Hallo Rami,
Ihre Fragen zu den Details Ihrer Rentenberechnung nach dem Rechtsstand aus den Jahr 2007 lassen sich hier vermutlich nicht bis ins letzte Detail (er)klären. Zu den einzelnen Fragen lässt sich sagen, dass:
1. sich die Darstellung im Versicherungsverlauf im Lauf der Jahre verändert hat. Zumindest sollte daraus hervorgehen, dass es sich um Pflichtbeiträge gehandelt hat. Im Regelfall müsste vor dem jeweiligen Zeitraum noch das Kürzel AFG stehen.
2. die Bewertung als Beitragszeit in § 70 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, sowie als beitragsgeminderte Zeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 – 74, 263 SGB VI geregelt ist.
3. – 6. Sie die Berechnungsschritte Ihrer Berechnung der Anlage 4 Ihres Rentenbescheides entnehmen können. Zunächst wird der Gesamtleistungswert ermittelt, der für beitragsfreie bzw. beitragsgeminderte Zeiten benötigt wird und sich individuell aus dem Beitragsbild ableitet.
Der Gesamtleistungswert ist der günstigere Wert aus der Grund (§ 72 SGB VI) - oder Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI). Für die von Ihnen genannte Zeit kommt dann noch die begrenzte Gesamtleistungsbewertung (§ 74 SGB VI) unter Berücksichtigung des Übergangsrechts bei einem Rentenbeginn 2007 (§ 263 SGB VI) zur Anwendung. Für den Zeitraum der Fachschulausbildung (max. 36 Monate) werden die Entgeltpunkte des begrenzten Gesamtleistungswerts aufsummiert.
Hiervon werden die Entgeltpunkte abgezogen, die bereits aus der Bewertung als Beitragszeiten ermittelt wurden (Anlage 3 Ihres Rentenbescheides), da dies ansonsten zu einer doppelten Bewertung führen würde. Verbleibt ein Rest, sind dies zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten, die in der Anlage 6 bei der Aufsummierung aller Entgeltpunktearten mit ausgewiesen sind.
Für ggf. weitere, tiefergehende Fragen zu Ihrer Rentenberechnung empfehlen wir Ihnen einen Beratungstermin bei Ihrem Rentenversicherungsträger in Anspruch zu nehmen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung