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Experten-Antwort

Geringfügige Beschäftigung und Rente

von Egbert Koeppen19.11.2020 | 15:13
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unter "Wartezeiten für Rente erfüllen" steht, dass ein Minijobber, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, trotzdem Wartezeitmonate erwirtschaften kann. Hierzu meine Fragen: 1. Stimmt das wirklich? 2. Wo steht das? 3. Wirken diese "Wartezeitmonate" auch rentenerhöhend und als Pflichbeiträge zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Erwerbsminderungsrenten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Egbert Koeppen,

wird eine rentenversicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, kann diese Zeit nur zu einem gewissen Teil als Wartezeit berücksichtigt werden: Abhängig von der Höhe des Verdienstes können Sie höchstens ein Drittel der Arbeitsmonate als Wartezeitmonate erwirtschaften.

Sie müssten also zum Beispiel bei einem Verdienst von monatlich 450 Euro drei Jahre im Minijob arbeiten, um daraus eine ähnliche Wartezeit wie für ein Jahr mit vollen Rentenversicherungsbeiträgen zu erhalten.

In einer rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten geringfügig entlohnten Beschäftigung erwerben Sie keine Pflichtbeiträge, da der Arbeitnehmeranteil am Beitrag fehlt. Daher kann der Schutz der Erwerbsminderungsrente nicht mit einem versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Minijob erworben oder aufrechterhalten werden.

Ein Jahr Arbeit in einer rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten geringfügig entlohnten Beschäftigung bei einem monatlichen Verdienst von

durchgehend 450 Euro entspricht bei alleiniger Pauschalbeitragszahlung des Arbeitgebers etwa 3,55 Euro

mehr Rente.

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4 Antworten

Schlaubiam 19.11.2020 | 15:29
Ein Minijob ohne eigene Beitragsleistung ist KEIN Pflichtbeitrag und wirkt sich nicht auf die Rentenhöhe aus. Für die Wartezeit zählt er sehr gering...
Schadeam 19.11.2020 | 15:39
1) ja 2) im SGB 3) sind keine Pflichtbeiträge, daher wirken sie sich auf die 36 in 60 für eine EM Rente nicht aus, sehr wohl aber auf die Wartezeit von 60 Monaten (mit 1-3 Monaten pro Jahr Minijob). Und die Pauschalen die der Arbeitgeber zahlt erhöhen auch den Rentenanspruch- aber natürlich minimal.
Berateram 19.11.2020 | 15:39
Leider falsch. Bei einer Beitragsentrichtung in einer geringfügigen Beschäftigung (ohne Privathaushalte) und einer Beitragszahlung nur durch den Arbeitgeber entsteht bei einem Verdienst von 450 €, darunter anteilig, eine monatliche Anwartschaft von 0,31 € und eine Wartezeit von 3 Monaten, wenn nur die geringfügige Beschäftigung, ohne eine zusätzliche versicherungspflichtige Beschäftigung, 12 Monate lang ausgeübt wird.
Berateram 19.11.2020 | 15:42
Zitat von Berater anzeigen
Ein Minijob ohne eigene Beitragsleistung ist KEIN Pflichtbeitrag und wirkt sich nicht auf die Rentenhöhe aus. Für die Wartezeit zählt er sehr gering...
Leider falsch. Bei einer Beitragsentrichtung in einer geringfügigen Beschäftigung (ohne Privathaushalte) und einer Beitragszahlung nur durch den Arbeitgeber entsteht bei einem Verdienst von 450 €, darunter anteilig, eine monatliche Anwartschaft von 0,31 € und eine Wartezeit von 3 Monaten, wenn nur die geringfügige Beschäftigung, ohne eine zusätzliche versicherungspflichtige Beschäftigung, 12 Monate lang ausgeübt wird.
Ergänzung: Es sind keine Pflichtbeiträge um die Voraussetzungen für eine EM-Rente zu erfüllen (siehe @Schade).
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