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Experten-Antwort

Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung

von MrUnwissend11.07.2021 | 13:33
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5 Antworten

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Guten Tag, nach Abschluss meines Masterstudiums habe ich den Bogen „Berücksichtigung von Zeiten einer Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erhalten“. Mir ist noch nicht ganz klar, wie der Bogen zu verstehen ist. Meine Fragen: 1. Abschnitt „Angaben zur Ausbildung“: „Für Zeiten von Schulferien oder Semesterferien ist der wöchentliche Zeitaufwand der vor Ferienbeginn liegenden Ausbildung anzugeben“. Das heißt, wenn ich im Semester 40 Stunden/ Woche an Aufwand hatte, kann ich für die Semesterferien ebenfalls einen Aufwand von 40 Stunden/ Woche ausweisen, richtig? Gleiches gilt für den zeitlichen Aufwand des Schulwegs? 2. Abschnitt „Angaben zu beruflichen Tätigkeiten während der Ausbildung“: In meinem Arbeitsvertrag waren 20 Stunde/ Woche als Arbeitszeit festgelegt (komplett versicherungspflichtig, keine Tätigkeit als Werksstudent). Meine erste Tätigkeitsstätte war das Home Office. Trotzdem musste ich unbezahlt zu verschiedenen Kunden fahren (Arbeit als Consultant). Kann ich die unbezahlten Stunden für die Fahrt zum Kunden unter „zeitlicher Aufwand für den Arbeitsweg in Stunden pro Woche“ eintragen? Oder wie kann ich diese unbezahlte Arbeitszeit kenntlich machen? Zudem hatte ich während meines Studiums einen Monat unbezahlten Urlaub (Start und Ende am 8 Tag eines Monats). Für diesen muss ich dann eine Wochenarbeitszeit von 0 Stunden angeben? Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MrUnwissend,

bestimmte Ausbildungen sind hinsichtlich des Unterrichts besonders gestaltet. Das ist unter anderem der Fall bei Teilzeitausbildungen / Teilzeitstudium, Abendunterricht / Abendstudium oder Fernunterricht / Fernstudium. Diese Ausbildungen können Anrechnungszeiten sein, wenn sie Zeit und Arbeitskraft überwiegend (mehr als 20 Stunden pro Woche einschließlich Wegezeiten und objektiv von der Ausbildungsstelle für erforderlich gehaltene häusliche Vorbereitungszeit) in Anspruch nehmen.

Im Abschnitt „Angaben zur Ausbildung“ sollten Sie daher - wie dort gefordert - die entsprechenden Angaben für den Zeitaufwand (einschließlich Wegezeiten) auch für die Semesterferien übernehmen.

Im Abschnitt „Angaben zu beruflichen Tätigkeiten während der Ausbildung“ sollten Sie die Angaben so machen, wie Sie es auch hier beschrieben haben. Ggf. können Sie hierzu auch eine Anlage mit entsprechenden Erläuterungen beifügen.

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4 Antworten

Schadeam 11.07.2021 | 18:34
Am besten antworten Sie formlos: Ich habe während meines Studiums durchgehend mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von ca 40 Wochenstunden studiert und hatte parallel dazu einen versicherten Job mit ca 20 Wochenstunden.
MrUnwissendam 11.07.2021 | 18:36
Das würde ich auch am liebsten, aber ich muss die beiden Tabellen im Formular ausfüllen - daher die expliziten Nachfragen. Nochmal vielen Dank für die Unterstützung! :)
Ralleam 12.07.2021 | 10:20
Im Falle der Erwerbsminderungsrente werden die Hochschulzeiten eh ausradiert.
W°lfgangam 12.07.2021 | 18:59
Hallo MrUnwissend, die Zeit-Angaben zur Ausbildung wie auch zur parallelen Beschäftigung sind nur nach 'gewissenhaften' eigenen Schätzungen erforderlich, Semester-Ferien sind dabei wie normale/weitere Ausbildungszeit zu sehen/einzuschätzen, auch Urlaubszeiten in der Beschäftigung sind unbedeutend/hier wie 'normale' Beschäftigungszeit sehen. Detailzeiten sind hier ohne Bedeutung und müssen nicht extra erklärt werden. Gehen Sie von _durchschnittlichen_ Arbeits-/Ausbildungs-/Wegezeiten aus und vergessen Sie bei der Ausbildung nicht die Vor- und Nachbearbeitungszeiten hinzuzurechnen. Gruß w. PS: Dass die zusätzliche Anrechnung eines Studiums neben den Beschäftigungszeiten aktuell grundsätzlich unbedeutend ist, sehen Sie spätestens anhand Ihrer detaillieren Rentenberechnung - darum geht es aber nicht, hier ist zuallererst die rentenversicherungsrechtliche Zeit als solche zu prüfen /anzuerkennen/abzulehnen. In 30 Jahren bei Ihrem Rentenbeginn könnte das ja anders zu bewerten sein, dann ist diese Zeit aber schon mal 'drin in Ihrem Rentenkonto ;-)
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