Guten Morgen,
die Bedingungen bei der Nachzahlung von Beiträgen sind vom Zeitpunkt der Nachzahlung abhängig (§ 209 Abs. 2 SGB VI). Durch den Antrag gelten die dann rechtzeitig gezahlten Beiträge als in diesem Moment als gezahlt.
Die Sonderregelung zur Bewertung nach dem vorläufigen Durchschnittsentgelt finden nur Anwendung, wenn bei der Rentenfestsetzung das vorläufige Durchschnittsentgelt berücksichtigt werden muss (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Herzliche Grüße
Ihr Team vom Expertenforum