Hallo Kraner,
in Ihrem Fall dürfte der Beschäftigungsort nach § 9 Abs. 5 SGB IV zu bestimmen gewesen sein, d.h. maßgeblich ist der Betriebssitz des Arbeitgebers. Weshalb es bei einem Firmensitz in den alten Bundesländern dann zu einer Meldung mit dem "Rechtskreis Ost" gekommen ist, müsste man ggf. bei der Krankenkasse als Einzugsstelle erfragen.
Aus dem beschriebenen Sachverhalt geht nicht hervor, ob Sie bereits Rente beziehen, oder eine Rentenauskunft erhalten haben. Nach der ab 01.07.2023 geplanten Angleichung der aktuellen Rentenwerte West und Ost ist es ggf. sogar günstiger für Sie dem "Rechtskreis Ost" zugeordnet zu sein, da Ihr gemeldetes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI auf "Westniveau" angehoben wird, was bei einer Änderung der Rechtskreiszuordnung (wieder) entfallen würde. Die Folge wären geringere Entgeltpunkte, die direkt auf die Rente durchschlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung