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Experten-Antwort

Beitragspflicht zur Rentenversicherung für Selbstständige trotz ausreichender privater Altersvorsorge?

von IT-Berater M.06.08.2021 | 12:06
239 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage in Bezug auf die Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Seit Anfang der neunziger Jahre bin ich freiberuflich tätig und habe 1996 eine private Rentenversicherung abgeschlossen (Jahresbeitrag ca. 5000 Euro), die ich in späteren Jahren noch durch Basis-Rentenversicherungen ergänzt habe. Um die Mindestbeitragszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen und entsprechend (kleine) Rentenansprüche zu erwerben, möchte ich nun entsprechend freiwillige Beiträge entrichten. Beim Durcharbeiten der entsprechenden Formulare fand ich heraus, dass dazu zunächst ein Statusfeststellungsverfahren erforderlich sei. Auf mehreren Webseiten wird aber davor gewarnt als Freiberufler ein Statusfeststellungsverfahren anzustoßen, da es häufig vorkomme, dass wider Erwarten eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung beschieden werde, wobei nur die Prüfkriterien „keine Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter“ und „nur ein Auftraggeber“ oder „überwiegender Umsatz über einen Auftraggeber“ ausschlaggebend seien. Beides trifft bei mir zu. Aber, da ich seit vielen Jahren selbstständig bin und eine umfangreiche private Altersvorsorge betreibe, wäre es für mich unerwartet und m. E. unsinnig, wenn mir eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung auferlegt würde. Entsprechend verstehe ich auch SGB VI, Artikel 1, §231 Befreiung von der Versicherungspflicht, (5). 2. a) und b) treffen bei mir zu. Ich bin mir aber nicht sicher. Können Sie mir dazu eine Auskunft geben.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.08.2021 | 16:34

Hallo IT-Berater M.,

wenn aus Ihrem Antrag auf freiwillige Versicherung hervorgeht, dass Sie freiberuflich tätig sind, wird Ihr Rentenversicherungsträger prüfen, ob Sie als selbständig tätige Person in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.

Sofern dies der Fall ist, können grundsätzlich Pflichtbeiträge bis zu 4 Kalenderjahre rückwirkend nachgefordert werden.

Seit dem 1.1.1999 sind selbständig tätige Personen, die regelmäßig überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (= sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige), versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

Die betroffenen Personen haben auch die gesetzliche Verpflichtung, sich bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden, damit dieser das Vorliegen von Versicherungspflicht prüfen kann.

Selbständig tätige Personen, die am 31.12.1998 in ihrer Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren und ab dem 1.1.1999 als arbeitnehmerähnliche Selbständige versicherungspflichtig wurden, konnten sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag konnte aber wirksam nur bis zum 30.6.2000 gestellt werden.

Ich kann Ihre Frage nur in dieser allgemeinen Form beantworten, da ich die genauen Details Ihres Falles nicht habe. Eine exakte Beurteilung kann nur Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger vornehmen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutsche Rentenversicherung

8 Antworten

Prüferam 06.08.2021 | 12:23
Wenn man Sie da mal nicht im Nachhinein als versicherungspflichtigrn Selbständiger einstuft werden?! Grundsätzlich wären Sie verpflichtet gewesen, spätestens bis zu 3 Monaten nach der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit diese der Rentenversicherung anzuzeigen. Sollte sich jetzt herausstellen, dass Sie versicherungspflichtig sind oder es sich um Scheinselbständigkeit gehandelt haben, kann das eine teure Angelegenheit werden.
KSCam 06.08.2021 | 17:01
Um was für eine Art der Selbständigkeit handelt es sich? Nicht jeder Selbständige ist nämlich versicherungspflichtig. Aus dem Nicjname schließe ich dass es irgendwo um IT geht, aber das ist ja ein weites Betätigungsfeld. So gesehen reichen die bisherigen Information nicht annähernd aus um eine Versicherungspflicht auch nur im Ansatz beurteilen zu können.
IT-Berater M.am 07.08.2021 | 10:40
Hallo KSC, danke für Ihre Einschätzung. Vielleicht kommt es ja auch von politischer Seite zu einer angemessenen Korrektur der Prüfkriterien.
IT-Berater M.am 07.08.2021 | 08:40
Hallo KSC, danke für Ihr Interesse und Ihre Nachfrage. Hier weitere Angaben zur Tätigkeit: - allgemeine Tätigkeitsbezeichnung: IT-Berater/IT-Consultant - Auftraggeber/Vertragspartner ist ein Vermittler, die Leistungen werden für einen "Endkunden" erbracht - Es besteht m. E. keine Scheinselbstständigkeit. Die Verträge sind auch entsprechend vom Auftraggeber/Vertragspartner formuliert - ich habe keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten Ich hoffe, dass sie mit diesen Informationen meine Situation besser einschätzen können.
KSCam 07.08.2021 | 09:42
Da könnte es dann wirklich um die Versicherungspflicht eines Selbständigen mit einem Auftraggeber handeln. Aber diese Thematik lässt sich in einem Forum nicht klären. Entweder Sie rühren sich weiterhin nicht, mit dem Risko "erwischt zu werden und nachzahlen zu müssen" oder Sie stoßen die entsprechende Klärung an.
Siehe hieram 08.08.2021 | 01:57
Zitat von IT-Berater M. anzeigen
Dass Sie keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten haben ist kein Vorteil. 'Endkunden' = einer?? oder mehrere? Eine Vermittlungsagentur dürfen Sie natürlich haben, aber wer zahlt die Leistungen? Die Agentur und rechnet mit dem Endkunden selbst ab? Oder Sie berechnen an die Endkunden und die Agentur erhält eine Vermittlungsprovision? Wer bestimmt Ihre Arbeitszeiten? Also die konkreten Zeiten, in denen Sie den Auftrag erledigen. Und wo tun Sie das? Beim Endkunden? Oder in Ihren Firmenräumen und liefern nur ein Endprodukt ab? Arbeiten Sie mit eigener Technik oder gehört diese Ihrem Auftraggeber? Tragen Sie ein unternehmerisches Risiko, also z.B. die Investition von Hard- und Software, um Ihre Aufträge erledigen zu können? Gibt es einen Vertrag, in dem Ihnen die Agentur ein Fixum an Aufträgen pro Monat garantiert? Können Sie Schulungen (Dozententätigkeit) abgrenzen von der Installation der Software, die Sie speziell programmiert oder adaptiert haben? Nutzen Sie für Ihre Arbeiten die Hard- und Software des Kunden oder eigene? ... Mich persönlich interessieren die Antworten nun natürlich nicht, da ich auch nicht befugt wäre, über eine evtl. SV-Pflicht zu bescheiden, wie auch die anderen hier Antwortenden. Aber derartige Fragen werden Ihnen dann gestellt und die Aufstellung dieser Beispiele ist sicher nicht abschließend. Keine Angestellten zu haben ist aber grundsätzlich schon mal ein 'Ausschlusskriterium'. Aber letztendlich würde die Clearingstelle entscheiden, die Sie auch selbst auffordern können, Ihren Status zu klären. Viel Erfolg! https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Suc… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitne…
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