Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Sybille,
zu dem geschilderten Einzelfall können wir keine konkrete Auskunft geben, da uns der Aktenvorgang im Detail nicht bekannt ist.
Vielleicht helfen Ihnen folgende, allgemeine Ausführungen etwas weiter: Bei dem Anspruch auf Halbwaisenrente wird geprüft, ob die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nicht erforderlich für die Waisenrente ist, dass Erwerbsminderung vorliegt.
Der notwendige Lebensunterhalt einer behinderten Waise ist als nicht gedeckt anzusehen, wenn das zu berücksichtigende Einkommen beziehungsweise das Nettoeinkommen, zu dessen Erwerb die Waise fähig ist, einen pauschalen Richtwert nicht übersteigt. Dieser Richtwert betrug 928 EUR im Jahre 2018 und 962 EUR im Jahre 2020.
Daher ist es grundsätzlich denkbar, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Erwerbsminderung zu einem anderen Ergebnis kommt (2 Jahre voll erwerbsgemindert) als die Prüfung der Voraussetzungen der Waisenrente (3 Jahre nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten). Nur die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträger nach § 45 SGB XII (das ist die Sachbearbeitung der eigenen Versicherungsnummer) ist für den ersuchenden Leistungsträger bindend. Wenn in dem Halbwaisenrentenverfahren ein (anderer) Rentenversicherungsträger (der Sachbearbeiter des verstorbenen Elternteils) zu einem anderen Ergebnis kommt, ist diese Entscheidung für die Frage der Grundsicherung irrelevant.
Sofern bereits in einem vorherigen Grundsicherungsverfahren eine befristete, volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, hat die Kommune bei einem erneuten Antrag auf Grundsicherung unter Einreichung aktueller Befunde die Möglichkeit, ein erneutes Ersuchen an die Rentenversicherung zu richten. Dann kann die Rentenversicherung prüfen, ob über den Zeitpunkt der ursprünglichen Befristung hinaus Erwerbsminderung vorliegt.
Ob ein solches, erneutes Ersuchen tatsächlich bei der Rentenversicherung vorliegt, kann von hier aus nicht beantwortet werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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