Freiwillige Versicherung nach ARG für langjährig Versicherte

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Habe mich unbeliebt gemacht

Seit dem 01.12.2019 beziehe ich ein Altersruhegeld für langjährig Versicherte. Die Regelaltersgrenze habe ich im September 2022 erreicht. In der Zeit nach Rentenbeginn habe ich bis einschließlich September 2022 freiwillige Beiträge entrichtet und zwar jeweils -wie es die Kassenlage erlaubte- je Monat in unterschiedlicher Höhe. Das ist jedoch nicht auf das Wohlwollen der Sachbearbeitung gestossen. Man hat von dort aus die Beiträge betrags- und zeitmässig völlig anders zugeordnet als ich es auf den Überweisungsträgern vermerkt habe. Die versprochenen Beitragsbescheinigungen sind mir im übrigen gar nicht oder unvollständig übersandt worden. Nun erhielt ich im Januar 2023 einen Bescheid über die Beendigung der freiwilligen Versicherung wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Gleichzeitig wurde ein Beitrag beanstandet, der für Oktober 2022 entrichtet sein soll, was ja eigentlich korrekt wäre. Es war ein Betrag, den ich von der Höhe her jedoch nie gezahlt habe.

Meinen letzten Beitrag habe ich für den Monat September 2022 entrichtet - wesentlich niedriger als der vermeintlich für den Monat Oktober 2022 entrichtete Beitrag.

Noch im Januar 2023 habe ich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und beantragt:

a) die Beanstandung zurückzunehmen und
b) mir die fehlenden Beitragsbescheinigungen zuzusenden, damit ich nachvollziehen kann, ob die Beiträge korrekt verbucht worden sind
c) die gezahlten Beiträge betrags- und zeitmässig so zu verbuchen wie auf meine Ü-Trägern dargelegt.

Eine Eingangsbestätigung liegt mir vor in der mitgeteilt wird, dass die Angelegenheit nochmals überprüft wird

Frage:

Das Widerspruchsverfahren und die Neufeststellung der Altersrente für die Zeit ab Oktober 2022 ziehen sich elendiglich lange dahin. Ist eine Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I möglich - wenn die Angelegenheit innerhalb eines halben Jahres noch immer nicht abgeschlossen sein sollte?

Danke

Experten-Antwort

Hallo Habe mich unbeliebt gemacht,

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf desKalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze berücksichtigt. Für diesen Zuschlag muss ein ANtrag nicht gestellt werden.

Der Beginn der Verzinsung hängt davon ab, wann die Geldleistung fällig geworden und zu welchem Zeitpunkt der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Dabei sind zwei Fristen zu beachten. Die Verzinsung beginnt erst, nachdem

- ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit der Geldleistung verstrichen und

- ein Kalendermonat nach der Bekanntgabe des Bescheides abgelaufen ist.

Der jeweils spätere Endzeitpunkt der beiden Fristen bestimmt den Beginn der Verzinsung.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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