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Experten-Antwort

Expertenaussage zu einer Besonderheit Anspruch auf EMR

von Sabine03.09.2021 | 14:47
84 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Moin liebe Leser und Experten. Ich bin auf der Suche nach einer Quelle zu dieser Expertenaussage bzw. wo könnte ich das nachlesen? "..Eine Besonderheit gilt, wenn Sie bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind. Dann haben Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, sobald Sie die Wartezeit von 20 Jahren mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten erfüllen.." zu finden in diesem Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/anspruc… und wie wäre das anzuwenden? Zählen Beitrags und Ersatzzeiten vor und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zu den 20 Jahren? Vielen Dank und ein stressfreies Wochenende wünsche ich.. Sabine

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine,

an Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (zum Beispiel bei einem von Geburt an behinderten Versicherten), ist die Leistung einer vollen Erwerbsminderungsrente unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 6 SGB VI möglich.

Versicherungsrechtliche Voraussetzung ist hier die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren. Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden dabei Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Die Wartezeit kann auch zusammen oder allein mit den sich nach § 52 Abs. 1 und 1a SGB VI aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting ergebenden Monaten erfüllt werden. Ferner zählen für die Wartezeit die Monate, die sich durch Zuschläge für Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung ergeben.

Als Voraussetzung für den Anspruch auf Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI muss zudem volle Erwerbsminderung bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen vorgelegen haben.

Die Leistung einer vollen Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 6 SGB VI ist im Übrigen nicht möglich, wenn die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung bereits erfüllt war, ein EM-Rentenanspruch nach § 43 Abs. 2 SGB VI jedoch daran scheitert, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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2 Antworten

Sabineam 03.09.2021 | 15:11
Viele lieben Dank für die schnelle Info..
senf-dazuam 03.09.2021 | 15:10
Das lesen Sie in SGB VI § 43 Absatz 6 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html Auch in § 50 Absatz 2 ist dies formuliert. In § 51 Absatz 1 ist festgelegt, dass Beitrasgzeiten zur Wartezeit von 20 Jahren zählen, in Absatz 4 wird dies auf Ersatzzeiten erweitert. Ersatzzeiten sind in § 250 beschrieben. Beitragszeiten zählen insgesamt, also vor und nach dem Eintritt der EM. Da unterscheidet das Gesetz nicht.
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