Hallo Egbert Koeppen,
wird eine rentenversicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, kann diese Zeit nur zu einem gewissen Teil als Wartezeit berücksichtigt werden: Abhängig von der Höhe des Verdienstes können Sie höchstens ein Drittel der Arbeitsmonate als Wartezeitmonate erwirtschaften.
Sie müssten also zum Beispiel bei einem Verdienst von monatlich 450 Euro drei Jahre im Minijob arbeiten, um daraus eine ähnliche Wartezeit wie für ein Jahr mit vollen Rentenversicherungsbeiträgen zu erhalten.
In einer rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten geringfügig entlohnten Beschäftigung erwerben Sie keine Pflichtbeiträge, da der Arbeitnehmeranteil am Beitrag fehlt. Daher kann der Schutz der Erwerbsminderungsrente nicht mit einem versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Minijob erworben oder aufrechterhalten werden.
Ein Jahr Arbeit in einer rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten geringfügig entlohnten Beschäftigung bei einem monatlichen Verdienst von
durchgehend 450 Euro entspricht bei alleiniger Pauschalbeitragszahlung des Arbeitgebers etwa 3,55 Euro
mehr Rente.