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Experten-Antwort

Freiwillige Nachzahlung von Ausbildungszeiten

von Geronimo22.09.2020 | 22:16
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe ein paar Fragen zur freiwilligen Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten. Ich habe nach meiner Schulzeit und dem Zivildienst ein Diplomstudium bis Januar 2006 absolviert. Anschließend habe ich promoviert, die Verteidigung meiner Dissertation fand im April 2010 statt. Abgesehen von den Februar und März 2006 (in diesen Monaten war ich kurzzeitig bei einem Forschungsinstitut angestellt) hatte ich in dieser Zeit keine rentenversicherungspflichtigen Einkünfte (da ich ein Promotionsstipendium erhielt). Seit Juli 2010 bin ich in einem Angestelltenverhältnis. Vor vier Jahren hatte ich eine Kontenklärung angestoßen, und dabei auch die Mitteilung erhalten, dass die Promotionszeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden kann, da ich zuvor einen anderen Abschluss gemacht habe. Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, können aber auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese nicht bereits mit Beiträgen belegt seien. Mit der Möglichkeit der freiwilligen Nachzahlung beschäftige ich mich gerade, und hätte in diesem Zusammenhang noch folgende Fragen: 1. Ist es richtig, dass ich sowohl für die Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr als auch für die Promotionszeit von April 2006 bis April 2010 freiwillig Beiträge nachzahlen kann? 2. So wie ich es verstanden habe, ist es tendenziell vorteilhafter, für die Promotionszeit Beiträge nachzuzahlen als für die Schulzeit, da eine Nachzahlung für die Schulzeit die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate erhöhen würde, wohingegen bei einer Nachzahlung für die Promotionszeit die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate unverändert bliebe. Folglich würde sich eine Nachzahlung für die Promotionszeit immer positiv auf den Rentenanspruch sowie die Höhe einer (möglichen) Erwerbsminderungsrente auswirken, wohingegen Nachzahlungen für Schulzeiten ggf. auch dazu führen können, dass die Höhe einer Erwerbsminderungsrente sinken würde (falls die für die Einzahlungen erhaltenen Punkte geringer als die bisher durchschnittlich erworbenen Punkte sind). 3. Ist es normal, dass meine Promotionszeit trotz Kontenklärung in meinem Versicherungsverlauf (abgesehen von den beiden Monaten, in denen in angestellt war und Beiträge gezahlt hatte) gar nicht auftaucht (und folglich einfach wie eine Lücke aussieht)? Wenn ich mich zu einer Nachzahlung für Monate während der Promotionszeit entschließen sollte, reicht es dann einfach den Antrag V0080 einzureichen, oder müsste ich nochmals einen Nachweis für meine Promotionszeit beilegen? Falls ja, wäre hierfür eine unbeglaubigte Kopie der Promotionsurkunde ausreichend? 4. Richtet sich die Anzahl der Punkte für die Nachzahlung nach dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2020 (bei einer Nachzahlung in diesem Jahr), oder nach dem tatsächlichen Durchschnittsentgelt 2020 (das ja erst später feststeht)? (Da ich zu diesem Punkt schon unterschiedliches gehört habe, wäre ich auch sehr dankbar dafür, einen Hinweis zu bekommen, wo das geregelt ist). Wenn ich eine Nachzahlung in 2020 beantrage, aber erst 2021 bezahle (soweit ich es verstanden habe, wird für die Zahlung eine gewisse Frist gewährt), wird dann trotzdem das Durchschnittsentgelt 2020 herangezogen, oder wäre in diesem Fall das Entgelt 2021 relevant? Vielen Dank im Voraus für Unterstützung!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Geronimo,

für die Nachzahlung nach § 207 SGB VI stehen die nicht mit Beiträgen belegten Monate der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zur Verfügung, die zwar von der Art der Ausbildung her den Tatbestand der Anrechnungszeit erfüllen, aber nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können.

Die Promotion ist nicht Endzeitpunkt der Anrechnungszeit, wenn vor der Promotion im gleichen Studiengang bereits eine andere Abschlussprüfung (zum Beispiel Diplomprüfung) mit Erfolg abgelegt worden ist. In diesen Fällen endet die Hochschulausbildung bereits mit dem Tage des Bestehens dieser anderen Prüfung.

Dies wurde auch in Ihrem Fall entsprechend geprüft und beschieden.

Ihr Promotionsstudium erfüllt somit nicht die Tatbestände für eine Anrechnungszeit.

Aus diesem Grund wird dieser Zeitraum auch nicht als Anrechnungszeit, die die anzurechnende Höchstdauer überschritten hat, in Ihrem Versicherungsverlauf ausgewiesen.

Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 207 SGB VI ist für den Zeitraum des Promotionsstudiums somit nicht möglich.

Für die 12 Kalendermonate nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum vollendeten 17. Lebensjahr ist die Nachzahlung freiwilliger Beiträge auf Antrag möglich.

Die Bewertung der eingezahlten freiwilligen Beiträge mit Entgeltpunkten richtet sich nach dem für das Einzahlungsjahr geltenden durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt. Hierbei ist nicht von dem vorläufigen, sondern von dem später abschließend festgestellten Bruttojahresarbeitsentgelt für das jeweilige Jahr auszugehen. Ausnahmen gelten nur im Jahr des Rentenbeginns und im davor liegenden Kalenderjahr (§ 70 Abs. 1 SGB VI).

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2 Antworten

Werner67am 23.09.2020 | 14:14
Jetzt bin ich verwirrt. Im Rechtshandbuch steht: »Schulische Ausbildungszeiten im Sinne des § 207 sind auch Zeiten der Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung (z.B. Zeit der weiteren Immatrikulation nach der Prüfung bis zum Semesterende, Promotionsstudium nach Prüfung/Staatsexamen ….)« Das hatte ich bisher immer so verstanden, dass man auch für ein Promotionsstudium nachzahlen kann?!?
Geronimoam 24.09.2020 | 22:25
Hallo, erst einmal vielen Dank an den Experten für die umgehende Antwort. Bzgl. der Aussage, dass eine Nachzahlung für die Promotionszeit nicht möglich sei, hätte ich aber – auch dank Werner67’s Beitrag - doch nochmals die Nachfrage, ob das wirklich stimmt? Nach etwas weiterer Recherche habe ich hier im Forum nämlich auch die gegenteilige Aussage gefunden (https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/nachzah… die auch von einem Experten bestätigt wurde. Als Begründung wird dort auch der von Werner67 zitierte Ausschnitt genannt. Zumindest für mich als Laie liest sich dieser Abschnitt auch so, als ob Nachzahlungen für ein Promotionsstudium (auch im gleichen Fach) möglich wären. Falls Nachzahlungen für die Promotionszeit doch möglich wären, wäre ich auch dankbar für einen Hinweis, ob ich die Promotionszeit bei dem Antrag noch ein zweites Mal nachweisen müsste, oder ob diese Daten noch bei der Rentenversicherung gespeichert sind? Vielen Dank für die Unterstützung!
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