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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

von Markus31.07.2021 | 10:25
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente, die auch als sogenannte "Arbeitsmarktrente" bezeichnet wird. Ich habe seit ein paar Monaten einen Hinzuverdienst auf geringfügige Beschäftigung (450€), was auch der DRV gemeldet wurde. Durch Krankheit eines Mitarbeiters fielen im Juli mehr Stunden an, sodass die täglichen und wöchentlichen Stunden mehr wurden; d. h., der Verdienst wäre jetzt sozialversicherungspflichtig. Eine sozialvers. Tätigkeit auf Dauer ist seitens des AG nicht möglich und macht auch mir schwer zu schaffen. Ab 01.August kommt der Kranke wieder zurück und die Stundenzahl normalisiert sich dann wieder. Würde dann nur noch die halbe Rente auf Dauer gezahlt oder nur für den einen Monat? Der Arbeitsmarkt gilt zumindest für den Monat Juli nicht mehr als verschlossen. Wäre er ab August wieder verschlossen?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Markus,

wird eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet, besteht mit Aufnahme einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit von mehr als 3 Stunden täglich/15 Stunden wöchentlich nur noch ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Entfällt diese Beschäftigung wieder gilt entsprechend § 99 i. V. m. § 101 SGB VI, dass die neue befristete Arbeitsmarktrente ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Wegfall der Beschäftigung geleistet werden kann. Es handelt sich hierbei dann um einen neuen Rentenanspruch.

Sie sollten bezüglich der erneuten Arbeitsmarktrente Kontakt mit der Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Markus,

grundsätzlich werden die Anspruchsvoraussetzungen bei jedem neuen Leistungsfall (wie auch hier) erneut geprüft.

Der Fünfjahres-Zeitraum für die Prüfung (3 in 5) verlängert sich hierbei grundsätzlich um Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sofern keine Pflichtbeiträge in diesem Zeitraum liegen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Siehe hieram 31.07.2021 | 10:48
Hallo Markus, auch ein Minijob darf mal überschritten werden und bleibt dann doch noch Minijob. Ansonsten wäre es dann abrechnungstechnisch wohl ein Midi-Job. Die genauen Konditionen hierzu können Sie bei der minijobzentrale.de erfahren. Und für die Rentenversicherung gilt, dass Sie bei voller EM-Rente im Jahr 6.300,00 EUR brutto verdienen dürfen, unabhängig davon, in welchem Zeitraum im Jahr Sie dies tun, allerdings unter Einhaltung der täglichen bzw. wöchentlich erlaubten Stundenzahl. Wenn Sie nun also einmal die erlaubte Stundenzahl überschritten haben, kürzt dies zwar nicht die Juli-Rente direkt, passt aber von der Arbeitszeit eigentlich nicht. Stillschweigend könnten Sie dies also nun abwarten, der Jahresbetrag ergibt, dürfen dies aber nicht wegen der 'Mitteilungspflicht'. Deshalb sollten Sie dies Ihrer zuständigen DRV mitteilen. Nur damit wären Sie dann 'auf der sicheren Seite', egal, was Ihnen hier dazu (nur vermuten könnend) geraten wird. (persönliche Anmerkung: Hilfreich könnte vielleicht sein, wenn Ihr Arbeitgeber gleichzeitig 'bestätigt', dass dies ein Ausnahmefall war und er aber auch festgestellt hat, dass es Ihnen schwer fiel, es also kein Dauerzustand werden kann..?...) Schönes Wochenende!
Markusam 02.08.2021 | 10:31
Gilt dann für die erneute Arbeitsmarktrente wieder die3/5 Regelung, also 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren?
Deutsche Rentenversicherung
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