Freiwillige Beiträge nachzahlen für Schul- und Studienzeiten

von
Dirk123

Hallo,

für meine Schul- und Studienzeit habe ich 8 Jahre Anrechnungszeit stehen (17. bis 25. Lebensjahr). Da mein Studium länger gedauert hat und diese Zeit nicht als Anrechnungszeit zählt und ich in der Zeit auch nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, bin ich für diesen Zeitraum zur Nachzahlung von freiwilligen Beträgen berechtigt.

Nun beabsichtige ich für 12 Monate freiwillige Beiträge nachzuzahlen.

Der maximal mögliche Monatsbetrag liegt bei:

2022 = 1311,30 €
2023 = 1357,80 €

Man kann bis Ende März für das vorherige Jahr einzahlen.

Nun habe ich folgende zwei Möglichkeiten:

1) Bis zum 31.03.23 einen Antrag auf Nachzahlung für 12 Monate mit jeweils 1311,30 € monatlich stellen

2) Oder erst ab dem 01.04.23 einen Antrag auf Nachzahlung für 12 Monate mit jeweils 1357,80 € monatlich stellen.

Welche Variante ist für mich besser ? Wenn ich erst ab dem 01.04.23 den Antrag stelle und somit mehr einzahlen kann, kriege ich dann auch mehr Entgeltpunkte für die Einzahlung gutgeschrieben ?

Oder kann ich auch bis zum 31.03.23 den Antrag stellen und schon den maximalen Monatsbeitrag aus dem Jahr 2023 auswählen (1357,80 €) und somit mehr Entgeltpunkte erwerben ?

Hinsichtlich der Maximierung der zu erhaltenen Entgeltpunkte, sollte ich Variante 1 oder 2 wählen ? bzw. wie soll ich vorgehen ?

von
W°lfgang

Zitiert von: Dirk123
Nun habe ich folgende zwei Möglichkeiten:

1) Bis zum 31.03.23 einen Antrag auf Nachzahlung für 12 Monate mit jeweils 1311,30 € monatlich stellen

2) Oder erst ab dem 01.04.23 einen Antrag auf Nachzahlung für 12 Monate mit jeweils 1357,80 € monatlich stellen.

Hallo Dirk123,

Sie verwechseln da die Fristenregelungen/Beitragswerte für eine Nachzahlung und die normale freiwillige Versicherung, bezogen auf den 31.03.2023.

Die Nachzahlung (die einzuzahlenden (Höchst-)Beitragswerte)) hängt vom Zeitpunkt der Antragsstellung ab. Ist hierzu der Antrag rechtswirksam bis zum 31.12.2022 bei der DRV eingegangen, können Sie noch die alten Höchstbeiträge aus 2022 nach Bescheiderteilung im Rahmen der hieraus resultierenden Einzahlungsfristen nutzen. Stellen Sie den Nachzahlungsantrag ab 01.01.2023 ff., gelten immer die aktuellen Beitragswerte/hier aus 2023.

Der 31.03. ist lediglich Stichtag, um im abgelaufenen Jahr noch Lücken mit freiwilligen Beiträgen auffüllen zu können. Sofern Sie in 2022 keine Pflichtbeiträge im Rentenkonto haben, ginge das natürlich auch ...schließe in dieser Antwort zunächst aus!

Mehr EP dürfte es so oder so nicht geben. Die Beiträge/das 'umgerechnete' Entgelt/hier BBG, wird am Durchschnittseinkommen des jeweiligen Jahre bewertet. Das aktuell sehr niedrige/vorläufige Durchschnittseinkommen 2022 wird bereits in 2024 Geschichte sein/durch das statistische/höhere Durchschnittseinkommen dann ersetzt, dann sinkt der Punktwert automatisch wieder auf das Niveau 2021 und wahrscheinlich auch 2023. Unterm Strich hätten Sie sich nur rd. 46 € x 12 sparen können und ggf. bei schon Nachzahlung in 2022 eine steuermindernde Ausgabe tätigen können ;-)

Gruß
w.

Experten-Antwort

Guten Morgen,

die Bedingungen bei der Nachzahlung von Beiträgen sind vom Zeitpunkt der Nachzahlung abhängig (§ 209 Abs. 2 SGB VI). Durch den Antrag gelten die dann rechtzeitig gezahlten Beiträge als in diesem Moment als gezahlt.

Die Sonderregelung zur Bewertung nach dem vorläufigen Durchschnittsentgelt finden nur Anwendung, wenn bei der Rentenfestsetzung das vorläufige Durchschnittsentgelt berücksichtigt werden muss (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Herzliche Grüße
Ihr Team vom Expertenforum

von
Dirk123

Meine Fragen sind beantwortet. Danke für die Antworten :)

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