Hallo Hannelore, möglicherweise können Sie nach dem Ausscheiden aus Ihrer Tätigkeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Der § 204 SGB VI räumt Deutschen, die unversorgt aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausgeschieden sind, die Möglichkeit ein, für Zeiten des Dienstes bei der Organisation auf Antrag freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, damit dieser prüfen kann, ob Sie zum betroffenen Personenkreis gehören. Sofern Sie Beamtin sind, rate ich Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Versorgungsträger in Verbindung zu setzen.