Hallo Sabine,
an Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (zum Beispiel bei einem von Geburt an behinderten Versicherten), ist die Leistung einer vollen Erwerbsminderungsrente unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 6 SGB VI möglich.
Versicherungsrechtliche Voraussetzung ist hier die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren. Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden dabei Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Die Wartezeit kann auch zusammen oder allein mit den sich nach § 52 Abs. 1 und 1a SGB VI aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting ergebenden Monaten erfüllt werden. Ferner zählen für die Wartezeit die Monate, die sich durch Zuschläge für Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung ergeben.
Als Voraussetzung für den Anspruch auf Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI muss zudem volle Erwerbsminderung bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen vorgelegen haben.
Die Leistung einer vollen Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 6 SGB VI ist im Übrigen nicht möglich, wenn die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung bereits erfüllt war, ein EM-Rentenanspruch nach § 43 Abs. 2 SGB VI jedoch daran scheitert, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.