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Experten-Antwort

Aus voller EM Rente in vorgezogene Rente für schwerbehinderte

von Frage30.05.2021 | 14:23
108 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Da die Menschen ineinem Bekanntenkreis unterschiedliche Meinungen dazu haben, frage ich hier. Jemand erhält eine volle EM Rente bis Altersrente. Davor seit 2011 teilrente. Wenn er die vorgezogene Altersrente beantragt, wie wird das von der steuerlichen Seite aus, gehandhabt? Die einen sagen, bleibt gleich. Andere sagen, wird neu berechnet.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frage,

bei einem nahtlosen Übergang in eine Nachfolgerente bleibt -wie von User Siehe hier ausgeführt- der prozentuale Anteil der zu versteuernden Rente unverändert.

Im Übrigen können weitergehende Fragen zum Steuerrecht in diesem Forum nicht beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

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4 Antworten

Siehe hieram 30.05.2021 | 16:51
Hallo Frage, für die Berechnung des nicht zu versteuernden Anteils aus der Rente ist die vorgezogene Altersrente nach der bisher bezogenen Altersrente eine 'neue' Rentenart und wird deshalb neu festgelegt. Dies erfolgt dann auch nochmal beim Wechsel in die endgültige Regelaltersrente. Hierbei bleibt immer der für die Berechnung des steuerpflichtigen/steuerfreien Anteils des Jahres des (ursprünglichen) Rentenbeginns maßgeblich. In Ihrem Fall also 2011 = 62% steuerpflichtig und 38% steuerfrei. Im Jahr des Rentenartwechsels wird dies anteilig entsprechend der Monate vor und nach Rentenwechsel berechnet und dann im Folgejahr aus dem Jahresbetrag der Rente, ohne eine evtl. Rentenerhöhung in diesem Jahr, der neue 'Steuerfreibetrag' in EUR festgelegt. Geregelt ist dies mit §22 EStG und ein Berechnungsbeispiel finden Sie z.B. hier: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
Frageam 31.05.2021 | 11:19
Steuerrechtliche buon ich nicht bewandert, aber widerspricht die Antwort des Experten nicht der davor?
Siehe hieram 31.05.2021 | 12:02
Nein, es ist kein Widerspruch. Die Höhe des Prozentsatzes ändert sich ja nicht. Diese bleibt durch Ihren Rentenbeginn (teilweise EM-Rente) im Jahr 2011 mit 62% zu versteuernder Anteil und 38 % nicht zu versteuernder Betrag. Angenommen, Sie hatten eine anfängliche Rente in Höhe von 1000 EUR (dieser Betrag ist für halbe EM-Rente recht hoch, lässt sich aber einfacher rechnen :-) ) Also einen Jahresbetrag von 12.000,00 EUR. Der zu versteuernde Anteil beträgt dann 7.440,00 EUR und der nicht zu versteuernde Anteil 4.560,00 EUR. Die jährlichen Rentenerhöhungen, so sie denn stattfinden, sind zu 100 % zu versteuern, erhöhen also den zu versteuernden Betrag, die 4.560,00 EUR verändern sich nicht. Angenommen im Laufe der Jahre ist durch die Rentenerhöhungen der monatliche Rentenbetrag um 20 % gestiegen, beträgt nun also zum Wechsel in die Altersrente 1200,00 EUR und im Jahr 14.400,00 EUR. Wie zuvor geschrieben, erfolgt im Wechseljahr die Berechnung anteilig. Erst aus dem vollen Folgejahr wird dann der 'Freibetrag' neu festgelegt. Hiervon sind dann 62% zu versteuernder Anteil (8928,00 EUR) und der nicht zu versteuernde Anteil 32 % = 5.472,00 EUR. Das gleiche passiert dann noch einmal bei dem Wechsel in die Regelaltersrente. Und der dann festgesetzte Betrag in EUR bleibt dann 'lebenslang' so bestehen (nach heutiger Gesetzeslage). Im Detail ist die tatsächliche Berechnung etwas komplizierter, wird aber vom Finanzamt für Sie automatisch korrekt berechnet. Außerdem wird Ihnen dort auch beim Ausfüllen der Steuererklärung geholfen, sofern Sie es nicht z.B. mithilfe einer Steuersoftware selbst hinbekommen.
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