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Experten-Antwort

Expertenmeinung erbeten zur Untersuchung beim Gutachter,

von Eva-Maria04.11.2020 | 21:35
90 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Abend, Bin momentan in der Nahtlosigkeitslösung 145 SGB III. Bin von der Arbeitsagentur aufgefordert worden einen Rehaantrag zu stellen. Dieser wurde von der Bundesversicherungsanstalt abgelehnt mit einem Bescheid an mich und die Arbeitsagentur. Der Grund für die Ablehnung ist der von mir gestellte Altersrentenantrag. Rente schliesst Reha aus. Nun will die Arbeitsagentur weiter an dem Rehaantrag festhalten. Die Bundesversicherungsanstalt hat mir ein Schreiben geschickt, dass ich mich mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen soll um auf die Untersuchung zu verzichten. Die Arbeitsagentur hält an der Reha fest. Meine Frage ist, ob ich die Untersuchung verweigern kann. Gibt es da Grundlagen? Mein Rentenbescheid ist mir zugegangen. Ich bin in acht Wochen Rentnerin. Dankeschön!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Eva-Maria,

bitte klären Sie den Sachverhalt mit der zuständigen Agentur für Arbeit.

Da Sie bereits eine Altersrente beantragt haben, können Sie von der Deutschen Rentenversicherung keine Reha bekommen. Lediglich eine onkologische Reha können auch Rentner über die Rentenversicherung beantragen.

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4 Antworten

Rüdigeram 04.11.2020 | 22:43
Seit wann sind die Sachbearbeiter der AfA den Mediziner und können die Notwendigkeit einer Reha einschätzen? Die DRV hat abgelehnt und damit muss sich auch die AfA zufrieden geben. Ansonsten soll die AfA sie schriftlich und mit der nötigen Gesetzesgrundlage zur Reha auffordern.
Schadeam 04.11.2020 | 21:41
Von was für einer Untersuchung reden Sie? Die DRV wird Sie doch kaum untersuchen wollen, warum auch? Die Reha ist abgelehnt und die Alrtersrente ist bewilligt. Das Problem das die Agentur möglicherweise hat ist nicht Thema der DRV.....
Klärungam 05.11.2020 | 11:13
Die Logik erschließt sich nicht. Sie werden im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung dazu aufgefordert einen Rehantrsg bei der Rentenversicherung zu stellen. Dieser wird aus welchen Gründen auch immer abgelehnt. Damit endet die Nahtlosigkeitsregelung schlicht und Sie müssen entweder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder können kein ALG1 mehr beziehen.
Franziska am 05.11.2020 | 11:57
Zitat von Klärung anzeigen
So sehe ich das auch. Die formalen Voraussetzungen für ALG 1 sind damit nicht mehr erfüllt. Das heisst, bis zur Altersrente in 2 Monaten überbrücken mit Erspartem, oder nochmal in die Arbeitsvermittlung eintragen und reguläres ALG 1 beziehen,oder bei Arbeitsunfähigkeit und Existenznot ALG 2 beantragen.
Deutsche Rentenversicherung
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