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Experten-Antwort

Ausgleich von Rentenabschlägen vor dem 50.Lebensjahr?

von Willy P.21.07.2020 | 10:16
163 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, der §187a SGB VI ermöglicht einen Ausgleich von Rentenabschlägen zum "Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters" ... nachdem ein Antrag an die DRV gestellt (V0210) und dieser von der DRV genehmigt wurde. Meine Frage hierzu: siehe unten, Zitat ... bei Nachweis eines "berechtigten Interesses" ... Was ist mit dem "berechtigten Interesse" gemeint bzw. definiert? Punkt 2.5 Lebensalter Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden. MfG Willy

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Willy P.,

bitte klären Sie die Angelegenheit mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung, da dies letztlich eine Einzelfallentscheidung ist.

Allerdings ist bei jüngeren Versicherten zu bedenken, dass eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Hinblick auf den weit in der Zukunft liegenden Rentenbeginn nur Berechnungsergebnisse enthalten könnte, die mit einer zuverlässigen Prognose i. S. von § 187a Abs. 2 SGB VI nicht zu vereinbaren wären. Deshalb wird von einer Auskunftserteilung an jüngere Versicherte grundsätzlich abgesehen und empfohlen, den Antrag frühestens in dem Jahr zu stellen, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird.

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1 Antworten

Schadeam 21.07.2020 | 22:14
Wenn eine "Nervensäge" die nicht locker lässt partout schon mit 48 zahlen will, lässt die DRV besser nach dem Motto "der klügere gibt nach" im Ausnahmefall früher die Nachzahlung zu, als mit diesem "Querulanten" monatelang hin und her zu schreiben bis der endlich 50 Jahre alt ist - tut schließlich dem Sachbearbeiter nicht weh schont aber seine Nerven. Grins
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