Hallo Vanessa,
die Zeiten, in denen Sie einen betragsfreien Minijob ausgeübt haben, zählen nicht mit zu den 60 Monaten.
Natürlich werden Ihnen auch keine Beiträge aus dieser Beschäftigung erstattet.
Wenn Sie den Minijob in den letzte Monaten noch ausgeübt haben, können Sie sich Ihre Beiträge ohnehin erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung Ihrer geringfügigen Beschäftigung erstatten lassen (§ 210 Abs. 2 SGB VI).