Hallo Sabine Mosen,
der Link von Fortitude One dürfte Ihnen einige hilfreiche Informationen zur nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit liefern.
Entgelt, das eine Pflegeperson vom Pflegebedürftigen erhält, wird nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt (nicht erwerbsmäßige Pflege).
Halten Sie sich über das Ende Ihrer befristeten Rente hinaus weiterhin für erwerbsgemindert, sollten Sie rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente stellen. Sofern Ihr Gesundheitszustand und damit Ihr Leistungsvermögen gleich geblieben ist oder sich sogar verschlechtert hat, sollte einer Weiterzahlung Ihrer Erwerbsminderungsrente nichts im Wege stehen. Dies wird allerdings erst im Rahmen des Weiterzahlungsantrags geprüft, eine echte Prognose kann hier im Forum nicht abgegeben werden.