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Experten-Antwort

Entgeltersatzleistungen Reha

von Sozi02.08.2022 | 14:59
421 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, folgenden Fall möchte ich Ihnen gern schildern. Eine Rehabilitandin ist zur medizinischen Reha. Davor bereits im Krankengeldbezug (GKV). Kostenträger der Rehabilitation ist die DRV. In den letzten (>3) Jahren wurde nicht in die DRV sondern in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen eingezahlt. Dieses zahle auf Nachfrage nur im Falle einer Alters- bzw. BU-Rente. Auf welche Entgeltersatzleistungen während der Rehabilitationsmaßnahme hat die Rehabilitandin einen Anspruch? Besteht überhaupt irgendeiner? Vielen Dank und viele Grüße!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sozi,

im Rahmen dieses Forums können wir grundsätzlich nur Auskünfte zu Leistungen der Rentenversicherung geben.

Im Rahmen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (LmR) durch die gesetzliche Rentenversicherung kommt als Entgeltersatzleistung das Übergangsgeld in Frage.

Wurde unmittelbar vor der LmR zum Beispiel Krankengeld bezogen, ist eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Übergangsgeld, dass das Krankengeld aus einem Entgelt oder Einkommen berechnet wurde, aus dem Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden.

Dies scheint nach Ihren Schilderungen nicht der Fall gewesen zu sein. Soweit von hier aus beurteilbar, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.

Ihre Bekannte sollte Kontakt mit dem Sozialdienst in der Reha-Einrichtung aufnehmen. Dort kann Sie bei der Suche nach möglichen Kostenträgern für Entgeltersatzleistungen unterstützt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Abschlägeam 02.08.2022 | 15:39
Sofern der Krankengeldbezug der GKV (wieder) eine Pflichtversicherung in der DRV ausgelöst hatte oder diese beantragt wurde, und dadurch innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes vor der Reha doch Beiträge bezahlt wurden, bestünde unter Umständen Anspruch auf Übergangsgeld der DRV. Das wäre also mit der zuständigen DRV zu klären. Ob alternativ Übergangsgeldanspruch seitens der Versorgungskammer besteht, müssen Sie dort klären (oder wurde ggfs. bereits verneint). Ansonsten müssten wohl andere Ansprüche (ALGII) geprüft und dann ggfs. auch beantragt werden.
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