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Experten-Antwort

Befreiung von der Versicherungspflicht ab 58 Jahren

von Iris25.09.2020 | 10:52
886 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin zur Zeit geringfügig selbständig tätig mit vorwiegend einem Auftraggeber. Im Dezember nächsten Jahres (2021) werde ich 58 Jahre. Kann ich mich dann gleich nach meinem Geburtstag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Ab welchem Zeitpunkt ist das möglich und für welches Kalenderjahr muss ich höhere Einnahmen nachweisen, um versicherungspflichtig zu werden, um dann wieder befreit werden zu können, 2021 oder erst 2022? Sollte ich in dieser Tätigkeit weitere Auftraggeber gewinnen können , dürfte ich wieder nicht mehr als 1/6 bei denen umsetzen, weil die Befreiung dann nicht greift, weil ich dann nicht mehr für einen Auftraggeber tätig bin? Wenn ich zusätzlich Einnahmen als Psychologische Beraterin haben werde, ist das für die Befreiung der anderen Tätigkeit unschädlich oder nicht? Meines Erachtens ist man als Psychologische Beraterin nicht rentenversicherungspflichtig, aber ich wäre dann immer noch für vorwiegend 1 Auftraggeber tätig, sollten meine Einnahmen nicht mehr als 1/6 im kommenden Jahr ausmachen. Werden die beiden Tätigkeiten gesondert betrachtet oder nicht? Vielen Dank für Ihre Antwort! Iris

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.09.2020 | 15:06

Hallo Iris,

wir empfehlen Ihnen eine persönliche Beratung in einem unserer Beratungszentren. Dort kann Ihre Angelegenheit individuell auf Ihren persönlichen Sachverhalt bezogen geklärt werden.

Grundsätzlich können wir Ihnen aber mitteilen, dass eine befristete Befreiung von der Versicherungspflicht als selbstständig Tätige mit überwiegend einem Auftraggeber lediglich für die Zeit ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bis zum Ablauf von drei Jahren möglich ist. Eine weitere Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich.

Werden mehrere versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, werden alle getrennt voneinander beurteilt.

7 Antworten

Irisam 25.09.2020 | 11:44
Da ich geringfügig selbständig bin , nicht versicherungspflichtig, und nur für einen Auftraggeber arbeite, Zitat: Außerdem werden von der Rentenversicherungspflicht diejenigen Selbständigen befreit, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig würden (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Nachfrageam 25.09.2020 | 11:22
Wie kommen Sie denn darauf, dass Sie sich mit 58 Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen können? Auf welcher gesetzlichen Grundlage denn?
Irisam 25.09.2020 | 13:30
Warum hat mein Beitrag kein Sternchen? Ich hoffe auf eine baldige Antwort...?
suchenwiam 25.09.2020 | 13:46
Das Sternchen bedeutet: neu, noch keine Antworten.
am 25.09.2020 | 13:49
Auch die Experten der Rentenversicherung haben mal Wochenende. Daher müssen Sie schon bis Montag Geduld beweisen. Bis dahin werden Ihnen noch einige "Hobbyexperten" antworten.
Irisam 25.09.2020 | 15:41
Vielen Dank für Ihre Antwort,ich werde einen Berater vor Ort aufsuchen. Es ging mir allerdings um eine dauerhafte Befreiung für Selbständige mit eimem Auftraggeber ab 58 Jahren und unter welchen Bedingungen das möglich ist. Die Frist für eine vorübergehende Befreiung wegen Existenzgründung ist längst verstrichen. Selbständige mit einem Auftraggeber unterliegen der Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Befreiungsmöglichkeit für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden : Versicherte nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI werden gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie das 58. Lebensjahr vollendet haben und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden. Daher meine Frage, ob ich von der Versicherungspflicht befreit werden kann, da ich zuvor nicht versicherungspflichtig war aufgrund der Geringfügigkeit, wenn ich nach dem 58. Lebensjahr dann aufgrund von höheren Einnahmen versicherungspflichtig werde. Vielen Dank für Antworten!
Klartextam 25.09.2020 | 18:46
Zitat von Iris anzeigen
Ein eher seltener Fall, da jemand der eine selbständige Tätigkeit ausübt, dies im Normalfall nicht für ein geringfügiges Einkommen macht. Sie sollten Ihre Frage daher schriftlich an Ihren zuständigen Rententräger stellen und nicht auf eine rechtlich unsichere und unverbindliche Antwort in einem Forum bauen. Auch den Verweis auf eine Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung halte ich für einen derartigen Sonderfall für nicht zielführend.
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