Hallo MoNa,
kommen Versicherte der Aufforderung der Krankenkasse nach und stellen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder werden sie nach erfolgter Antragstellung von der Krankenkasse bezüglich des bereits gestellten Antrags in ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt, –
ist die Rücknahme des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe nur mit Zustimmung der Krankenkasse möglich,
können Versicherte einer Antragsfiktion des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen,
können Versicherte ihren Leistungsantrag ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht beschränken (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt).
Die Einschränkung des Gestaltungsrechts ist auch dann wirksam, wenn die Versicherten im Zeitpunkt der Aufforderung (noch) nicht arbeitsunfähig waren und/oder (noch) kein Krankengeld bezogen haben.