Hallo SonnigUndHell,
Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung müssen grundsätzlich aus jeder einzelnen entstandenen Versicherungspflicht gezahlt werden, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Übersteigen die Gesamteinnahmen des Selbständigen die Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sich für die Beitragsberechnung die Einnahmen aus beiden Arbeitsbereichen, aus denen beitragspflichtige Einnahmen erwachsen. Beide Einnahmen sind nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so zu kürzen, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Die Literatur, die Siehe hier gepostet hat, ist für Ihre Berechnungen und Fragen sehr hilfreich. Auf der Seite 75 finden Sie zum Beispiel eine Formel, wie die Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze gekürzt werden.