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Experten-Antwort

Ausgleichszahlung für Rentenkürzung bei bereits bestehender unbefristeter Erwerbsminderungsrente

von Tomassono21.03.2018 | 16:10
1135 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin jetzt 56 und beziehe seit 2016 eine Erwerbsminderungrente. Seit 2017 ist diese unbefristet. Die Rente wurde mit einem 10,8%igen Abzug wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme berechnet. Ist es möglich diesen Abzug jetzt noch durch eine Einzahlung auszugleichen? Wenn ja, wann würde der Abzug entfallen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.03.2018 | 12:50

Hallo Tomassono,

die bereits gegebenen Antworten können bestätigt werden. Ein Ausgleich der Abschläge der Erwerbsminderungsrente ist nicht möglich.

Sollte Ihre Altersrente zusätzliche Rentenpunkte enthalten, z.B. weil Sei neben der Erwerbsminderungsrente noch gearbeitet oder jemanden gepflegt haben, so könnten mögliche Abschläge auf diese zusätzlichen Rentenpunkte ausgeglichen werden.

Als Alternative steht auch eine freiwillige Beitragszahlung, max. bis zum Erreichen der Regelaltersrente, zur Verfügung.

9 Antworten

Fortitude oneam 21.03.2018 | 17:33
Hallo, diese Abschläge von 10,8% (volle EMR) bleiben für immer. Genießen Sie Ihre Erwerbsminderungsrente. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Sabineam 21.03.2018 | 16:25
Nein, das ist nicht möglich!
W*lfgangam 21.03.2018 | 21:52
Hallo Tomassono, wie Sabine sagte, ist eine Ausgleichszahlung nicht möglich - weder für den Abschlag bei der EM-Rente, noch für den vermeintlichen bei einer späteren Altersrente. Allerdings können Sie durch freiwillige Beitragszahlungen eine spätere Altersrente aufstocken - der Effekt ist im Prinzip derselbe. Bei rd. 14.500 EUR Jahresbeitragzahlung erhalten Sie dann einen 'Brutto'-Rentenmehrbetrag von rd. 64 EUR ab Beginn einer abschlagsfreien Altersrente, oder entsprechend weniger bei einer Altersrente mit Abschlag ...wenn's gut läuft, haben Sie Ihren Kapitaleinsatz in 20 Jahren ab Rentenbeginn wieder raus - ob (nicht mögliche) Ausgleichszahlung oder freiwillige Versicherung ist Hose wie Jacke. Ob sich die 'finanzielle' Wette auf Ihr Erleben lohnt, müssen Sie allein entscheiden. Gruß w.
Feliam 22.03.2018 | 14:16
Guckst Du hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… dann steht einer Ausgleichszahlung nichts im Wege, solange noch kein (dem Alter nach) abschlagsfreier Altersrentenbeginn vorliegt.
W*lfgangam 22.03.2018 | 18:54
Tja Feli, genau das hatte ich gegenüber der DRV Bund im Rahmen eines Widerspruchs geltend gemacht, bei schon dauerhaft laufender VEM - abgelehnt. Dieser Satz: "Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig." lässt diese erforderliche Rentenauskunft gar nicht erst zu, wg. PEP/Vertrauensschutz und Abschlag und so ...es kann kein Rentenabschlag errechnet/die Auskunft erstellt werden. Nachvollziehbar, wurde vor Jahresfrist hier schon drüber debattiert. Fand ich zwar auch doof und nicht so ganz schlüssig, warum in solch einem Fall keine ZusatzEP 'erkauft' werden können. Gruß w.
Tomassonoam 23.03.2018 | 19:40
Danke an alle für die hilfreichen Antworten
Fridolinam 26.07.2018 | 19:34
Hallo, geboren am 29.03.1954,50% G.d.B.,gearbeitet ohne Unterbrechung vom 01.08.1968 bis 31.01.2017.Ab 01.02.2017 in EM Vollrente,seit 01.08.2017 in Rente für besonders langjährig Versicherte mit 0,6% Abschlag. Macht es Sinn,durch freiwillige Ausgleichzahlung die Zurechnungszeit zu erhöhen und wie müßte ich da vorgehen.
W*lfgangam 26.07.2018 | 20:52
Zitat von Fridolin anzeigen
Hallo Fridolin, welche _Zurechnungszeit_ für eine bereits lfd. Altersrente wollen Sie noch erhöhen? - Zurechnungszeiten gibt es nur für EM-Renten, auch die hätten Sie mit Ausgleichszahlungen nicht erhöhen können, bei einer Altersrente gibt es nur Rentenbezugszeiten. Sie hätten sich zusätzliche Entgeltpunkte vor Feststellung einer EM-Rente 'einkaufen' können, um einen späteren Abschlag bei einer Altersrente auszugleichen ...ergibt sich aber bereits aus den Beiträgen oben, dass das bei einer schon lfd. Voll-EMRT nicht mehr geht. Ihre Frage wäre vor dem 01.02.2017/Beginn der EMRT, interessant gewesen - nur dachten Sie damals sicher nicht im Traum daran, der DRV freiwillig Ihr Geld ins Rentenkonto zu werfen ...bis dann plötzlich - tja, so ist das Leben. Gruß w.
Fridolinam 27.07.2018 | 06:49
Zitat von W*lfgang anzeigen
wie Sabine sagte, ist eine Ausgleichszahlung nicht möglich - weder für den Abschlag bei der EM-Rente, noch für den vermeintlichen bei einer späteren Altersrente. Allerdings können Sie durch freiwillige Beitragszahlungen eine spätere Altersrente aufstocken - der Effekt ist im Prinzip derselbe. Hallo W*lfgang wie ist das mit der freiwilligen Beitragszahlung zu verstehen.Das soll doch bis zum Erreichen der Regelsaltersgrenze möglich sein?Das Problem ist vermutlich,das ich zuvor 6.Monate EM Rente bezog.
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