Rechtsgrundlage dazu? Wieder mal nur geblubber!
BSG (Bundessozialgericht), 29.09.1998 - B 1 KR 2/97 R
Oh Gott, dass hat ja überhaupt nichts mit dem zu tun auf was du das beziehst!
Hallo §§§,
ich habe es in dem Beitrag darauf bezogen, dass, wenn nach dem Anspruch auf EM-Rente noch AU besteht, der vermeintlich verbrauchte KG-Anspruch nicht verbraucht ist, wenn er durch die EM-Rente gemäß §§103ff SGBX erstattet wurde. Somit also nach EM-Rente noch ein KG-Anspruch bestehen kann. Und dies auch, wenn keine Erstattung stattfand, aber der Anspruch vor EM-Rente 'einfach so' noch nicht verbraucht war.
Und der Fragestellerin hatte ich empfohlen, dies schon rechtzeitig in den Unterlagen zu prüfen, da die EM-Rente aktuell nur bis 09/20 bewilligt wurde. Wie hier im Forum ja immer wieder thematisiert wird, kommt es bei Weiterbewilligung der EM-Rente aus verschiedenen Gründen ja auch gern mal zu Verzögerungen. Da ist es doch hilfreich schon rechtzeitig zu wissen, wie es alternativ dann weiter gehen kann, wenn die Gesundheit noch nicht wieder mitmacht.
Ich hatte in eigener Sache seinerzeit genau hierzu einen Beitrag aus 2018 im Forum gefunden und es mir dann von meiner Krankenkasse bestätigen lassen.
Wenn Sie also noch weiter daran zweifeln sollten, sollten Sie das also bitte direkt mit Ihrer Krankenkasse abklären, sofern es für Sie zutrifft.
Und es wäre nett, einfach freundlich nachzufragen und nicht meinen Beitrag als 'Geblubber' abzutun, nur weil Sie selbst zu diesem Thema nicht informiert sind.