Hallo Heinz,
wenn Ihre volle Erwerbsminderungsrente erst nach dem 01.09.2009 begonnen hat, wirkt sich der Abschlag im Folgemonat der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung unabhängig davon aus, ob Ihre geschiedene Frau ebenfalls Rente bezieht.
Dabei werden Ihnen die Entgeltpunkte aus dem Abschlag von Ihren bisherigen gesamten Entgeltpunkten abgezogen. Diese können Sie Ihrem bisherigen Rentenbescheid entnehmen. Die verbleibenden Entgeltpunkte werden dann mit dem sogenannten Zugangsfaktor multipliziert. Beim Ergebnis spricht man dann von persönlichen Entgeltpunkten, die wiederum mit dem aktuellen Rentenwert mulitpliziert Ihre neue Bruttorente (d.h. vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) ergeben. Um es an einem Beispiel zu verdeutlichen.
Vor Versorgungsausgleich:
50 Entgeltpunkte (EP) , 36 Monate Abschlag bei der vollen Erwerbsminderungsrente
50,0000 EP x 0,892 x 34,19 EUR = 1.524,87 EUR
Nach Versorgungsausgleich:
50 Entgeltpunkte (EP) , 36 Monate Abschlag bei der vollen Erwerbsminderungsrente
4 Entgeltpunkte (EP) Abschlag
46,0000 EP x 0,892 x 34,19 EUR = 1.402,88 EUR
Im Beispiel macht die Rentenminderung 121,99 EUR brutto aus.
Besonderheiten ergeben sich, wenn Sie noch Unterhalt leisten, oder Anrechte von Ihrer geschiedenen Frau aus einem anderen Versorgungssystem übertragen bekommen, aus dem Sie noch keine Leistung beziehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung