Hallo Michael,
was von der Finanzverwaltung zu melden ist, wird in § 97a Sozialgesetzbuch (SGB) VI aufgeführt.
Die Summe der dort genannten Einkünfte des Einkommenssteuergesetztes wird um relevante Entlastungs- und Freibeträge, sowie um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemindert und stellt grundsätzlich auch das zu versteuernde Einkommen dar, welches Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist.
Eine darüber hinaus gehende Abzugsmöglichkeit im Rahmen der Einkommensanrechnung zum Grundrentenzuschlag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Entsprechende Daten werden daher auch nicht mitgeteilt.
Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung beträgt für Alleinstehende derzeit 1.250 EUR. Das bedeutet, dass ein ggf. ermittelter Grundrentenzuschlag bis zu diesem Einkommen in voller Höhe geleistet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung