Hallo Willy P.,
bitte klären Sie die Angelegenheit mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung, da dies letztlich eine Einzelfallentscheidung ist.
Allerdings ist bei jüngeren Versicherten zu bedenken, dass eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Hinblick auf den weit in der Zukunft liegenden Rentenbeginn nur Berechnungsergebnisse enthalten könnte, die mit einer zuverlässigen Prognose i. S. von § 187a Abs. 2 SGB VI nicht zu vereinbaren wären. Deshalb wird von einer Auskunftserteilung an jüngere Versicherte grundsätzlich abgesehen und empfohlen, den Antrag frühestens in dem Jahr zu stellen, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird.