Hallo Thekla,
der User Larez hat es schon richtig gesagt: Die Enschränkung des Dispositionsrechts nach § 51 SGB V betrifft nicht das Rechtsgebiet der Deutschen Rentenversicherung.
Bitte wenden Sie sich entsprechend an Ihre Krankenkasse, einen Sozialverband oder andere Beratungsstellen.