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Experten-Antwort

Auszahlung Rentenbeiträge trotz Minijob möglich?

von Vanessa11.11.2020 | 12:30
843 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, vor meiner Verbeamtung habe ich 22 Monate als Teilzeitkraft sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Während meines Hauptberufes habe ich jedoch weiterhin einen Minijob weitergeführt. Nun habe ich gelesen, dass man sich die einem zustehen Beträge auszahlen lassen kann, wenn man unter 60 Monaten liegt. Gehören dazu auch Minijobs, wenn man sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen? (geringfügige nichtversixherungspflichtige Beiträge) Beste Grüße und vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Vanessa,

die Zeiten, in denen Sie einen betragsfreien Minijob ausgeübt haben, zählen nicht mit zu den 60 Monaten.

Natürlich werden Ihnen auch keine Beiträge aus dieser Beschäftigung erstattet.

Wenn Sie den Minijob in den letzte Monaten noch ausgeübt haben, können Sie sich Ihre Beiträge ohnehin erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung Ihrer geringfügigen Beschäftigung erstatten lassen (§ 210 Abs. 2 SGB VI).

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3 Antworten

Klugpuperam 11.11.2020 | 13:17
Fordern Sie doch einfach eine Auskunft zur Beitragserstattung an. Daraus geht hervor ob und ggf. wieviel zu erstatten ist. Ggf. ist die Beitragserstattung am Ende doch nicht so verlockend wie sie vielleicht scheint.
Siehe hieram 11.11.2020 | 12:44
Von der 'Versicherungspflicht befreit' heißt, dass Sie keine Beiträge bezahlt haben. Also gibt es auch nichts, was Sie aus Ihren Minijobs erstattet bekommen könnten.
Magnusam 11.11.2020 | 15:41
Zeiten, in denen Sie eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausüben, zählen durchaus - zumindest anteilig - für die Wartezeit von 60 Monaten mit. Aus den Pauschalbeiträgen, die Ihr Arbeitgeber abführen muss, werden auch Wartezeitmonate errechnet.
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