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Experten-Antwort

Flexi-Rente und Weiterarbeiten

von Flo25.11.2021 | 08:41
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Zusammen, ich werde am 31.01.2022 in Rente gehen, ich arbeite aktuell in der Hotelbranche und bin natürlich schon eine längere Zeit in der Kurzarbeit. Ich wollte deshalb noch 2 weitere Jahre arbeiten, das geht leider nicht bei meinem bisherigen Arbeitgeber, ich wollte in einem anderen Restaurant zum 01.02.2022 anfangen (arbeite dort schon auf 450€ Basis), leider teilte mir der Besitzer mit das er nicht weiß, ob sie im Februar wegen Corona aufhaben. Dadurch das ich meine Rentenalter dann schon erreicht habe, hätte ich dort auch keinen Anspruch auf Kurzarbeit. Die Rentenversicherung hatte mir vorgeschlagen, ich solle die Flexi-Rente zum 01.02.2021 beantragen, dazu hätte ich ein paar Fragen: - Ich hatte meine Rente nicht beantragt, so dass wenn ich jetzt die Flexi-Rente beantragen würde, erst zum 01.03.2022 die Rente erhalten würde, gibt es eine Möglichkeit die Frist (3 Monate eigentlich) zu kürzen, das ich die Rente schon zum 01.02.2022 erhalten kann? - Man hat wohl eine Auswahl wie hoch die Flexi-Rente ausgezahlt werden kann zwischen 10 und 99 %, hat das irgendwelche Einflüsse, wenn ich dann später im Jahre 2022 wieder fest arbeite? - Wenn ich dann wieder festarbeiten würde neben der Flexi-Rente, gibt es eine Höchstgrenze, die ich max. in die Rente einzahlen kann. - Könnte man als Rentner freiwillig auch ohne Job, Geld in die Rentenkasse bezahlen? Danke & Grüße Florian

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Flo,

zu Frage 1:

Ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor. Die Empfehlung, einen Rentenantrag ca. drei Monate vor Rentenbeginn zu stellen, bedeutet nicht, dass Sie erst drei Monate nach Antragstellung in Rente gehen können.

Soll Ihre Rente am 01.02.2022 beginnen, haben Sie grundsätzlich bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats ab Rentenbeginn Zeit, diese zu beantragen - in diesem Fall bis zum 02.05.2022 (der 30.04.2022 ist ein Samstag).

Zu Frage 2:

Wenn Sie neben der Rente vor Erreichen der Regelaltersrente hinzuverdienen, bestimmt sich die Höhe der Teilrente nach dem Hinzuverdienst. In 2022 gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro – erst wenn Sie mit Ihrem Verdienst darüber liegen, wird Ihre Rente gekürzt. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine niedrigere Teilrente zu wählen, als sich durch den Hinzuverdienst ergeben würde.

Zu Frage 3:

Ihr Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird wie bei anderen Arbeitnehmern auch aus dem Bruttoarbeitsentgelt berechnet. Hier gilt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu Frage 4:

Solange Sie die Regelaltersgrenze nicht erreicht haben und nicht versicherungspflichtig sind, können Sie auch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Flo,

dass Sie zum 01.02.2022 die Regelaltersgrenze schon erreichen, konnte ich aus Ihrem ersten Beitrag nicht rauslesen.

Dann können Sie in beliebiger Höhe hinzuverdienen. Wenn es Ihnen um die renten-/sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geht, können Sie die Vollrente in Anspruch nehmen, Sie müssen lediglich Ihrem Arbeitgeber gegenüber den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung schriftlich erklären. Diese Verzichtserklärung ist nur für die Zukunft möglich und gilt dann für die Dauer der Beschäftigung.

Sie erhalten dann jährlich zum 01.07. einen Zuschlag zu Ihrer Rente für die Beiträge des Vorjahres.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Flo,

nachdem sich Ihre Angaben widersprechen (einmal haben Sie die Regelaltersgrenze zum 01.02.2022 erreicht, jetzt zum 01.09.2021), kann ich Sie nur an Ihren Rentenversicherungsträger verweisen. Dieser hat alle Daten vorliegen, die für eine konkrete und richtige Beantwortung Ihrer Fragen erforderlich sind.

Machen Sie am besten einen Termin mit der dortigen Auskunfts- und Beratungsstelle und lassen Sie sich in einem Gespräch alle offenen Fragen erläutern.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Floam 25.11.2021 | 12:03
Hallo liebes Team, danke für die schnelle Rückmeldung. Zu 1. Das ist verstanden. Zu 2. Die Regelalterszeit habe ich zum 01.02.2022 erreicht, deshalb stelle ich mir die Frage welche Auswirkungen die Auswahl der Flexi-Rente für mich hat in Bezug auf die Auswahl wie hoch die Flexi-Rente sein soll(10 und 99 %), weil ich wie geschrieben hatte gerne sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten wollen würde. Danke & Grüße
Floam 25.11.2021 | 15:31
Hallo liebes Team, also wie bereits erzählt habe ich zum 01.02.2022 die Regelaltersgrenze erreicht und möchte dann weiter arbeiten um auch meine Rente zu erhöhen. Ich möchte deshalb auch nicht verzichten auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Deshalb dachte ich wäre für mich die Flexi-Rente am Besten. Viele Grüße
W°lfgangam 25.11.2021 | 20:39
Ergänzend: Wählen Sie im Rahmen der Flexi-Rente bis zum 31.01.2022/dann Regelaltersrente, eine 99 % Teilrente, sonst fällt Ihr Kurzarbeitergeld weg. UND im Rentenantrag gleich zusätzlich vermerken, dass ab 01.02.2022 wieder die Vollrente beantragt wird. Ansonsten sind die/Ihre Daten etwas dünn, um hier konkretere/optimale Lösungen für Ihren Rentenantrag zu nennen - insbesondere, wann die erste/formlose Antragstellung war, und welche Bedingungen ab 01.02.2022 folgen sollen <- neue Rentenansprüche bei Weiterarbeit und Beitragszahlung = wann rechnet sich das? <- Dazu bitte nochmal konkret die örtliche Beratungsstelle befragen. Gruß w.
-am 26.11.2021 | 09:33
Zitat von Flo anzeigenausblenden
Hallo Flo, kurz zur Klarstellung: Wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten, dann werden Sie versicherungspflichtig und zahlen Beiträge, die Ihre Rente noch erhöhen. Verzichten Sie nicht auf die Versicherungsfreiheit, werden keine Beiträge mehr gezahlt und Sie erhöhen Ihre Rente nicht. Natürlich können Sie alternativ auch eine Teilrente (z. B. 99 %) in Anspruch nehmen, dann werden Sie auch wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und erhöhen Ihre Rente. Dadurch erhalten Sie eventuell einen Anspruch auf Krankengeld (siehe Hinweis von W°lfgang), müssen aber auch einen höheren Beitrag zur Krankenversicherung zahlen. Hierzu sollten Sie sich gegebenenfalls bei Ihrer Krankenkasse informieren. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Floam 26.11.2021 | 09:23
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
bin natürlich schon eine längere Zeit in der Kurzarbeit.
Ergänzend: Wählen Sie im Rahmen der Flexi-Rente bis zum 31.01.2022/dann Regelaltersrente, eine 99 % Teilrente, sonst fällt Ihr Kurzarbeitergeld weg. UND im Rentenantrag gleich zusätzlich vermerken, dass ab 01.02.2022 wieder die Vollrente beantragt wird. Ansonsten sind die/Ihre Daten etwas dünn, um hier konkretere/optimale Lösungen für Ihren Rentenantrag zu nennen - insbesondere, wann die erste/formlose Antragstellung war, und welche Bedingungen ab 01.02.2022 folgen sollen <- neue Rentenansprüche bei Weiterarbeit und Beitragszahlung = wann rechnet sich das? <- Dazu bitte nochmal konkret die örtliche Beratungsstelle befragen. Gruß w.
Hallo Wolfgang: hier nochmals meine Daten: Ich arbeite bis Januar 2022 & wollte ab Februar die Flexi-Rente zu 99% beantragen und dann weiter sozialversicherungsfreiwilig arbeiten um die Rente zuerhöhen. Die Rentenanstalt hat mir mitgeteilt, das ich meine Regelsalterszeit zum 01.09.2021 erreicht hätte und rückwirkend anspruch auf Flexi-Rente hätte vom September 2021 an. Nun die Frage, da ich in Kurzarbeit bin, was der beste Weg wäre um kein Ärger wegen der Kurzarbeit zu bekommen. Gruß Florian
Siehe hieram 26.11.2021 | 09:57
Zitat von Flo anzeigenausblenden
Ergänzend: Wählen Sie im Rahmen der Flexi-Rente bis zum 31.01.2022/dann Regelaltersrente, eine 99 % Teilrente, sonst fällt Ihr Kurzarbeitergeld weg. UND im Rentenantrag gleich zusätzlich vermerken, dass ab 01.02.2022 wieder die Vollrente beantragt wird. Ansonsten sind die/Ihre Daten etwas dünn, um hier konkretere/optimale Lösungen für Ihren Rentenantrag zu nennen - insbesondere, wann die erste/formlose Antragstellung war, und welche Bedingungen ab 01.02.2022 folgen sollen <- neue Rentenansprüche bei Weiterarbeit und Beitragszahlung = wann rechnet sich das? <- Dazu bitte nochmal konkret die örtliche Beratungsstelle befragen. Gruß w.
Hallo Wolfgang: hier nochmals meine Daten: Ich arbeite bis Januar 2022 & wollte ab Februar die Flexi-Rente zu 99% beantragen und dann weiter sozialversicherungsfreiwilig arbeiten um die Rente zuerhöhen. Die Rentenanstalt hat mir mitgeteilt, das ich meine Regelsalterszeit zum 01.09.2021 erreicht hätte und rückwirkend anspruch auf Flexi-Rente hätte vom September 2021 an. Nun die Frage, da ich in Kurzarbeit bin, was der beste Weg wäre um kein Ärger wegen der Kurzarbeit zu bekommen. Gruß Florian
Hallo Florian, hierzu einfach bei der Agentur für Arbeit klären, wie das mit Teilrente und Kurzarbeitgeld ist. Wenn die nichts 'dagegen' haben, dann rückwirkend Rente ab 01.09.21 beantragen als Teilrente und ansonsten auch die Ratschläge von @W°lfgang beachten. Bzw. auch einfach mal rechnen, ob die rückwirkende Rente nicht doch besser wäre als KUG (auch falls das rückwirkend entfallen würde) ohne Rente, die Zahlen haben Sie ja vermutlich vorliegen. Alles Gute!
W°lfgangam 26.11.2021 | 21:24
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Ergänzend:

Wählen Sie im Rahmen der Flexi-Rente bis zum 31.01.2022/dann Regelaltersrente, eine 99 % Teilrente, sonst fällt Ihr Kurzarbeitergeld weg. UND im Rentenantrag gleich zusätzlich vermerken, dass ab 01.02.2022 wieder die Vollrente beantragt wird.

Ansonsten sind die/Ihre Daten etwas dünn, um hier konkretere/optimale Lösungen für Ihren Rentenantrag zu nennen - insbesondere, wann die erste/formlose Antragstellung war, und welche Bedingungen ab 01.02.2022 folgen sollen <- neue Rentenansprüche bei Weiterarbeit und Beitragszahlung = wann rechnet sich das? <- Dazu bitte nochmal konkret die örtliche Beratungsstelle befragen.

Gruß

w.[/quote]

Hallo Wolfgang:

hier nochmals meine Daten:

Ich arbeite bis Januar 2022 & wollte ab Februar die Flexi-Rente zu 99% beantragen und dann weiter sozialversicherungsfreiwilig arbeiten um die Rente zuerhöhen. Die Rentenanstalt hat mir mitgeteilt, das ich meine Regelsalterszeit zum 01.09.2021 erreicht hätte und rückwirkend anspruch auf Flexi-Rente hätte vom September 2021 an. Nun die Frage, da ich in Kurzarbeit bin, was der beste Weg wäre um kein Ärger wegen der Kurzarbeit zu bekommen.

Gruß

Florian[/quote]

Hallo Florian,

hierzu einfach bei der Agentur für Arbeit klären, wie das mit Teilrente und Kurzarbeitgeld ist.

Wenn die nichts 'dagegen' haben, dann rückwirkend Rente ab 01.09.21 beantragen als Teilrente und ansonsten auch die Ratschläge von @W°lfgang beachten.

Bzw. auch einfach mal rechnen, ob die rückwirkende Rente nicht doch besser wäre als KUG (auch falls das rückwirkend entfallen würde) ohne Rente, die Zahlen haben Sie ja vermutlich vorliegen.

Alles Gute!

*hüstel ...rückwirkende 99 % Altersteilrente/ggf. weiter gekürzt + KUG kann in Summe niemals kleiner sein, als nur die 100 % Vollaltersrente ohne Sozialleistungsbezug - genauso andersrum = NUR das KUG allein und Verzicht auf eine Teilrente ...da ist immer mehr in der Tasche ;-) Sofern nicht beides zusammen im 'ergänzenden Bedürftigkeitsbereich' (aufstockend ALG 2, HLU, ...) liegt. Gruß w.
Siehe hieram 27.11.2021 | 00:48
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Bzw. auch einfach mal rechnen, ob die rückwirkende Rente nicht doch besser wäre als KUG (auch falls das rückwirkend entfallen würde) ohne Rente,
*hüstel ...rückwirkende 99 % Altersteilrente/ggf. weiter gekürzt + KUG kann in Summe niemals kleiner sein, als nur die 100 % Vollaltersrente ohne Sozialleistungsbezug - genauso andersrum = NUR das KUG allein und Verzicht auf eine Teilrente ...da ist immer mehr in der Tasche ;-) Sofern nicht beides zusammen im 'ergänzenden Bedürftigkeitsbereich' (aufstockend ALG 2, HLU, ...) liegt. Gruß w.
Da müssen Sie gar nicht *hüsteln. Denn hier wissen wir weder die Höhe des KuG noch der Rente noch was die Agentur dazu meint, wenn KuG und Rente 'zusammenfallen'. Da darf denn der Fragesteller schon mal selbst vorher rechnen, anstatt nachher 'aua, das hatte ich mir ganz anders vorgestellt' zu rufen ;-)
Röhricham 27.11.2021 | 01:40
Tut das Not, dass das hier so rumoxidiert?
Floam 29.11.2021 | 12:33
Hallo Zusammen, erst mal danke für Euren Support, ich hatte heute ein Gespräch mit der Rentenanstallt und jetzt kommt es: Sie haben mir vorgeschlagen das ich Rückwirkend zum 01.09.2021 die Vollrente ebantragen solle, nun bin ich komplett verwirrt. Also hier nochmals meine Daten: Ich arbeite bei meinem Arbeitgeber bis zum 31.01.2022 (Ich erhalte hier leider noch im Monat November - Januar Kurzarbeitergeld), habe aber wohl bereits am 01.09.2021 meine Regelaltersgrenze erreicht. Ich möchte ab Frühjahr 2022 nochmals freiwillig voll arbeiten & dadurch meine Rente erhöhen. Nun die Frage welche Rente ist von September 2021 - Ende Januar 2022 sinnvoll und welches Rentenmodell ab dem 01.02.2022. Sorry fürs Nachfragen Grüße Florian
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