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Experten-Antwort

Auswirkung freiwilliger Beiträge bei existierender EMR

von RedBaron07.04.2021 | 14:49
86 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an die Experten, ich befinde mich aktuell in einer befristeten EMR. Einen Monat vor Ablauf der Frist könnte ich Altersrente für (drei Jahre vorher)Schwerbehinderte mit 10,8 % Abschlägen beantragen. Annahme: Die Höhe der aktuellen monatlichen EMR berechntet sich aus 60 persönlichen Entgeldpunkten. Wie wirken sich freiwillige Beiträge auf die Altersrente für Schwerbinderte aus ? Angenommen es würden sich rechnerisch aus den freiwilligen Beträgen 2 EP ergeben. Würden diese 2 EP auf die bestehenden persönlichen Entgeldpunkte aufgeschlagen ? Sind dabei Abschläge zu berücksichtigen ? Ab wann würden die EP aus den freiwilligen Beiträgen berücksichtigt ? Ab Gewährung der Rente für Schwerbehinderte oder erst nach 3 Jahren (also bei Erreichen der regulären Altersgrenze für die Rente für Schwerbehinderte Menschen ? Und zu guter Letzt: ist das Einreichen des V0060 zur Beantragung einer freiwilligen Versicherung rechtlich bindend ? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.04.2021 | 16:17

Hallo RedBaron,

ergänzend zum praktischen Tipp von Berater und Schade anbei noch folgende Informationen:

Die Höhe des Anspruchs auf eine (vorzeitige) Altersrente berechnet sich nach dem Recht zum Rentenbeginn. So fließen auch freiwillige Beiträge in die normale Rentenberechnung ein und erhalten bei einem vorzeitigen Rentenbeginn auch einen Abschlag. Die so ermittelten neuen persönlichen Entgeltpunkt werden mit den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten verglichen.

Daher kann es wie schon beschrieben passieren, dass freiwillige Beiträge wirkungslos bleiben, weil die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente höher sind und die Altersrente deshalb im (dynamischen) Besitzschutz weitergezahlt wird.

Der Antrag zur Zahlung freiwilliger Beiträge kann bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens jederzeit zurückgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Berateram 07.04.2021 | 15:02
Ob überhaupt und in welcher Höhe sich freiwillige Beiträge auf eine von Ihnen geplante Altersrente auswirken, können Sie in einer Proberentenberechnung, unter Angabe der von Ihnen gewünschten Höhe der freiwilligen Beiträge, bei Ihrem zuständigen Rententräger anfordern.
Schadeam 07.04.2021 | 15:57
Das große Problem könnte sein, dass die geplanten freiwilligen Beiträge wohl parallel zur Zurechnungszeit liegen, die in Ihrer EM Rente enthalten ist. So gesehen würden sich Beiträge nur dann rentensteigernd auswirken wenn deren Wert größer ist als der Wert der Zurechnungszeit. Das kann aber hier im Forum nicht beurteilt werden, daher hilft nur die konkrete Nachfrage bei der Sachbearbeitung Ihres RV Trägers in Form einer Probeberechnung. In vielen dieser Fälle könnte rauskommen dass sich die Altersrente durch diese freiwilligen Beiträge überhaupt nicht steigert - dann wäre die Zahlung ein klassisches Eigentor gewesen.
W°lfgangam 07.04.2021 | 18:12
Ergänzend, um unnötige Verwaltungsarbeit zu vermeiden :-) Der Antrag muss gar nicht zurückgenommen werden! Nach Ablauf der Einzahlungsfrist aus dem (Zulassungs)Bescheid ist der Antrag erledigt = kein Rechtsanspruch mehr auf Zahlung der Beiträge aus diesem Bewilligungsbescheid. Gruß w. PS: Wie sagte einer meiner früheren Ausbilder: "praktisch denken: Särge schenken" – auf das Wesentliche beschränken ...eben vorausschauend handeln!
-am 07.04.2021 | 18:17
Zitat von W°lfgang anzeigen
Der Antrag zur Zahlung freiwilliger Beiträge kann bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens jederzeit zurückgenommen werden.
Ergänzend, um unnötige Verwaltungsarbeit zu vermeiden :-) Der Antrag muss gar nicht zurückgenommen werden! Nach Ablauf der Einzahlungsfrist aus dem (Zulassungs)Bescheid ist der Antrag erledigt = kein Rechtsanspruch mehr auf Zahlung der Beiträge aus diesem Bewilligungsbescheid. Gruß w. PS: Wie sagte einer meiner früheren Ausbilder: "praktisch denken: Särge schenken" – auf das Wesentliche beschränken ...eben vorausschauend handeln!
Sollte vor Bescheiderteilung über die Zulassung zur freiwilligen Beitragszahlung kein Interesse mehr vorhanden sein, würde sich der zuständige Sachbearbeiter dennoch freuen. Dann müsste er keinen Bescheid mehr erteilen, der dann sinnlos ist. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ach jaam 08.04.2021 | 06:19
Zitat von - anzeigen
Ergänzend, um unnötige Verwaltungsarbeit zu vermeiden :-) Der Antrag muss gar nicht zurückgenommen werden! Nach Ablauf der Einzahlungsfrist aus dem (Zulassungs)Bescheid ist der Antrag erledigt = kein Rechtsanspruch mehr auf Zahlung der Beiträge aus diesem Bewilligungsbescheid. Gruß w. PS: Wie sagte einer meiner früheren Ausbilder: "praktisch denken: Särge schenken" – auf das Wesentliche beschränken ...eben vorausschauend handeln!
Sollte vor Bescheiderteilung über die Zulassung zur freiwilligen Beitragszahlung kein Interesse mehr vorhanden sein, würde sich der zuständige Sachbearbeiter dennoch freuen. Dann müsste er keinen Bescheid mehr erteilen, der dann sinnlos ist. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Auch @W°lfgang braucht hier die Bühne, auch wenn seine Beiträge, wie hier nichts taugen. Dass ausgerechnet er schreibt, man möge sich hier im Forum auf das Wesentliche beschränken, zeigt ja deutlich, ist absurd und zeigt nur, wie sehr er von sich eingenommen ist und sich selbst falsch einschätzt. Traurig!
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