Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo RedBaron,
ergänzend zum praktischen Tipp von Berater und Schade anbei noch folgende Informationen:
Die Höhe des Anspruchs auf eine (vorzeitige) Altersrente berechnet sich nach dem Recht zum Rentenbeginn. So fließen auch freiwillige Beiträge in die normale Rentenberechnung ein und erhalten bei einem vorzeitigen Rentenbeginn auch einen Abschlag. Die so ermittelten neuen persönlichen Entgeltpunkt werden mit den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten verglichen.
Daher kann es wie schon beschrieben passieren, dass freiwillige Beiträge wirkungslos bleiben, weil die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente höher sind und die Altersrente deshalb im (dynamischen) Besitzschutz weitergezahlt wird.
Der Antrag zur Zahlung freiwilliger Beiträge kann bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens jederzeit zurückgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Sollte vor Bescheiderteilung über die Zulassung zur freiwilligen Beitragszahlung kein Interesse mehr vorhanden sein, würde sich der zuständige Sachbearbeiter dennoch freuen. Dann müsste er keinen Bescheid mehr erteilen, der dann sinnlos ist. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen RentenversicherungDer Antrag zur Zahlung freiwilliger Beiträge kann bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens jederzeit zurückgenommen werden.Ergänzend, um unnötige Verwaltungsarbeit zu vermeiden :-) Der Antrag muss gar nicht zurückgenommen werden! Nach Ablauf der Einzahlungsfrist aus dem (Zulassungs)Bescheid ist der Antrag erledigt = kein Rechtsanspruch mehr auf Zahlung der Beiträge aus diesem Bewilligungsbescheid. Gruß w. PS: Wie sagte einer meiner früheren Ausbilder: "praktisch denken: Särge schenken" – auf das Wesentliche beschränken ...eben vorausschauend handeln!
Auch @W°lfgang braucht hier die Bühne, auch wenn seine Beiträge, wie hier nichts taugen. Dass ausgerechnet er schreibt, man möge sich hier im Forum auf das Wesentliche beschränken, zeigt ja deutlich, ist absurd und zeigt nur, wie sehr er von sich eingenommen ist und sich selbst falsch einschätzt. Traurig!Ergänzend, um unnötige Verwaltungsarbeit zu vermeiden :-) Der Antrag muss gar nicht zurückgenommen werden! Nach Ablauf der Einzahlungsfrist aus dem (Zulassungs)Bescheid ist der Antrag erledigt = kein Rechtsanspruch mehr auf Zahlung der Beiträge aus diesem Bewilligungsbescheid. Gruß w. PS: Wie sagte einer meiner früheren Ausbilder: "praktisch denken: Särge schenken" – auf das Wesentliche beschränken ...eben vorausschauend handeln!Sollte vor Bescheiderteilung über die Zulassung zur freiwilligen Beitragszahlung kein Interesse mehr vorhanden sein, würde sich der zuständige Sachbearbeiter dennoch freuen. Dann müsste er keinen Bescheid mehr erteilen, der dann sinnlos ist. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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