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Experten-Antwort

Flexirente und Kurzarbeit

von Dieter16.07.2020 | 18:23
377 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, habe ich als Bezieher von Flexirente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Besten Dank im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dieter,

bei Fragen zum Kurzarbeitergeld wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber oder an die zuständige Agentur für Arbeit.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dieter,

die Änderung auf eine Teilrente (99 Prozent) ist für die Zukunft möglich.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Schadeam 16.07.2020 | 18:27
Wenn Sie Vollrente beziehen nein, wenn es eine Teilrente (99% oder weniger) ist, dann ja. PS: über das Kurzarbeitergeld entscheidet jedoch nicht die DRV! Schönen Abend
Dieteram 17.07.2020 | 10:28
Hallo, auf der Seite der DRV Ba-Wü habe ich nun eine offizielle Auskunft gefunden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BadenWuerttemberg/DE/… "Wer vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. 2020 ist die Hinzuverdienstgrenze coronabedingt einmalig auf 44.590 Euro angehoben worden. Wer mehr verdient, erhält nur eine Teilrente ausgezahlt. Liegt man jedoch unter der Hinzuverdienstgrenze und bekommt seine Altersrente als Vollrente ausgezahlt, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld." Nun meine Anschlussfrage: Kann ich auf Antrag meine Vollrente ab sofort auf 99% setzten lassen, so dass ich keine Vollrente mehr erhalte?
W°lfgangam 17.07.2020 | 19:57
Zitat von Dieter anzeigenausblenden
Hallo Dieter, Antrag jetzt/im Juli wirkt ab 01.08. (immer zum nächsten Monat). Vergessen Sie nicht, wieder die Vollrente zu beantragen, wenn es die Situation erlaubt (keine parallelen Sozialleistungen mehr). Auch hier gilt das Folgemonatsprinzip. Nebenbei: das Jahr ist noch lang, da kann ggf. noch Krankengeld (nach Lohnfortzahlung) oder Kündgung/ALG folgen, was beides wiederum bei Vollrentenbezug NICHT gezahlt wird. Auch hier dann rechtzeitig reagieren (will wieder 99%-Teilernte), oder schlicht die Teilrente einfach bis zum Jahresende so laufen lassen ...das 1 % eben weniger *) - dann/DEZ wieder die Vollrente ab Jan beantragen. *) kann aber für den Bezug einer Betriebsrente sehr entscheidend sein, wann/erstmalig eine Altersvollrente beginnt. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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