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Experten-Antwort

EU Hinterbliebenrente

von frank21.03.2021 | 20:29
475 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, mein Vater erhielt vor seinem Tot seine Rente zu 100% aus Deutschland, für seine deutschen und polnischen Arbeitszeiten. Meine Mutter bekommt für ihre polnischen Beitragsjahre eine Rente aus Polen und für ihre deutschen eine Rente aus Deutschland, da sie nach 1991 nach Deutschland gezogen ist. Nun hat sie einen Antrag auf große Witwenrente in Deutschland gestellt und im Rentenbescheid werden die ganzen polnischen Beitragsjahre meines Vaters aufgeführt. Sie erhält auch den im Bescheid angegebenen Betrag monatlich, jedoch beinhaltet der Rentenbescheid folgenden Text: Ihre Rente ist eine vorläufige Leistung nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie wurde allein mit den deutschen Versicherungszeiten festgestellt. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten oder der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt sind, werden wir die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten berechnen. Nach §31 Fremdrentengesetz (FRG) ruht die deutsche Rente in Höhe des in Euro umgerechneten ausländischen Betrages, wenn der Berechtigte von einem ausländischen Leistungsträger für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung erhält. Dadurch ergeben sich Auswirkungen auf die Höhe der zuerkannten deutschen Rente. Zuviel gezahlte Rentenbeträge werden (soweit möglich) mit der ausländischen Leistung verrechnet. Gegebenfalls darüber hinaus verbleibende überzahlte deutsche Rentenbeträge sind gemäß §50 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) von Ihnen zu erstatten. Die Entscheidung vom polnischen Versicherungsträger steht noch aus. Ihre Nachzahlung wird daher vorsorglich einbehalten. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Witwenrente nach Polen weitergeleitet und meine Mutter wurde aufgefordert Nachweise zu polnischen Beitragsjahren meines Vaters nach Polen zu senden. Bedeutet dies nun, dass die deutsche Witwenrente vorläufig ist und die momentane deutsche Witwenrente um die polnische verringert wird (nachdem die Witwenrente in Polen berechnet wurde)? Was bedeutet "Ihre Nachzahlung wird daher vorsorglich einbehalten." (welche Nachzahlung...)? Außerdem kann man in Polen nur eine einzige Rentenleistung beziehen, d.h. meine Mutter kann in Polen nur eine Witwenrente erhalten falls sie in Zukunft auf ihre eigene polnische Rente verzichtet. Dadurch hat sie kein realen Anspruch auf Witwenrente, denn sie erhält bereits für ihre polnischen Beitragsjahre eine Rente aus Polen, welche vermutlich ungefähr gleich hoch ist wie die zu erwartende polnische Witwenrente. Wird die deutsche Witwenrente dann trotzdem um die polnische Witwenrente verringert auch wenn meine Mutter in der Realität gar keine Witwenrente in Polen erhalten wird (bzw. nicht in voller Höhe da sie ja dann ihre eigene nicht mehr bekommen wird)? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo frank,

leider ist es mir unter Berücksichtigung der gemachten Angaben nicht möglich Ihre doch sehr spezifischen Fragen zur Rentenberechnung und -zahlung der deutschen Hinterbliebenenrente abschließend zu beantworten. Ich kann Ihnen daher zunächst nur empfehlen, sich mit diesen Fragen direkt an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger zu wenden. Lediglich dieser ist in der Lage Ihnen eine verbindliche und abschließende Auskunft zu erteilen oder Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Zum polnischen Rentenrecht oder zu dortigen Besonderheiten kann Ihnen ausschließlich der polnische Rentenversicherungsträger weiterhelfen.

Soweit im deutschen Rentenbescheid auf eine vorläufige Leistung im Sinne der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Bezug genommen wird, hat dies folgenden Hintergrund:

Die fraglichen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie Nr. 987/2009 sehen eine komplexe Rentenberechnung vor. Einerseits wird eine sogenannte autonome (oft auch innerstaatliche Berechnung genannte) Leistung allein aus den - hier deutschen - Versicherungszeiten eines Staates ermittelt. Nach deutschem Recht (zum Beispiel Fremdrentengesetz oder Deutsch-polnisches Abkommen vom 09.10.1975) können dabei auch Versicherungszeiten außerhalb der heutigen Bundesrepublik als deutsche Versicherungszeiten angerechnet werden. In einer zweiten sogenannten anteiligen Berechnung (auch zwischenstaatliche Berechnung genannt) werden alle Versicherungszeiten in den Staaten berücksichtigt, die die genannten Verordnungen anwenden.

In der Angelegenheit Ihrer Mutter erfolgte bisher nur der erste dargestellte Berechnungsschritt. Die Berechnung ist aus europäischer Sicht noch nicht abgeschlossen, sondern "vorläufig". Sobald der zweite Berechnungsschritt erfolgen kann, wird dieser durchgeführt und die Witwenrente abschließend festgestellt. Hierüber wird dann auch ein weiterer Bescheid erteilt.

Hinsichtlich der Nachzahlung gilt, dass im Rentenbescheid sowohl der Rentenbeginn (zum Beispiel 01.01.2021) als auch die Aufnahme der monatlichen Rentenzahlung (zum Beispiel 01.04.2021) dargestellt wird. Der Nachzahlungszeitraum wäre dabei vom 01.01.2021 bis 31.03.2021) und die für diesen Zeitraum zustehenden und noch nicht ausgezahlten Rentenbeträge werden in einer Summe (=Nachzahlungsbetrag) nachträglich und gesondert ausgezahlt.

Der konkrete Nachzahlungszeitraum in der Angelegenheit Ihrer Mutter ergibt sich aus dem Rentenbescheid. Der fragliche Text bedeutet, dass diese Einmalzahlung zunächst nicht ausgezahlt wird. Hier wird die abschließende Berechnung abgewartet. Wird keine polnische Leistung gezahlt oder diese nicht auf die deutsche Rente angerechnet, erhält Ihre Mutter den Nachzahlungsbetrag in einer Summe später ungekürzt ausgezahlt. Ist dagegen eine Anrechnung vorzunehmen, wird Ihrer Mutter dies gesondert mitgeteilt und ggf. der Nachzahlungsbetrag entsprechend gekürzt ausgezahlt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Frank,

eine Anrechnung der polnischen Witwenrente ist nach § 31 FRG nur möglich, wenn diese tatsächlich bezogen wird. Allein der bestehende Anspruch dem Grunde nach ist nicht ausreichend. Unbeachtlich ist hierbei, aus welchem Grund es zur Nichtgewährung der fremden (Renten-)Leistung kommt (Antragsaufschub, Antragsrücknahme, Verzicht oder mangelnde Mitwirkung).

Hinsichtlich der Möglichkeit/ Wirkung des Verzichts auf die polnische Witwenrente wenden Sie sich bitte an den polnischen Rentenversicherungsträger.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Frank,

im Rahmen der Rentenantragstellung sind sog. Mitwirkungspflichten i.S. § 60 SGB I zu beachten. Danach sind Leistungsberechtigte zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Versicherungsträger kennen muß, verpflichtet sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweisurkunden, wenn der Leistungsträger es verlangt.

Wird jedoch durch mangelnde Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Für die Berechnung der Witwenrente Ihrer Mutter unter Berücksichtigung der polnischen Zeiten war die Angabe aller Tatsachen und Mitwirkung notwendig.

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6 Antworten

Mondkindam 22.03.2021 | 08:44
Hallo Frank, dieser Zusatz ist für die meisten Vers. etwas unverständlich aber die Zeiten Ihres Vaters in Polen sind nach dem DPSVA 75 anerkannt und zählen somit als deutsche Zeiten. Mit dem Bescheid hat Ihre Mutter nun eine innerstaatliche Berechnung bekommen. Zwischenstaatlich wird erst gerechnet wenn vom polnischen Versicherungsträger ein Versicherungsverlauf übersandt wird. Da die polnischen Zeiten aber ja sowieso schon nach dem DPSVA berücksichtigt sind wird bei der zwischenstaatlichen Berechnung kein höherer Zahlbetrag herauskommen. Nach § 31 FRG wird die polnische Rente nur angerechnet wenn sie auch gezahlt wird. Wenn Ihre Mutter sich also für Ihre eigene Rente aus Polen entscheidet erfogt keine Anrechnung nach § 31 FRG aber die Rente Ihrer Mutter wird nach § 97 SGB VI als Einkommen bei der Witwenrente berücksichtigt. Schauen Sie mal in dem Bescheid in der Anlage Zusammentreffen von Rente und Einkommen.
W°lfgangam 22.03.2021 | 17:57
Frankam 22.03.2021 | 23:56
Erstmal viel Dank für die sehr hilfreichen Antworten. Ich hatte die gleiche Frage bereits an die im Rentenbescheid angegebene E-Mail gestellt und heute doch noch die folgende Antwort per Briefpost erhalten: Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens und teilen Ihnen diesbezüglich mit, dass nur die polnische Altersrente gemäß §97SGB VI oder die Hinterbliebenenrente gemäß §31FRG angerechnet wird. Es erfolgt keine doppelte Anrechnung. Dies deckt sich ja soweit mit der ersten Antwort und soweit ich es verstehe, ist es im Fall meiner Mutter (falls möglich) sehr wichtig, sich in Polen für die Alterszeitrente zu entscheiden, denn bei der Anrechnung gemäß §97SGB VI gibt es einen Freibetrag von 900€ und da ihre polnische und deutsche Rente zusammengerechnet unter diesem Freibetrag liegen, würde es zur keinen Kürzung der deutschen Witwenrente kommen? Falls sie sich jedoch für die polnische Witwenrente entscheidet, dann wird die deutsche Witwenrente um diesen Betrag gekürzt (und sie verliert nach polnischen Recht ihre polnische Alterszeitrente)?
Frankam 16.06.2021 | 11:52
Guten Tag, meine Mutter hat nun den Bescheid über ihren Antrag in Polen erhalten und da die polnische Witwenrente nun doch ein wenig höher wie ihre eigene polnische Alterszeitrente ist, wurde automatisch die polnische Alterszeitrente durch die polnische Witwenrente ersetzt. Soweit ich es jetzt verstanden habe, kommt es für sie dadurch zu einem finanziellen Nachteil (da die polnische Witwenrente voll nach §31 FRG von ihrer deutschen Witwenrente abgezogen wird), kann sie nun versuchen diese Entscheidung zu ändern (damit sie weiterhin ihre polnische Alterszeitrente anstatt der polnischen Witwenrente bekommt) oder bekommt sie dann ärger von der deutschen Rentenversicherung? Vielen Dank schon mal für die Hilfe!
W°lfgangam 17.06.2021 | 21:05
hmm ...das ist ja mal eine (nicht-)umfassende Aussage/geschweige denn Empfehlung, für die Vorgehensweise auf die _D-Rente_, mit der die Fragestellerin nun was genau anstellen soll? ;-) Gruß w.
Frankam 18.06.2021 | 17:40
Verstehe ich also richtig, dass meine Mutter den Antrag in Polen gar nicht stellen musste ("mangelnde Mitwirkung"), denn die DRV hat sie immer wieder dazu gedrängt Lohnnachweise und Arbeitszeugnisse nach Polen zu schicken (da sie die Nachweise zum Teil erst besorgen musste, hat sich das ganze sehr lange hingezogen), sie haben sogar eine Kürzung angedroht falls sie dem nicht nachkommt, obwohl es in ihrem Fall vermutlich klar war, dass der Verzicht auf die polnische Altersrente durch die Annahme der polnischen Witwenrente ihr insgesamt finanzielle Nachteile bringt. Auch meine Anfrage beim DRV ob man sich den ganzen Stress sparen kann, wurde nur mit einer neuen Frist beantwortet. Oder ist der Antrag trotzdem für die zwischenstaatliche Berechnung nötig?
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