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Experten-Antwort

befristete EM-Rente - wie geht es weiter mit der AU-Bescheinigung + Antrag auf Weitergewährung?

von Sally09.03.2020 | 13:10
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Leser-Team, letzte Woche wurde mir eine volle EM-Rente nachträglich zum 01.09.2019 bewilligt. Bis heute bin ich arbeitsunfähig krank geschrieben. Muss ich mich nun noch weiterhin mit meiner Erkrankung AU schreiben lassen ? Ich frage deshalb, weil die Rente nur bis Ende 2020 bewilligt wurde und dann neu geprüft wird. Eine AU dient doch sicherlich auch als Beleg für eine Weitergewährung, oder liege ich da falsch? Zweite Frage: Wenn man einen Antrag auf Weitergewährung der vollen EM-Rente stellt, wird man dann erneut begutachtet oder muss man selbst tätig werden und Berichte von den jeweiligen Ärzten beibringen. Lieben Dank für eure Antworten :)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit ist keine weiter au-Meldung notwendig.

Für die Weitergewährung Ihrer Rente werden Ihnen rechtzeitig Antragsformulare zugeschickt. Dabei werden auch Befundberichte und aktuelle ärztliche Unterlagen angefordert.

Sollte im Einzelfall eine weitere Untersuchung notwendig sein, werden Sie dazu schriftlich eingeladen.

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9 Antworten

Siehe hieram 09.03.2020 | 13:38
Hallo Sally, zu 1. Nein, Sie benötigen während der EM-Rente keine AU-Bescheinigung. Sie sollten aber dennoch entsprechend Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mögliche Therapiemaßnahmen wahrnehmen (z. B. Physio- oder Psychotherapie), die Ihren Gesundheitszustand verbessern könnten. Zu 2. Ob für eine Weiterbewilligung eine erneute Begutachtung notwendig wird, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann nicht pauschal beantwortet werden. Hilfreich ist es allerdings sicherlich, wenn Sie mit Weitergewährungsantrag auch gleich Ihre weiteren Arztberichte (sofern vorhanden) mit einreichen, damit die Gutachter ersehen können, was Sie in der Zwischenzeit selbst getan haben, um den Zustand zu verbessern. Für die Weiterbewilligung werden Ihnen (üblicherweise) die entsprechenden Antragsformulare rechtzeitig zugeschickt. Gute Besserung!
Siehe hieram 09.03.2020 | 18:00
Zitat von KK anzeigenausblenden
zu 1. Nein, Sie benötigen während der EM-Rente keine AU-Bescheinigung.
Diese pauschale Aussage ist nicht richtig, es gibt durchaus Konstellationen in denen weitere AU-Bescheinigungen sinnvoll, bzw. von Nöten sind. Auch wenn diese dann als ganzes (alle 3 Blätter) in die eigene Schublade wandern.
Haben Sie ein Beispiel dazu? Außer teilweise EM-Rente mit Teilzeit-Arbeitgeber? Im Fall von Sally, und darauf bezog sich meine Antwort, erhält sie volle befristete EM-Rente und ist somit solange 'Rentnerin' und wenn sie dann krank ist, bleibt sie zuhause wie als Rentnerin auch. Erst wenn sie dann noch einen unter-3h-Job ausübt, ist auch hierfür dann evtl. eine Krankmeldung notwendig Aber sollte dem so sein, ging das nicht aus der Fragestellung hervor.
W°lfgangam 09.03.2020 | 19:08
Zitat von KK anzeigenausblenden
zu 1. Nein, Sie benötigen während der EM-Rente keine AU-Bescheinigung.
Diese pauschale Aussage ist nicht richtig, es gibt durchaus Konstellationen in denen weitere AU-Bescheinigungen sinnvoll, bzw. von Nöten sind. Auch wenn diese dann als ganzes (alle 3 Blätter) in die eigene Schublade wandern. Richtig ist, dass die KK und, sofern noch vorhanden, der AG keine AU-Bescheinigungen mehr benötigt.
Interessehalber: Würden nicht weitere AU-Bescheinigungen den möglichen max. KG-Anspruch hintenraus 'abknabbern', oder zählt da nur die echte KG-Leistung (78 Wochen in 3 Jahren)? Gruß w.
W°lfgangam 09.03.2020 | 21:03
zu 1. Nein, Sie benötigen während der EM-Rente keine AU-Bescheinigung.
Diese pauschale Aussage ist nicht richtig, es gibt durchaus Konstellationen in denen weitere AU-Bescheinigungen sinnvoll, bzw. von Nöten sind. Auch wenn diese dann als ganzes (alle 3 Blätter) in die eigene Schublade wandern. Richtig ist, dass die KK und, sofern noch vorhanden, der AG keine AU-Bescheinigungen mehr benötigt.
Interessehalber: Würden nicht weitere AU-Bescheinigungen den möglichen max. KG-Anspruch hintenraus 'abknabbern', oder zählt da nur die echte KG-Leistung (78 Wochen in 3 Jahren)? Gruß w.
Fragen zum Krankenkassenrecht in einem Rentenforum? Ganz schwach W°lfgang!
...schade dass Sie das KK-Kürzel des Beitragenden/Frage explizit an diesen, nicht verstanden haben. Mit Verständnis im Detail/auf den ersten Blick, haben Sie es ja sowieso oft nicht so genau - 'interessante Bemerkungen' können Sie dagegen ohne Mehrwert spontan generieren *g Gruß w.
Siehe hieram 09.03.2020 | 21:18
Nö, da zählt nur der "Krankengeldbezug". Für Sally könnte es aber interessant sein jetzt schon mal nachzurechnen, wieviel Restanspruch noch besteht. Eventuell wurde Krankengeld erstattet? Dann sind diese Tage/Wochen nicht 'verbraucht'. Und falls die EM-Rente Ende des Jahres nicht weiter bewilligt werden sollte, wäre wieder die Krankenkasse dran (sofern direkt vor EM-Rente Krankengeldbezug und Anspruch von 78 Wochen noch nicht voll ausgenutzt).
§§§am 10.03.2020 | 04:47
Rechtsgrundlage dazu? Wieder mal nur geblubber!
BSG (Bundessozialgericht), 29.09.1998 - B 1 KR 2/97 R
Oh Gott, dass hat ja überhaupt nichts mit dem zu tun auf was du das beziehst!
Siehe hieram 10.03.2020 | 06:37
Rechtsgrundlage dazu? Wieder mal nur geblubber!
BSG (Bundessozialgericht), 29.09.1998 - B 1 KR 2/97 R
Oh Gott, dass hat ja überhaupt nichts mit dem zu tun auf was du das beziehst!
Hallo §§§, ich habe es in dem Beitrag darauf bezogen, dass, wenn nach dem Anspruch auf EM-Rente noch AU besteht, der vermeintlich verbrauchte KG-Anspruch nicht verbraucht ist, wenn er durch die EM-Rente gemäß §§103ff SGBX erstattet wurde. Somit also nach EM-Rente noch ein KG-Anspruch bestehen kann. Und dies auch, wenn keine Erstattung stattfand, aber der Anspruch vor EM-Rente 'einfach so' noch nicht verbraucht war. Und der Fragestellerin hatte ich empfohlen, dies schon rechtzeitig in den Unterlagen zu prüfen, da die EM-Rente aktuell nur bis 09/20 bewilligt wurde. Wie hier im Forum ja immer wieder thematisiert wird, kommt es bei Weiterbewilligung der EM-Rente aus verschiedenen Gründen ja auch gern mal zu Verzögerungen. Da ist es doch hilfreich schon rechtzeitig zu wissen, wie es alternativ dann weiter gehen kann, wenn die Gesundheit noch nicht wieder mitmacht. Ich hatte in eigener Sache seinerzeit genau hierzu einen Beitrag aus 2018 im Forum gefunden und es mir dann von meiner Krankenkasse bestätigen lassen. Wenn Sie also noch weiter daran zweifeln sollten, sollten Sie das also bitte direkt mit Ihrer Krankenkasse abklären, sofern es für Sie zutrifft. Und es wäre nett, einfach freundlich nachzufragen und nicht meinen Beitrag als 'Geblubber' abzutun, nur weil Sie selbst zu diesem Thema nicht informiert sind.
Siehe hieram 10.03.2020 | 02:56
Eventuell wurde Krankengeld erstattet? Dann sind diese Tage/Wochen nicht 'verbraucht'.
Rechtsgrundlage dazu? Wieder mal nur geblubber!
BSG (Bundessozialgericht), 29.09.1998 - B 1 KR 2/97 R
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