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Experten-Antwort

Fragen zur Erwerbsminderungs Rente

von Poolboy01.07.2021 | 15:52
104 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Experten. Habe da so einige Fragen zur Erwerbsminderungsrente. Angaben zu meiner Person. Bj. 01.12.1957 (Grad der Behinderung 60 G) dauerhaft Rentenantritt als Schwerbehinderter ab 01.11.21 möglich ohne Abzüge. Da ich Gesundheitlich auf der letzten Rille laufe, werde ich das vermutlich nicht mehr schaffen. Reha. 3 Wochen in Mai 2021 abgeschlossen. Reha geht ja bekanntlich vor Erwerbsminderung. Abschlussbericht des Reha Arztes: Ich kann in der letzten sozialversicherten Tätigkeit nur noch unter 3 Stunden tätig sein und es besteht keine Leistungsfähigkeit mehr als Schulhausmeister. Nun aber der Hacken, Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungsfähigkeit von > 6 Stunden. Ich würde gerne die volle Erwerbsminderung mitnehmen, welche ca. 120 Brutto mehr ausmacht als die Rente bei Schwerbehinderung. Habe seit Juni einen Arbeitsversuch unternommen, den ich aber nach Ende der Schulferien wieder abbrechen werde. Klappt körperlich nicht mehr. Bisher würde noch kein Antrag auf Rente gestellt. Warte im Moment noch darauf das sich die RVK bei mir meldet und diese von sich aus mir eventuell die volle Erwerbsminderungsrente anbietet. Mit welchen Ergebnis kann ich rechnen. Vermutlich mit einen langen Klageweg vor Gericht? LG Michael

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael,

niemand kann im Forum sagen, ob bei Ihnen eine Erwrbsminderung vorliegt oder nicht. Dies kann nur im Rahmen eines Rentenantragsverfahrens geprüft werden. In diesem Fall sollten Sie von sich aus einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Hierfür können Sie einen Termin zur Antragsaufnahme mit der nächstgelegenen Rentenversicherungsberatungsstelle vereinbaren.

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16 Antworten

Ach jaam 01.07.2021 | 15:59
Hier sind weder Hellseher noch Sozialmediziner im Forum unterwegs. Stellen Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente und warten Sie die Entscheidung ab. Diese kann Ihnen ein Forum nicht bieten.
Ralpham 01.07.2021 | 16:46
Für Sie besteht u. U. Berufsschutz,da Ihre Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf unter 6 Stunden gefallen ist.Dies würde für eine Teilrente sprechen.
Maxam 01.07.2021 | 16:33
Hallo! Fragen Sie doch mal bei einem Sozialverband vor Ort nach.....der kann Ihre Unterlagen prüfen und sicherlich besser über Ihre Aussichten auf eine Erwerbsminderungsrente geben....wenn da steht mehr wie 6 h arbeitsfähig....sieht das ja wohl eher nicht so gut aus.....und wenn Sie eh ab 01.11 Anspruch auf Rente ohne Abzüge haben...gut 100 netto weniger..gut kommt auf Ihre persönlich Ausgangslage an....
Siehe hieram 01.07.2021 | 17:02
Hallo Michael, der Rehaantrag 'kann' auf Antrag für eine EM-Rente umgedeutet werden. Insofern 'kann' auch die DRV eine Umdeutung anbieten. Ein 'automatisches' Schreiben nach absolvierter Reha erfolgt aber eigentlich nur, wenn in beiden Fällen (Beruf und allgemeiner Arbeitsmarkt) die gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Erwerbsfähigkeit unter drei Stunden täglich führen. Dies trifft in Ihrem Fall lt. Rehabericht nicht zu. Wenn Sie also 'abwarten' kann dies Schreiben lange dauern bis gar nicht kommen, denn vordringlich werden vom Versicherten gestellte Rentenanträge bearbeitet. Die Voraussetzungen für eine 'Arbeitsmarktrente' würden zum Teil von Ihnen erfüllt sein (geboren vor 1961 und 'Tätigkeit im Beruf unter drei Stunden), jedoch verfügen Sie noch über einen Arbeitsplatz, hier käme also auch 'nur' eine Teil-EM-Rente in Frage, da auch ein TZ-Arbeitsplatz wohl vorhanden ist. Die 'Arbeitsmarktrente' erfordert aber eben das Fehlen eines solchen. Aber auch eine Teil-EM-Rente könnte zu einer von Ihnen erhofften Erhöhung der Rente führen. Hier kommt es dann auf den 'Leistungsfall' an (Eintritt der Erwerbsminderung), der auch vor der Reha liegen kann. Außerdem könnten Sie deshalb auch rückwirkend Ansprüche haben. Sie sollten also nicht warten, bis die DRV auf Sie zukommt, sondern von sich aus einen Antrag stellen. Und das Ergebnis dann einfach abwarten. Bereits in dem Antrag können Sie auch gleichzeitig die Rente für Schwerbehinderte ab 01.11.21 beantragen. Diese würde dann ebenfalls berechnet und sofern die 'Ermittlungen' über die Erwerbsminderung bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte, stünde Ihnen dann diese zumindest in vorläufiger Höhe zu. Zur Antragsaufnahme sollten Sie einen telefonischen Termin bei der DRV vereinbaren (oder wenn bei Ihnen vor Ort schon wieder möglich auch persönlich). Dann wird Ihnen von den Mitarbeitern der DRV bei der (auch 'doppelten') Antragstellung geholfen. Viel Erfolg und alles Gute!
Uschiam 01.07.2021 | 18:09
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Michael,

der Rehaantrag 'kann' auf Antrag für eine EM-Rente umgedeutet werden. Insofern 'kann' auch die DRV eine Umdeutung anbieten.

Ein 'automatisches' Schreiben nach absolvierter Reha erfolgt aber eigentlich nur, wenn in beiden Fällen (Beruf und allgemeiner Arbeitsmarkt) die gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Erwerbsfähigkeit unter drei Stunden täglich führen.

Dies trifft in Ihrem Fall lt. Rehabericht nicht zu.

Wenn Sie also 'abwarten' kann dies Schreiben lange dauern bis gar nicht kommen, denn vordringlich werden vom Versicherten gestellte Rentenanträge bearbeitet.

Die Voraussetzungen für eine 'Arbeitsmarktrente' würden zum Teil von Ihnen erfüllt sein (geboren vor 1961 und 'Tätigkeit im Beruf unter drei Stunden), jedoch verfügen Sie noch über einen Arbeitsplatz, hier käme also auch 'nur' eine Teil-EM-Rente in Frage, da auch ein TZ-Arbeitsplatz wohl vorhanden ist. Die 'Arbeitsmarktrente' erfordert aber eben das Fehlen eines solchen.

Aber auch eine Teil-EM-Rente könnte zu einer von Ihnen erhofften Erhöhung der Rente führen. Hier kommt es dann auf den 'Leistungsfall' an (Eintritt der Erwerbsminderung), der auch vor der Reha liegen kann. Außerdem könnten Sie deshalb auch rückwirkend Ansprüche haben.

Sie sollten also nicht warten, bis die DRV auf Sie zukommt, sondern von sich aus einen Antrag stellen. Und das Ergebnis dann einfach abwarten.

Bereits in dem Antrag können Sie auch gleichzeitig die Rente für Schwerbehinderte ab 01.11.21 beantragen. Diese würde dann ebenfalls berechnet und sofern die 'Ermittlungen' über die Erwerbsminderung bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte, stünde Ihnen dann diese zumindest in vorläufiger Höhe zu.

Zur Antragsaufnahme sollten Sie einen telefonischen Termin bei der DRV vereinbaren (oder wenn bei Ihnen vor Ort schon wieder möglich auch persönlich). Dann wird Ihnen von den Mitarbeitern der DRV bei der (auch 'doppelten') Antragstellung geholfen.

Viel Erfolg und alles Gute!

... Angaben zu meiner Person. Bj. 01.12.1957 (Grad der Behinderung 60 G) dauerhaft Rentenantritt als Schwerbehinderter ab 01.11.21 möglich ohne Abzüge. Da ich Gesundheitlich auf der letzten Rille laufe, werde ich das vermutlich nicht mehr schaffen. ... Abschlussbericht des Reha Arztes: Ich kann in der letzten sozialversicherten Tätigkeit nur noch unter 3 Stunden tätig sein und es besteht keine Leistungsfähigkeit mehr als Schulhausmeister. Nun aber der Hacken, Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungsfähigkeit von > 6 Stunden. ... Habe seit Juni einen Arbeitsversuch unternommen, den ich aber nach Ende der Schulferien wieder abbrechen werde. Klappt körperlich nicht mehr. Bisher würde noch kein Antrag auf Rente gestellt. Warte im Moment noch darauf das sich die RVK bei mir meldet und diese von sich aus mir eventuell die volle Erwerbsminderungsrente anbietet.
Hallo Michael, der Rehaantrag 'kann' auf Antrag für eine EM-Rente umgedeutet werden. Insofern 'kann' auch die DRV eine Umdeutung anbieten. Ein 'automatisches' Schreiben nach absolvierter Reha erfolgt aber eigentlich nur, wenn in beiden Fällen (Beruf und allgemeiner Arbeitsmarkt) die gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Erwerbsfähigkeit unter drei Stunden täglich führen. Dies trifft in Ihrem Fall lt. Rehabericht nicht zu. Wenn Sie also 'abwarten' kann dies Schreiben lange dauern bis gar nicht kommen, denn vordringlich werden vom Versicherten gestellte Rentenanträge bearbeitet. Die Voraussetzungen für eine 'Arbeitsmarktrente' würden zum Teil von Ihnen erfüllt sein (geboren vor 1961 und 'Tätigkeit im Beruf unter drei Stunden), jedoch verfügen Sie noch über einen Arbeitsplatz, hier käme also auch 'nur' eine Teil-EM-Rente in Frage, da auch ein TZ-Arbeitsplatz wohl vorhanden ist. Die 'Arbeitsmarktrente' erfordert aber eben das Fehlen eines solchen. Aber auch eine Teil-EM-Rente könnte zu einer von Ihnen erhofften Erhöhung der Rente führen. Hier kommt es dann auf den 'Leistungsfall' an (Eintritt der Erwerbsminderung), der auch vor der Reha liegen kann. Außerdem könnten Sie deshalb auch rückwirkend Ansprüche haben. Sie sollten also nicht warten, bis die DRV auf Sie zukommt, sondern von sich aus einen Antrag stellen. Und das Ergebnis dann einfach abwarten. Bereits in dem Antrag können Sie auch gleichzeitig die Rente für Schwerbehinderte ab 01.11.21 beantragen. Diese würde dann ebenfalls berechnet und sofern die 'Ermittlungen' über die Erwerbsminderung bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte, stünde Ihnen dann diese zumindest in vorläufiger Höhe zu. Zur Antragsaufnahme sollten Sie einen telefonischen Termin bei der DRV vereinbaren (oder wenn bei Ihnen vor Ort schon wieder möglich auch persönlich). Dann wird Ihnen von den Mitarbeitern der DRV bei der (auch 'doppelten') Antragstellung geholfen. Viel Erfolg und alles Gute!
Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt.
Siehe hieram 01.07.2021 | 18:45
Zitat von Uschi anzeigenausblenden
Uschi schrieb

...

Angaben zu meiner Person.

Bj. 01.12.1957 (Grad der Behinderung 60 G) dauerhaft

Rentenantritt als Schwerbehinderter ab 01.11.21 möglich ohne Abzüge.

Da ich Gesundheitlich auf der letzten Rille laufe, werde ich das vermutlich nicht mehr schaffen.

...

Abschlussbericht des Reha Arztes:

Ich kann in der letzten sozialversicherten Tätigkeit nur noch unter 3 Stunden tätig sein und es besteht keine Leistungsfähigkeit mehr als Schulhausmeister.

Nun aber der Hacken,

Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungsfähigkeit von > 6 Stunden.

...

Habe seit Juni einen Arbeitsversuch unternommen, den ich aber nach Ende der Schulferien wieder abbrechen werde. Klappt körperlich nicht mehr.

Bisher würde noch kein Antrag auf Rente gestellt.

Warte im Moment noch darauf das sich die RVK bei mir meldet und diese von sich aus mir eventuell die volle Erwerbsminderungsrente anbietet.

[/quote]

Hallo Michael,

der Rehaantrag 'kann' auf Antrag für eine EM-Rente umgedeutet werden. Insofern 'kann' auch die DRV eine Umdeutung anbieten.

Ein 'automatisches' Schreiben nach absolvierter Reha erfolgt aber eigentlich nur, wenn in beiden Fällen (Beruf und allgemeiner Arbeitsmarkt) die gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Erwerbsfähigkeit unter drei Stunden täglich führen.

Dies trifft in Ihrem Fall lt. Rehabericht nicht zu.

Wenn Sie also 'abwarten' kann dies Schreiben lange dauern bis gar nicht kommen, denn vordringlich werden vom Versicherten gestellte Rentenanträge bearbeitet.

Die Voraussetzungen für eine 'Arbeitsmarktrente' würden zum Teil von Ihnen erfüllt sein (geboren vor 1961 und 'Tätigkeit im Beruf unter drei Stunden), jedoch verfügen Sie noch über einen Arbeitsplatz, hier käme also auch 'nur' eine Teil-EM-Rente in Frage, da auch ein TZ-Arbeitsplatz wohl vorhanden ist. Die 'Arbeitsmarktrente' erfordert aber eben das Fehlen eines solchen.

Aber auch eine Teil-EM-Rente könnte zu einer von Ihnen erhofften Erhöhung der Rente führen. Hier kommt es dann auf den 'Leistungsfall' an (Eintritt der Erwerbsminderung), der auch vor der Reha liegen kann. Außerdem könnten Sie deshalb auch rückwirkend Ansprüche haben.

Sie sollten also nicht warten, bis die DRV auf Sie zukommt, sondern von sich aus einen Antrag stellen. Und das Ergebnis dann einfach abwarten.

Bereits in dem Antrag können Sie auch gleichzeitig die Rente für Schwerbehinderte ab 01.11.21 beantragen. Diese würde dann ebenfalls berechnet und sofern die 'Ermittlungen' über die Erwerbsminderung bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte, stünde Ihnen dann diese zumindest in vorläufiger Höhe zu.

Zur Antragsaufnahme sollten Sie einen telefonischen Termin bei der DRV vereinbaren (oder wenn bei Ihnen vor Ort schon wieder möglich auch persönlich). Dann wird Ihnen von den Mitarbeitern der DRV bei der (auch 'doppelten') Antragstellung geholfen.

Viel Erfolg und alles Gute![/quote] Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt.

Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt.
Also nach den Berechnungen meines Abakus ist ein im Jahr 1957 geborener U61, also ohne Punkte über dem 'U', oder ohne Abkürzung ausgedrückt 'geboren vor 1961'
Uschiam 01.07.2021 | 18:58
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
... Angaben zu meiner Person. Bj. 01.12.1957 (Grad der Behinderung 60 G) dauerhaft ... Die Voraussetzungen für eine 'Arbeitsmarktrente' würden zum Teil von Ihnen erfüllt sein (geboren vor 1961 und 'Tätigkeit im Beruf unter drei Stunden), jedoch verfügen Sie noch über einen Arbeitsplatz, hier käme also auch 'nur' eine Teil-EM-Rente in Frage, da auch ein TZ-Arbeitsplatz wohl vorhanden ist. Die 'Arbeitsmarktrente' erfordert aber eben das Fehlen eines solchen. ...
Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt.
Also nach den Berechnungen meines Abakus ist ein im Jahr 1957 geborener U61, also ohne Punkte über dem 'U', oder ohne Abkürzung ausgedrückt 'geboren vor 1961'
Richtig, deshalb kommt ja auch eine Teilrente bei Berufsunfähigkeit in Frage. Nur mit der Arbeitsmarktrente, das wird nichts. Sie haben sich da ein bißchen "verlesen" "in meinem Beitrag :-)
BNam 01.07.2021 | 19:25
Zitat von Uschi anzeigenausblenden
Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt.
Also nach den Berechnungen meines Abakus ist ein im Jahr 1957 geborener U61, also ohne Punkte über dem 'U', oder ohne Abkürzung ausgedrückt 'geboren vor 1961'
Richtig, deshalb kommt ja auch eine Teilrente bei Berufsunfähigkeit in Frage. Nur mit der Arbeitsmarktrente, das wird nichts. Sie haben sich da ein bißchen "verlesen" "in meinem Beitrag :-)
Was soll das mit U61? Rente bei Kranken ist nicht vom Alter abhängig.
Siehe hieram 01.07.2021 | 19:34
Zitat von Uschi anzeigenausblenden
Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt.
Also nach den Berechnungen meines Abakus ist ein im Jahr 1957 geborener U61, also ohne Punkte über dem 'U', oder ohne Abkürzung ausgedrückt 'geboren vor 1961'
Richtig, deshalb kommt ja auch eine Teilrente bei Berufsunfähigkeit in Frage. Nur mit der Arbeitsmarktrente, das wird nichts. Sie haben sich da ein bißchen "verlesen" "in meinem Beitrag :-)
Liebe Uschi, ausgehend davon, dass der Fragesteller auf eine volle EM-Rente spekuliert (ohne einen Antrag zu stellen) hatte ich geschrieben sind teilweise erfüllt ... und deshalb auch 'nur'... außerdem ist in diesem Fall ein Arbeitsplatz noch vorhanden... (also keine Arbeitsmarktrente, sondern nur Teil-EM-Rente) Ob dann der entscheidende Gutachter der DRV der Empfehlung der Reha-Klinik folgt (allgemeiner Arbeitsmarkt >6 h) bleibt ja erst einmal abzuwarten. Aber auch hier ist ein Arbeitsplatz dann ja (noch) vorhanden = keine Arbeitsmarktrente, sondern nur Teil-EM-Rente. Die möglichen Ausnahmen die es bei 'Berufsschutz' auch bei einer Erwerbsfähigkeit von >6h auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt UND kein Arbeitsplatz vorhanden, kann man dann noch in den GRA zum §43 SGB VI *) nachlesen, war hier nun aber m.E. nicht vordringlich zu berücksichtigen, da der Fragesteller ja noch einen Arbeitsplatz hat UND zunächst überhaupt erst mal einen Antrag stellen sollte, sonst passiert nämlich gar nichts :-) *) https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Uschiam 01.07.2021 | 20:04
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt. [/quote]

Also nach den Berechnungen meines Abakus ist ein im Jahr 1957 geborener U61, also ohne Punkte über dem 'U',

oder ohne Abkürzung ausgedrückt 'geboren vor 1961'[/quote] Richtig, deshalb kommt ja auch eine Teilrente bei Berufsunfähigkeit in Frage. Nur mit der Arbeitsmarktrente, das wird nichts. Sie haben sich da ein bißchen "verlesen" "in meinem Beitrag :-) [/quote]

Liebe Uschi,

ausgehend davon, dass der Fragesteller auf eine volle EM-Rente spekuliert (ohne einen Antrag zu stellen)

hatte ich geschrieben sind teilweise erfüllt ... und deshalb auch 'nur'... außerdem ist in diesem Fall ein Arbeitsplatz noch vorhanden... (also keine Arbeitsmarktrente, sondern nur Teil-EM-Rente)

Ob dann der entscheidende Gutachter der DRV der Empfehlung der Reha-Klinik folgt (allgemeiner Arbeitsmarkt >6 h) bleibt ja erst einmal abzuwarten. Aber auch hier ist ein Arbeitsplatz dann ja (noch) vorhanden = keine Arbeitsmarktrente, sondern nur Teil-EM-Rente.

Die möglichen Ausnahmen die es bei 'Berufsschutz' auch bei einer Erwerbsfähigkeit von >6h auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt UND kein Arbeitsplatz vorhanden, kann man dann noch in den GRA zum §43 SGB VI *) nachlesen, war hier nun aber m.E. nicht vordringlich zu berücksichtigen, da der Fragesteller ja noch einen Arbeitsplatz hat UND zunächst überhaupt erst mal einen Antrag stellen sollte, sonst passiert nämlich gar nichts :-)

*)

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html#doc1576684bodyText4

... Angaben zu meiner Person. Bj. 01.12.1957 (Grad der Behinderung 60 G) dauerhaft ... Die Voraussetzungen für eine 'Arbeitsmarktrente' würden zum Teil von Ihnen erfüllt sein (geboren vor 1961 und 'Tätigkeit im Beruf unter drei Stunden), jedoch verfügen Sie noch über einen Arbeitsplatz, hier käme also auch 'nur' eine Teil-EM-Rente in Frage, da auch ein TZ-Arbeitsplatz wohl vorhanden ist. Die 'Arbeitsmarktrente' erfordert aber eben das Fehlen eines solchen. ...
Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt.
Also nach den Berechnungen meines Abakus ist ein im Jahr 1957 geborener U61, also ohne Punkte über dem 'U', oder ohne Abkürzung ausgedrückt 'geboren vor 1961'
Richtig, deshalb kommt ja auch eine Teilrente bei Berufsunfähigkeit in Frage. Nur mit der Arbeitsmarktrente, das wird nichts. Sie haben sich da ein bißchen "verlesen" "in meinem Beitrag :-)
Liebe Uschi, ausgehend davon, dass der Fragesteller auf eine volle EM-Rente spekuliert (ohne einen Antrag zu stellen) hatte ich geschrieben sind teilweise erfüllt ... und deshalb auch 'nur'... außerdem ist in diesem Fall ein Arbeitsplatz noch vorhanden... (also keine Arbeitsmarktrente, sondern nur Teil-EM-Rente) Ob dann der entscheidende Gutachter der DRV der Empfehlung der Reha-Klinik folgt (allgemeiner Arbeitsmarkt >6 h) bleibt ja erst einmal abzuwarten. Aber auch hier ist ein Arbeitsplatz dann ja (noch) vorhanden = keine Arbeitsmarktrente, sondern nur Teil-EM-Rente. Die möglichen Ausnahmen die es bei 'Berufsschutz' auch bei einer Erwerbsfähigkeit von >6h auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt UND kein Arbeitsplatz vorhanden, kann man dann noch in den GRA zum §43 SGB VI *) nachlesen, war hier nun aber m.E. nicht vordringlich zu berücksichtigen, da der Fragesteller ja noch einen Arbeitsplatz hat UND zunächst überhaupt erst mal einen Antrag stellen sollte, sonst passiert nämlich gar nichts :-) *) https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Uschi ist immer lieb. Ist doch auch alles richtig so, hatte nur diesen einen Einwand.
BNam 01.07.2021 | 20:37
Zitat von Uschi anzeigenausblenden
Doch,vor 1961 Geborene können eine Teilrente erhalten, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Für spätere Jahrgänge ist der ausgeübte Beruf irrelevant, bzw. führt reine Berufsunfähigkeit nicht zu einer Rente.
Ich bin Jahrgang 1964, bin auch berufsunfähig und erhalte auch eine Rente.
Uschiam 01.07.2021 | 21:00
Zitat von BN anzeigenausblenden
... Was soll das mit U61? Rente bei Kranken ist nicht vom Alter abhängig.
Doch,vor 1961 Geborene können eine Teilrente erhalten, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Für spätere Jahrgänge ist der ausgeübte Beruf irrelevant, bzw. führt reine Berufsunfähigkeit nicht zu einer Rente.
Ich bin Jahrgang 1964, bin auch berufsunfähig und erhalte auch eine Rente.
Eine teilweise Erwerbsminderungsrente aufgrund Berufsunfähigkeit? Kann ich mir nicht vorstellen! Entweder "richtige" EM-Rente oder etwas privates.
Uschi Zusstzam 01.07.2021 | 21:05
Oder wurden Sie vor 2001 bereits berentet? Dann wäre das möglich. Gibt's aber so nicht mehr!
Mülleram 01.07.2021 | 21:34
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt. [/quote]

Also nach den Berechnungen meines Abakus ist ein im Jahr 1957 geborener U61, also ohne Punkte über dem 'U',

oder ohne Abkürzung ausgedrückt 'geboren vor 1961'[/quote] Richtig, deshalb kommt ja auch eine Teilrente bei Berufsunfähigkeit in Frage. Nur mit der Arbeitsmarktrente, das wird nichts. Sie haben sich da ein bißchen "verlesen" "in meinem Beitrag :-) [/quote]

Liebe Uschi,

ausgehend davon, dass der Fragesteller auf eine volle EM-Rente spekuliert (ohne einen Antrag zu stellen)

hatte ich geschrieben sind teilweise erfüllt ... und deshalb auch 'nur'... außerdem ist in diesem Fall ein Arbeitsplatz noch vorhanden... (also keine Arbeitsmarktrente, sondern nur Teil-EM-Rente)

Ob dann der entscheidende Gutachter der DRV der Empfehlung der Reha-Klinik folgt (allgemeiner Arbeitsmarkt >6 h) bleibt ja erst einmal abzuwarten. Aber auch hier ist ein Arbeitsplatz dann ja (noch) vorhanden = keine Arbeitsmarktrente, sondern nur Teil-EM-Rente.

Die möglichen Ausnahmen die es bei 'Berufsschutz' auch bei einer Erwerbsfähigkeit von >6h auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt UND kein Arbeitsplatz vorhanden, kann man dann noch in den GRA zum §43 SGB VI *) nachlesen, war hier nun aber m.E. nicht vordringlich zu berücksichtigen, da der Fragesteller ja noch einen Arbeitsplatz hat UND zunächst überhaupt erst mal einen Antrag stellen sollte, sonst passiert nämlich gar nichts :-)

*)

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html#doc1576684bodyText4

... Angaben zu meiner Person. Bj. 01.12.1957 (Grad der Behinderung 60 G) dauerhaft ... Die Voraussetzungen für eine 'Arbeitsmarktrente' würden zum Teil von Ihnen erfüllt sein (geboren vor 1961 und 'Tätigkeit im Beruf unter drei Stunden), jedoch verfügen Sie noch über einen Arbeitsplatz, hier käme also auch 'nur' eine Teil-EM-Rente in Frage, da auch ein TZ-Arbeitsplatz wohl vorhanden ist. Die 'Arbeitsmarktrente' erfordert aber eben das Fehlen eines solchen. ...
Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt.
Also nach den Berechnungen meines Abakus ist ein im Jahr 1957 geborener U61, also ohne Punkte über dem 'U', oder ohne Abkürzung ausgedrückt 'geboren vor 1961'
Richtig, deshalb kommt ja auch eine Teilrente bei Berufsunfähigkeit in Frage. Nur mit der Arbeitsmarktrente, das wird nichts. Sie haben sich da ein bißchen "verlesen" "in meinem Beitrag :-)
Ob dann der entscheidende Gutachter der DRV der Empfehlung der Reha-Klinik folgt (allgemeiner Arbeitsmarkt >6 h) bleibt ja erst einmal abzuwarten.
Der entscheidende Gutachter der DRV folgt immer der Empfehlung der Reha-Klinik. Es bleibt Ihm auch nichts anderes übrig, da er den Antragsteller selber nicht untersucht hat.
Siehe hieram 01.07.2021 | 21:50
Zitat von Müller anzeigenausblenden
Müller schrieb

...

Angaben zu meiner Person.

Bj. 01.12.1957 (Grad der Behinderung 60 G) dauerhaft

...

Die Voraussetzungen für eine 'Arbeitsmarktrente' würden zum Teil von Ihnen erfüllt sein (geboren vor 1961 und 'Tätigkeit im Beruf unter drei Stunden), jedoch verfügen Sie noch über einen Arbeitsplatz, hier käme also auch 'nur' eine Teil-EM-Rente in Frage, da auch ein TZ-Arbeitsplatz wohl vorhanden ist. Die 'Arbeitsmarktrente' erfordert aber eben das Fehlen eines solchen.

...[/quote]

Das ist leider nicht richtig. Bei Berufsunfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit zwar unter 6 Stunden gesunken, was aber für die Jahrgänge ü 61 gar nichts bedeutet. Hier hat der GG verfügt, das pauschal eine Teilweise EM-Rente gewährt wird. Eine Arbeitsmarktrente kommt hier nicht in Frage, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit vorliegt. [/quote]

Also nach den Berechnungen meines Abakus ist ein im Jahr 1957 geborener U61, also ohne Punkte über dem 'U',

oder ohne Abkürzung ausgedrückt 'geboren vor 1961'[/quote] Richtig, deshalb kommt ja auch eine Teilrente bei Berufsunfähigkeit in Frage. Nur mit der Arbeitsmarktrente, das wird nichts. Sie haben sich da ein bißchen "verlesen" "in meinem Beitrag :-) [/quote]

Ob dann der entscheidende Gutachter der DRV der Empfehlung der Reha-Klinik folgt (allgemeiner Arbeitsmarkt >6 h) bleibt ja erst einmal abzuwarten.

[/quote]

Der entscheidende Gutachter der DRV folgt immer der Empfehlung der Reha-Klinik. Es bleibt Ihm auch nichts anderes übrig, da er den Antragsteller selber nicht untersucht hat.

falsch! hier kommt es nämlich auch auf die detaillierten Beschreibungen im Entlassungsbericht an, die der Gutachter im Zusammenhang ALLER zu berücksichtigenden Unterlagen dann dennoch als drei bis unter sechs interprätieren kann, während der Klinikarzt dies als >6 beurteilt hatte. Auch kann es trotz Reha dann noch zu einem gesonderten Gutachten kommen. Verbindlich ist also nicht die Aussage der Klinik, sondern die sozialmedizinsche Entscheidung des Gutachterteams der DRV nach Antragstellung auf EM-Rente.
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