„ Anders als die Beklagte meint, ist auch der durchschnittlich begabte Laie in der Lage, jedenfalls die Richtigkeit der von ihr zugrunde gelegten Zeiträume und Beträge auf der Grundlage eigener Unterlagen zu überprüfen und bei gewisser Anstrengung mit Hilfe allgemeinzugänglicher Quellen sogar die Berechnung der Entgeltpunkte nachzuvollziehen. Dies setzt aber den vorherigen Erhalt der hier zunächst fehlenden Anlagen voraus. Zu der erforderlichen Begründung gehört unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rentenrechts folglich als Kernbestandteil der Berechnung der Rentenhöhe die detaillierte Aufschlüsselung über die Berechnung der Entgeltpunkte. Die Klägerin ist mithin durch die ursprüngliche Form der Bescheiderteilung gerade nicht in die Lage versetzt worden, ihre Rechte sachgemäß wahrzunehmen.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie die Beklagte meint. Das BSG hat wiederholt bekräftigt, dass sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles richten (vgl ua Urteile vom 9.12.2004, Az B 6 KA 44/03 R und B 6 KA 71/03 R, juris). Im Rahmen von solchen Einzelfallbetrachtungen hat es in seinen vorgenannten Urteilen festgestellt, dass bei Honorarbescheiden die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden dürften. Denn bei ihnen komme dem Umstand Bedeutung zu, dass sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richteten, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut sei bzw zu dessen Pflichten es gehöre, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Begründungsanforderungen an vertragsärztliche Honorarbescheide lassen sich nicht ohne weiteres auf die Begründungsanforderungen an Sozialversicherungsleistungen betreffende Bescheide übertragen. Denn die jeweils relevanten Adressatenkreise weichen signifikant voneinander ab. Vertragsärztliche Honorarbescheide richten sich an einen sachkundigen Personenkreis, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Dies ist bei Rentenbescheiden nicht der Fall. Diese richten sich an Antragsteller oder Bezieher von Renten. Bei diesem Personenkreis darf der Rentenversicherungsträger jedoch nicht davon ausgehen, dass er mit den Einzelheiten des Rentenrechts bzw. der Rentenberechnung vertraut ist. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich ein Rentenbescheid an einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie richtet. Dieser benötigt für sein Verständnis der konkreten Rentenhöhe aber (mindestens) die hier anfangs fehlenden Anlagen.“
Und jetzt kommt’s wo man zustimmen kann:
„ Selbst wenn es nicht auf den Horizont des Versicherten ankäme, wäre im Fall der Klägerin die Verletzung der Begründungspflicht gerade deshalb zu bejahen, weil die Beklagte aufgrund des Eintritts des Bevollmächtigten in das Verwaltungsverfahren bereits vor Bescheiderteilung wusste, dass der Bescheid von einem sachkundigen Rentenberater geprüft werden würde. Aus den Gesprächen mit dem Bundesverband der Rentenberater e.V. war ihr bekannt, dass nach Auffassung der Rentenberater für diese Prüfung sämtliche Anlagen benötigt werden.
Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die Beklagte etwa 2015 (nach außen) begonnen hat, das Design der Rentenbescheide allgemein dadurch zu verändern, dass sie sie persönlicher und verständlicher formulieren und ansprechender gestalten wollte. Dazu gehörte in einem weiteren Schritt, dass sie auf den Versand bestimmter Anlagen (damals gab es insgesamt 21 verschiedene Anlagen) zugunsten von erläuternden Texten verzichten wollte. Diese durchaus sinnvolle, adressatenorientierte, der Verbesserung von Verständlichkeit und Lesbarkeit dienende Reform der Gestaltung von Rentenbescheiden findet allerdings ihre Grenze in den gesetzlichen Vorgaben für Verwaltungsakte, ua in der Begründungspflicht nach § 35 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGB X. Es ist von Rechts wegen nicht möglich, den Text eines Bescheides dadurch zu verschlanken, dass man komplexe, für den Laien (vermeintlich) kaum verständliche Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit weglässt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass selbst ein Rentenexperte die Berechnung der Rente nicht mehr überprüfen könnte. Wenn der Versicherte beim besten Willen dem Rentenbescheid nicht (mehr) entnehmen kann, ob sein Recht auf Rente zutreffend berechnet ist, ist für ihn die bessere Verständlichkeit und die ansprechendere Gestaltung ein "Danaergeschenk".“