Hallo Bini,
dies ist gesetzlich geregelt.
§ 101 Abs. 1 SGB VI
"Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet."
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Hallo Bini,
dies ist gesetzlich geregelt.
§ 101 Abs. 1 SGB VI
"Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet."
Och, sind Sie doch nicht so bissig. Das Forum besteht aus so vielen Mitstreitern, hätte doch sein können, dass jemand sagen kann, aus diesen oder jenen Gründen ist das so. Im Übrigen, hatte ich nicht verlangt/erwartet, dass hier politische Entscheidungen gerechtfertigt werden. Wollte keinesfalls, dass Ihr Blutdruck unnötig steigt ;-/ Nicht, dass Sie selbst noch in die Verlegenheit kommen, eine EMR zu brauchen. Trotzdem, vielen Dank! Danke Ouz, trifft vermutlich am ehesten zu: "Hintergrund ist der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Risikoverteilung (Kostenverteilung)." Dank auch an den Experten für die Nennung der Rechtsgrundlage. LG BiniGuten Morgen DRV, entspannen Sie sich mal, am frühen Morgen nicht gleich aufregen;.) Ich möchte gar nicht diskutieren, sondern den Sinn dieser Regelung verstehen. LG BiniIch denke, ich bin entspannter als Sie glauben. Dann warten Sie mal, ob Ihnen jemand eine Begründung für diese gesetzliche Regelung liefert. Könnte aber dauern oder ganz scheitern, da es nicht die Aufgabe dieses Forums ist, politische Entscheidungen zu rechtfertigen.
Ach, so gar nicht mehr neugierig, warum der Gesetzgeber so entschieden hat? So dreht sich das Fähnchen im Winde.Liebe/r DRV Nö, nicht neugierig, sondern wissbegierig - habe auch andere Internetseiten gefunden, evtl. erklärt sich mir das Rätsel. Auf Sie brauche ich ja nicht mehr hoffen ;-) Ich selbst hatte einen Minijob, als ich erkrankte und daraufhin der Leistungsfall eintrat (kurz vor dem Erreichen der 420 Monate Versicherungszeit). Zuvor eine jahrelange Angestellten-Tätigkeit. Danach Arbeitslosigkeit. Dann Minijob. Zum Glück hatte ich mich damals explizit für die Rentenversicherungspflicht mit anteiliger Selbstzahlung entschieden (Ende 2012). Von April 2015 bis März 2016 habe ich in Kliniken und Reha zugebracht. Der Reha-Mitarbeiter hat meine Rente beantragt. Der Leistungsfall durch die Rentenversicherung wurde zum 01.04.15 festgestellt, die Rentenzahlung zum 01.11.15, "weil die Rente befristet ist". Nach Verlängerung 2017 ist nun seit 2019 die Rente unbefristet. Im Grunde stand damals bereits fest, dass ich niemals werde wieder arbeiten können, auch keinen Minijob. Ich beschwere mich hier auch überhaupt nicht, im Gegenteil war ich immer mit der DRV-Bund sehr zufrieden. Ich wollte lediglich in Erfahrung bringen, weshalb Unterschiede bestehen. Mehr nicht. @Inib Danke für die Antwort Gruß Bini
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