Sehr geehrter Nutzer,
eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI (Abschlagsausgleich) ist auch während des Bezugs einer Voll-oder Teilrente wegen Alters möglich, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Werden Beiträge nach § 187a SGB VI während des Bezugs einer Voll- oder Teilrente wegen Alters rechtswirksam gezahlt, sind Zuschlagsentgeltpunkte für die laufend gezahlte Rente zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Werden Beiträge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a SGB VI gezahlt und sind diese Beiträge bei einer bereits geleisteten Rente zu berücksichtigen, beginnt die höhere Rente mit dem Ersten des Monats, der dem Monat der Beitragszahlung folgt.
Als Zeitpunkt der Beitragszahlung gilt der Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI, wenn die Beiträge - gegebenenfalls auch in Teilbeträgen - innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei Wohnsitz im Inland, 6 Monate bei Wohnsitz im Ausland) nach Auskunftserteilung gezahlt werden. Bei späterer Beitragszahlung beginnt die höhere Rente erst mit dem Folgemonat der Beitragszahlung.
Bitte nehmen Sie zeitnah einen Beratungstermin bei Ihrer Deutschen Rentenversicherung vor Ort war und stellen gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI. Mit dieser Auskunft kann Ihnen der genaue Ausgleichsbetrag benannt werden.