Hallo Manuela,
wenn Sie Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, zahlt der Sozialleistungsträger die Beiträge nicht nach der Höhe der Leistung, die Ihnen ausgezahlt wird, sondern nach einem fiktiven Bruttoeinkommen in Höhe von 80% des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Den Leistungsbescheiden der Krankenkasse, des Rentenversicherungsträgers oder der Agentur für Arbeit können Sie das kalendertägliche Entgelt entnehmen, nach dem die Leistung berechnet wurde.
Dieser Betrag wird für angebrochene Monate mit der tatsächlichen Anzahl der Tage des Leistungsbezuges, für volle Kalendermonate mit 30 und für volle Kalenderjahre mit 360 multipliziert. Davon rechnet man dann 80% und erhält so das fiktive Entgelt, für das die Beiträge gezahlt werden und das dann auch entsprechend in Ihrem Versicherungsverlauf ausgewiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung