Hallo Maike,
die Zurechnungszeit während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente ("Hochrechnung") wird in der späteren Altersrente als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs berücksichtigt. Die Zurechnungszeit, die nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente liegt, wird bei der späteren Altersrente nicht mehr berücksichtigt.
Liegt neben einer Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs eine Kindererziehungszeit, werden die Entgeltpunkte der beiden Zeiten verglichen. Sie erhalten dann (unterm Strich) die höheren Entgeltpunkte. Es kann also vorkommen, dass die Kindererziehungszeit quasi nicht zum Tragen kommt, wenn die Bewertung der zeitgleichen Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs höher ausfällt. Im Fall B kommt die Bewertung der Erziehungszeit, die nach dem Ende der Rente wegen Erwerbsminderung liegt, immer voll zum Tragen.
Zu beachten ist noch, dass die Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs bei der Altersrente von Grund auf neu bewertet wird. Dabei wird – vereinfacht gesagt - ein Durchschnittswert aus allen Beitragszeiten bis zum Rentenbeginn gebildet, im Fall B und C also einschließlich der Zeiten nach dem Wegfall der Rente wegen Erwerbsminderung. Daher kann der Wert für die Anrechnungszeit in der Altersrente von dem Wert der Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente abweichen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung