Hallo Sandby,
wird für die betriebliche Altersversorgung ein externer Versorgungsträger genutzt (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds), dann hat der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen einzustehen (Subsidiärhaftung), wenn dieser nicht leistet oder nicht leisten kann. Er haftet auch dann, wenn der Versorgungsträger die Leistungen nur teilweise erbringt.
Die Frage ist, was sind die zugesagten Leistungen. Ob die zugesagte Leistungshöhe uneingeschränkt die im Versicherungsschein genannte Leistungshöhe ist, wird sicher im Vertrag geregelt sein.