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Experten-Antwort

Bindung für Leistungsträger: Gilt DRV-Stellungnahme aufgrund Ersuchens gem. § 45 SGB XII oder Ärztliches Gutachten im Auftrag der DRV?

von Sybille14.09.2021 | 21:14
556 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich entschuldige mich für die etwas verzwickte Sachlage, die ich nun versuchen werde, so gut es geht zu erläutern: Vorweg noch eine kurze Info: Die betroffene Person ist volljährig, hat eine Behinderung und ist nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten - der Gesundheitszustand ist bis heute unverändert. Im Jahr 2018 liefen deshalb parallel zwei Antragsverfahren auf 1. Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII und 2. Bewilligung einer Halbwaisenrente. Im Verfahren bezüglich der SGB XII-Leistungen ersuchte der Leistungsträger gem. § 45 SGB X die DRV, die Voraussetzungen für die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung zu prüfen (dauerhafte volle Erwerbsminderung); es wurde von der DRV dann nach Aktenlage eine "gutachterliche Stellungnahme" verfasst (Zweizeiler ohne Unterschrift), mit welcher die Erfüllung der Voraussetzungen verneint wurde und eine befristete volle Erwerbsminderung bis Mitte 2020 festgestellt wurde. Nun wird es wichtig: Wenige Tage später, also NACH der Erstellung der vorgenannten Stellungnahme (!), fand im Antragsverfahren bezüglich der Halbwaisenrente im Auftrag der DRV eine persönliche Begutachtung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers statt. Unter „Angaben zum Begutachtungsanlass“ wurde in dem Gutachten „Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ angegeben; die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung hat eine befristete volle Erwerbsminderung für 3 Jahre, bis Mitte 2021, ergeben. Nun gab es also zur selben Frage (bzgl. der Dauer der vollen Erwerbsminderung) innerhalb kürzester Zeit zwei unterschiedliche Beurteilungen zur Dauer der vollen Erwerbsminderung; die "gutachterliche Stellungnahme" - erstellt nach Aktenlage - bescheinigte eine volle Erwerbsminderung für einen Zeitraum von 2 Jahren und das Ärztliche Gutachten bescheinigte die volle Erwerbsminderung für 3 Jahre. Anfang 2020 wurde erneut ein Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII gestellt, dieses Mal auf Hilfe zum Lebensunterhalt wegen der im vorgenannten Gutachten festgestellten befristeten vollen Erwerbsminderung für 3 Jahre. Seitdem gibt es ein ewiges Hin und Her zwischen Antragsteller und Leistungsträger. Dem Leistungsträger wurde das Gutachten der DRV mit den weiteren Antragsunterlagen übersandt. Das Gutachten wurde vom Leistungsträger nicht akzeptiert und stattdessen wurde auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen, welche in Zusammenhang mit dem vorangegangenen Antragsverfahren aus 2018! vom Leistungsträger bei der DRV eingeholt wurde und wonach die Erwerbsminderung nur bis Mitte 2020 vorgelegen hätte. Der Leistungsträger bat die DRV nun kürzlich noch einmal um Rückmeldung zu deren Stellungnahme aus 2018 und den dort gemachten Angaben zur Dauer der vollen Erwerbsminderung - das Ärztliche Gutachten wurde der DRV ebenfalls zugeschickt. Nun erfolgte eine weitere Stellungnahme der DRV dahingehend, dass das Gutachten an den Feststellungen der gutachterlichen Stellungnahme aus 2018 nichts ändern würde, weil weiterhin die Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nicht vorliegen, da die volle Erwerbsminderung nicht dauerhaft besteht. Soweit ist das ja auch richtig, im letzten Satz wurde dann aber wieder als Dauer der vollen Erwerbsminderung der Zeitraum aus der Stellungnahme aus 2018, also 2 Jahre, angegeben und nicht die im Gutachten festgestellte Dauer, 3 Jahre, berücksichtigt. Zusammengefasst: - Mitte 2018 gutachterliche Stellungnahme der DRV nach Aktenlage für Antragsverfahren 1 mit Ergebnis: Kein Grundsicherungsanspruch, 2 Jahre volle Erwerbsminderung bis Mitte 2020 - Mitte 2018, einige Tage später, Ärztliches Gutachten der DRV nach persönlicher Begutachtung für Antragsverfahren 2 mit Ergebnis: 3 Jahre volle Erwerbsminderung bis Mitte 2021 - Anfang 2020 Antragsverfahren 3, Leistungsträger zieht wieder Stellungnahme aus Antragsverfahren 1 heran und leistet ab Mitte 2020 nicht mehr - DRV berücksichtigt in aktueller Stellungnahme das Gutachten nicht und bleibt beim Ergebnis der Stellungnahme aus 2018 - Leistungsträger sagt weiterhin, dass die gutachterliche Stellungnahme ausschlaggebend ist und verweigert entsprechend Leistungserbringung für Zeitraum Mitte 2020 - Mitte 2021 Ich verstehe ehrlich gesagt nur noch Bahnhof... Ich bin Bevollmächtigte des Betroffenen und möchte helfen, weiß aber nicht wie... Wie kann es sein, dass eine einfache Stellungnahme der DRV, die VOR einer persönlichen Begutachtung verfasst wurde, nach mehreren Jahren immer noch in einem anderen Antragsverfahren herangezogen werden kann bzw. ist das überhaupt richtig so? Ist das Ärztliche Gutachten bzw. sind die darin gemachten Angaben zur Dauer der Erwerbsminderung nicht auch für die DRV bindend und hätten bei der neuen Stellungnahme Berücksichtigung finden müssen? Die Rentenversicherung soll nun noch einmal um Korrektur der im aktuellen Schreiben angegebenen Dauer der vollen Erwerbsminderung gebeten werden, aber es ist nicht bekannt, auf welche Gesetzestexte oder Rechtsprechungen verwiesen werden kann. Der Verweis auf § 44a SGB 2 brachte nichts. Es will mir nicht einleuchten, wie ein Zweizeiler, aus dem nicht einmal ersichtlich ist, wer ihn verfasst hat und dem keine persönliche Begutachtung zugrunde liegt, mehr “wert“ sein kann als ein Ärztliches Gutachten, welches DANACH erstellt wurde?! Hoffentlich kann jemand helfen. Vielen lieben Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.09.2021 | 08:27

Hallo Sybille,

zu dem geschilderten Einzelfall können wir keine konkrete Auskunft geben, da uns der Aktenvorgang im Detail nicht bekannt ist.

Vielleicht helfen Ihnen folgende, allgemeine Ausführungen etwas weiter: Bei dem Anspruch auf Halbwaisenrente wird geprüft, ob die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nicht erforderlich für die Waisenrente ist, dass Erwerbsminderung vorliegt.

Der notwendige Lebensunterhalt einer behinderten Waise ist als nicht gedeckt anzusehen, wenn das zu berücksichtigende Einkommen beziehungsweise das Nettoeinkommen, zu dessen Erwerb die Waise fähig ist, einen pauschalen Richtwert nicht übersteigt. Dieser Richtwert betrug 928 EUR im Jahre 2018 und 962 EUR im Jahre 2020.

Daher ist es grundsätzlich denkbar, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Erwerbsminderung zu einem anderen Ergebnis kommt (2 Jahre voll erwerbsgemindert) als die Prüfung der Voraussetzungen der Waisenrente (3 Jahre nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten). Nur die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträger nach § 45 SGB XII (das ist die Sachbearbeitung der eigenen Versicherungsnummer) ist für den ersuchenden Leistungsträger bindend. Wenn in dem Halbwaisenrentenverfahren ein (anderer) Rentenversicherungsträger (der Sachbearbeiter des verstorbenen Elternteils) zu einem anderen Ergebnis kommt, ist diese Entscheidung für die Frage der Grundsicherung irrelevant.

Sofern bereits in einem vorherigen Grundsicherungsverfahren eine befristete, volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, hat die Kommune bei einem erneuten Antrag auf Grundsicherung unter Einreichung aktueller Befunde die Möglichkeit, ein erneutes Ersuchen an die Rentenversicherung zu richten. Dann kann die Rentenversicherung prüfen, ob über den Zeitpunkt der ursprünglichen Befristung hinaus Erwerbsminderung vorliegt.

Ob ein solches, erneutes Ersuchen tatsächlich bei der Rentenversicherung vorliegt, kann von hier aus nicht beantwortet werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

KSCam 14.09.2021 | 22:14
Und wer von uns Aussenstehenden soll Ihnen das nun erklären können?
KSCam 14.09.2021 | 22:35
Mögliche Erklärung: Die beiden Aussagen stammen aus unterschiedlichen Verfahren, vielleicht sogar von unterschiedlichen Versicherungsträgern??? Das SGX 12 Gutachten lief wohl unter der Versicherungsnummer Ihres Betreuten. Das Halbwaisen Gutachten unter der Nummer des verstorbenen Elternteiles. Also unterschiedliche Verfahren, die nichts miteinander zu tun haben, Eines vielleicht bei der DRV Bund, das andere bei einem Regionalträger oder der KBS? Das hat vielleicht der Leistungsträger gar nicht auf dem Schirm.....und hat noch gar nicht bemerkt dass zwar alles von der DRV aber vielleicht von unterschiedlichen Diensstellen kommt, die nichts miteinander zu tun haben. und in so einem Fall weiß die angeschriebene DRV gar nicht von was das Landratsamt eigentlich redet, weil jede der DRVen eben nur den eigenen Bericht kennt???
Sybilleam 14.09.2021 | 22:37
? Ich habe Fragen gestellt. Was meinen Sie denn mit „DAS nun erklären können“? Ich erwarte keine weiterführende Erklärung und erhoffe mir nur Antwort(en) auf die gestellten Fragen.
Siehe hieram 14.09.2021 | 23:13
Zitat von Sybille anzeigen
Unabhängig davon, dass hier zwei Regionalträger beteiligt sind, wurde in dem einen Verfahren mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht dauerhaft erwerbsgemindert ist sondern nur für zwei Jahre. Punkt. Ob das nun formlos oder über Seiten erfolgte, ändert ja am Ergebnis nichts. In dem anderen Verfahren ging es um die Halbwaisenrente. Hier war wohl zu prüfen, ob der von Ihnen betreute aufgrund seiner Behinderung Anspruch auf Halbwaisenrente auch über das 18. Lebensjahr hinaus hatte. Und diese wurde dann ja auch bewilligt (?). Deshalb stellt sich mir die Gegenfrage: warum wurde dann nicht seinerzeit (also 2018) bereits mit diesem Gutachten diese Entscheidung angefochten, sondern erst lange nach Fristablauf beider - getrennten - Verfahren? Und die Nachfrage: Wie alt ist der von Ihnen Betreute denn überhaupt. Hat er noch Anspruch auf Waisenrente? Oder gibt es inzwischen einen 'Bescheid' über den Anspruch auf eine eigene Erwerbsminderungsrente bzw. wurde diese überhaut beantragt?
KSCam 14.09.2021 | 22:58
Nein, da ist der Regionalträger nicht gebunden, das waren einfach 2 Ärzte unterschiedlicher Meinung. In meinem Landkreis würde ich dem LRA den Rat geben es solle halt so oder so entscheiden und nicht die Bürokratie aufblähen indem man 2 DRV Stellen zwingen will sich zu einigen....
Sybilleam 15.09.2021 | 00:32
Ich versuche mal, zu sortieren... Das, was der Regionalträger damals verfasst hat, ist doch aber kein Gutachten. Erst der Bundesträger hat ein leitliniengerechtes sozialmedizinisches Gutachten erstellen lassen, was eben zum Ergebnis kam, dass die volle EM 3 Jahre bestehen wird - klar, das Gutachten wurde in einem anderen Verfahren erstellt, aber wo steht, dass das bedeutet, dass dieses Gutachten auch nur für das Verfahren gilt? Ich war bisher dahingehend informiert, dass solche qualifizierten Gutachten auch bindend für z. B. hier beteiligte Leistungsträger sind. Offizieller Begutachtungsgrund war ja, wie gesagt, „Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“, von einem Antrag auf Halbwaisenrente (und ja, die Rente wurde bewilligt) steht dort nichts. Weshalb sollte dieses Gutachten dann nicht andere Leistungsträger, bei denen sich ebenfalls die Frage nach der Erwerbsfähigkeit stellt, binden? Es sind hier übrigens mehr oder weniger zwei Leistungsträger beteiligt, weil Leistungsträger X seine Zahlungsverpflichtung für mittlerweile ein Jahr rückwirkend wegen der Stellungnahme des Regionalträgers verneint; Leistungsträger Y, der dann zuständig wäre, sieht sich aber ebenfalls nicht verpflichtet, weil der sich wiederum auf das sozialmedizinische Gutachten des Bundesträgers und die 3 Jahre volle EM bezieht... Die Antragstellungen/Antragsweiterleitungen seit 2020 haben fristgerecht stattgefunden, die Verfahren laufen ja auch noch. Ein Anspruch auf EM-Rente besteht nicht. Ich komme hier mit meinen sich mittlerweile nur noch wiederholenden Ausführungen ggü. dem Leistungsträger X nicht weiter und möchte deshalb auf Gesetze und ggf. Urteile verweisen.
Fazitam 15.09.2021 | 07:20
Das muss einem doch der gesunde Menschenverstand sagen, dass ein Forum bei derartig individuellen medizinischen Entscheidungen keine Hilfe bieten kann. Hier wird nur Ihre Sicht geschildert, letztendlich muss aber ergründet werden, warum unterschiedliche Ärzte zu unterschiedlichen Beurteilungen gekommen sind und welche dieser Beurteilungen, im Zusammenhang mit den beantragten Leistungen, die richtige ist. So etwas kann aber doch nicht in einem Forum geklärt werden.
Siehe hieram 15.09.2021 | 02:51
EU-Rentneram 15.09.2021 | 05:29
Zitat von Sybille anzeigen
Sybille schrieb

Ich versuche mal, zu sortieren...

Das, was der Regionalträger damals verfasst hat, ist doch aber kein Gutachten.

Erst der Bundesträger hat ein leitliniengerechtes sozialmedizinisches Gutachten erstellen lassen, was eben zum Ergebnis kam, dass die volle EM 3 Jahre bestehen wird - klar, das Gutachten wurde in einem anderen Verfahren erstellt, aber wo steht, dass das bedeutet, dass dieses Gutachten auch nur für das Verfahren gilt?

Ich war bisher dahingehend informiert, dass solche qualifizierten Gutachten auch bindend für z. B. hier beteiligte Leistungsträger sind. Offizieller Begutachtungsgrund war ja, wie gesagt, „Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“, von einem Antrag auf Halbwaisenrente (und ja, die Rente wurde bewilligt) steht dort nichts.

Weshalb sollte dieses Gutachten dann nicht andere Leistungsträger, bei denen sich ebenfalls die Frage nach der Erwerbsfähigkeit stellt, binden?

Es sind hier übrigens mehr oder weniger zwei Leistungsträger beteiligt, weil Leistungsträger X seine Zahlungsverpflichtung für mittlerweile ein Jahr rückwirkend wegen der Stellungnahme des Regionalträgers verneint;

Leistungsträger Y, der dann zuständig wäre, sieht sich aber ebenfalls nicht verpflichtet, weil der sich wiederum auf das sozialmedizinische Gutachten des Bundesträgers und die 3 Jahre volle EM bezieht...

Die Antragstellungen/Antragsweiterleitungen seit 2020 haben fristgerecht stattgefunden, die Verfahren laufen ja auch noch.

Ein Anspruch auf EM-Rente besteht nicht.

Ich komme hier mit meinen sich mittlerweile nur noch wiederholenden Ausführungen ggü. dem Leistungsträger X nicht weiter und möchte deshalb auf Gesetze und ggf. Urteile verweisen.

Ich kann nachvollziehen, wenn ein solcher Prozess für einen selbst zermürbend ist und man irgendwann einfach nicht mehr die passenden Argumente findet. Ebenfalls bin ich jedoch der Meinung, dass ein solches Forum an seine Grenzen stößt, so es darum geht, solche detaillierten Fragen ohne genaue Kenntnis der genauen Sachlage zu beurteilen. Es ist und bleibt eben auch nur eine einseitige Schilderung. Sie sind in der Situation, dass zwei Behörden sich nicht einigen können, bzw. das jeweils durch die andere Behörde erstellte Gutachten nicht anerkennen und sich den "schwarzen Peter" (darf man das noch so schreiben? :-)) hin und her schieben, sowie niemand seine Leistungspflicht anerkennt. Resultat: Sie haben alles versucht, die Angelegenheit selbst zu klären und kommen nicht weiter. Lösung: Dann ist es an der Zeit einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen, damit dieser sich der Angelegenheit annimmt. Dieser befasst sich dann auch damit, ob ggf. zu einem ähnlich gelagertem Fall bereits Rechtssprechung vorliegt, die man auf den Fall anwenden könnte. Die Person um die es schlussendlich geht, sollte aus meiner Sicht Anspruch auf Rechtsberatung- und Vertretung zur Durchsetzung ihrer/seiner Interessen haben, da diese nicht in der Lage ist für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, gemäß Ihren Schilderungen. Auch dieser Anspruch wird geprüft. Und bevor Sie auch hier wieder mit der Beantragung allein dastehen, prüfen engagierte Rechtsanwälte diese Ansprüche und helfen bei der Beantragung. Ich persönlich finde es müßig sich in einer solchen Angelegenheit allzu lang mit einer Behörde auseinanderzusetzen. Kostet nur Kraft und Lebenszeit. Das sollten Sie für sich vielleicht beherzigen.
Schadeam 15.09.2021 | 07:26
"Das, was der Regionalträger damals verfasst hat, ist doch aber kein Gutachten" Ist doch egal ob das ein Gutachten ist oder nicht, im Ergebnis haben doch RV Träger die befristete volle EM festgestellt. Einziger Unterschied: ein ärztlicher Dienst ging von erst mal 2 Jahren und der andere von 3 Jahren aus......damit war für die DRV "der Käse gegessen". Und dass Ärzte diese Frage unterschiedlich sehen, ist doch nicht schlimm, oder? Der Leistungsträger (wohl das Landratsamt) ist doch die Stelle die rumzickt und nicht zahlen will! Deshalb macht es wenig Sinn die beiden RV Träger zur Einigung zu bringen. Auch ich bin der Meinung dass Ihre Klagen hier im Forum der Versuch an der falschen Stelle sind - Sie müssen mit dem LRA "zu Potte" kommen - notfalls mit anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe. In solchen Fällen sind ehrenamtliche (?) Betreuungspersonen hilflos überfordert und reiben sich nervlich nur auf.....
Sybilleam 15.09.2021 | 13:07
Ganz lieben Dank für die Antworten! Ich möchte noch darauf hinweisen, dass anwaltliche Beratung bereits letztes Jahr stattfand (Anspruch auf Beratungshilfe besteht natürlich) - aber bisher eben erfolglos. Mir ist klar, dass eine anwaltliche Vertretung hier unumgänglich ist - Zeit und Nerven lassen es aber (noch) zu, dass ich mich auch weiterhin mit der Sache auseinandersetze, das geht ja nicht zu Lasten des Betreuten. Meine Anfrage in diesem Forum sollte lediglich zusätzlicher Informationssammlung dienen, vor allem zur Frage „Ist ein Gutachten der DRV Bund bindend für Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung/andere Leistungsträger?“. Zugegebenermaßen habe ich diese Frage so deutlich anfangs nicht gestellt, trotzdem wurde sie nun beantwortet - dafür vielen Dank.
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