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Experten-Antwort

Belegungsfähiger Zeitraum Kalendermonate in der Gesamtleistungs- oder Vergleichsbewertung

von Rentenantragssteller*in01.09.2020 | 23:39
278 Ansichten
11 Antworten

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Ich möchte Klarheit darüber, bis wann belegungsfähige Kalendermonate vorliegen. Bei einem Versicherungsverlauf mit vielen beitragsfreien, beitragsgeminderten Zeiten usw. kann es es einiges ausmachen, wenn bei einem früheren Rentenbeginn sich der belegungsfähige Zeitraum verkürzt, v.a. dann wenn eben keine Beiträgen zu erwarten sind, weswegen die Rente auch frühestmöglich in Anspruch genommen- dies v.a. wenn z.B. wegen Ersparnissen kein ALG II-Anspruch besteht. Im Versicherungsverlauf bzw. in der Renteninformation heißt es sinngemäß "bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten wird hinsichtlich der Gesamtleistungsbewertung von einem Rentenbeginn zum X.X.XXX.(pers. Regelaltersgrenze) ausgegangen. Wenn die Renten früher in Anspruch genommen wird, dann verkürzt sich auch der Zeitraum der belegungsfähigen Kalendermonate, d.h. die Durchschnittssumme der EP wird durch eine geringe Summe an Monaten geteilt = höhere zus. EP f. beitragsfreie Zeiten = höhere Rente?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

die Höhe der monatlichen Rente wird nicht nur durch die Anzahl und Höhe der gezahlten Beiträge, sondern auch durch die beitragsfreien Zeiten bestimmt. Deren Bewertung ist eng an den Umfang und die Höhe der Beitragszahlung geknüpft. Sie erfolgt in Abhängigkeit von der Summe aller Entgeltpunkte für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten (Gesamtleistung) in dem Zeitraum, in dem eine Beitragsentrichtung möglich war (belegungsfähiger Zeitraum).

Der belegungsfähige Zeitraum beginnt in der Regel mit dem Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres der oder des Versicherten und endet bei Altersrenten mit dem Kalendermonat vor Rentenbeginn bei Renten wegen Alters.

Dieser in Kalendermonaten festzustellende Zeitraum verlängert sich gegebenenfalls um Monate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

Insofern ergibt sich in Abhängigkeit des Rentenbeginns eine unterschiedliche Bewertung.

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10 Antworten

Werner67am 02.09.2020 | 09:07
Der belegungsfähige Zeitraum geht bis zum Kalendermonat vor Rentenbeginn.
Rentenantragssteller*inam 02.09.2020 | 22:05
Ok, also demzufolge stimmt es, dass wenn man mehrere Jahre vor der Regelaltersgrenze schon eine Rente bekommt, der belegungsfähige Zeitraum sich dementsprechend verringert, wodurch im Endeffekt die beitragsfreien Zeiten höher gewertet werden?
Werner67am 03.09.2020 | 07:26
Vergessen Sie bitte nicht, dass in die Berechnung auch die Beiträge einfließen. Ihre Annahme stimmt also nur dann, wenn jemand bis zum Rentenbeginn nicht mehr berufstätig wäre. Wenn man jedoch bis zum Rentenbeginn Beiträge zahlt, erhöht sich logischerweise auch die Summe der Entgeltpunkte für die Berechnung. Ob der Gesamtleistungswert bei einem späteren Rentenbeginn höher oder niedriger ist, lässt sich dann nicht so einfach sagen. Wenn man in den letzten Jahren vor der Rente relativ gut verdient, kann der Gesamtleistungswert bei einem späteren Rentenbeginn auch höher ausfallen.
Brunoam 03.09.2020 | 13:37
Wird denn eigentlich die Zeit NACH dem ALG-I (wenn man weiterhin arbeitslos gemeldet ist, aber aufgrund des Vermögens kein ALG-II bekommt) mit bei der Bewertung der beitragsfreien Zeit berücksichtigt?
W°lfgangam 03.09.2020 | 20:17
Hallo Bruno, Ja. Die Auswirkungen auf die Rentenhöhe können allerdings mikroskopisch bis Null sein, wenn es um den Gesamtleistungswert und daraus zu be/aufzuwertende Zeiten geht. Das lässt sich nur bei einem Blick in Ihr Versicherungskonto/dem bisher abgelaufenen Versicherungsleben, feststellen. Interessant hier ggf. die Aufrechterhaltung des EMRT-Anspruchs in der weiteren ALG-Meldephase ...je nach dem, wie weit der Altersrentenanspruch noch entfernt ist. Gruß w.
Brunoam 04.09.2020 | 13:27
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Wird denn eigentlich die Zeit NACH dem ALG-I (wenn man weiterhin arbeitslos gemeldet ist, aber aufgrund des Vermögens kein ALG-II bekommt) mit bei der Bewertung der beitragsfreien Zeit berücksichtigt?
Hallo Bruno, Ja. Die Auswirkungen auf die Rentenhöhe können allerdings mikroskopisch bis Null sein, wenn es um den Gesamtleistungswert und daraus zu be/aufzuwertende Zeiten geht. Das lässt sich nur bei einem Blick in Ihr Versicherungskonto/dem bisher abgelaufenen Versicherungsleben, feststellen. Interessant hier ggf. die Aufrechterhaltung des EMRT-Anspruchs in der weiteren ALG-Meldephase ...je nach dem, wie weit der Altersrentenanspruch noch entfernt ist. Gruß w.
Aber schließt nicht genau das die begrenzte Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI aus?
Jonnyam 04.09.2020 | 18:03
Guten Morgen, die Höhe der monatlichen Rente wird nicht nur durch die Anzahl und Höhe der gezahlten Beiträge, sondern auch durch die beitragsfreien Zeiten bestimmt.
Wird denn eigentlich die Zeit NACH dem ALG-I (wenn man weiterhin arbeitslos gemeldet ist, aber aufgrund des Vermögens kein ALG-II bekommt) mit bei der Bewertung der beitragsfreien Zeit berücksichtigt?
Ja, eine solche Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wird vom Gesamtzeitraum abgezogen. Dadurch kann der Gesamtleistungswer höher ausfalle. Ihr Thema § 74 regelt nur, dass diese Zeit nicht bewertet wird. Der bessere Gesamtleistungswert kann sich aber auf zu bewertende Zeiten positiv auswirken. Das sind also zwei verschiedene Themen.
Jonnyam 04.09.2020 | 20:21
"Möglichst früh" oder besser gesagt "früher als eingentlich beabsichtigt" bedeutet aber auch evtl. lebenslänglich höhere Abschläge auf die gesamte Rente! Ob der Verlust durch ein Zuwarten mit der Folge eines geringeren Gesamtleistungswerts schlimmer ist, kann man nur im Einzelfall berechnen.
Rentenantragssteller*inam 04.09.2020 | 22:48
Rente mit Abschlägen ist immer noch besser als weiter kein Einkommen bzw. nur die 100€ aus dem Minijob... ALG II-Anspruch besteht nicht wegen Vermögen des Ehegatten...
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