Neben einer (Pflege-)pflichtversicherung ist eine freiwillige Versicherung generell ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 SGB VI).
Sie sind also allein auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlage aus den beiden Versicherungsverhältnisse abgesichert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung