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Experten-Antwort

Halbwaisenrente bei Zweitstudium (Bachelor)

von PaulineLeo30.10.2020 | 10:36
1187 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage bezüglich des Bezugs von Halbwaisenrente während eines Zweitstudiums und per Telefon wie auch im Internet leider unterschiedliche Antworten erhalten. Daher hoffe ich, dass Sie mir eventuell weiterhelfen können. Ich (25 J.) habe im September 2020 mein Bachelorstudium Germanistik (Bachelor of Arts) beendet und beginne nun direkt im Anschluss ein neues Bachelorstudium der Psychologie (Bachelor of Science). Leider wurde mein Rentenantrag auf Weiterzahlung abgelehnt mit der telefonischen Begründung, dass nur ein Studium, das einen höherwertigen Abschluss anstrebe, bis max. zum 27. Lebensjahr finanziert werde. An der Servicehotline wurde mir jedoch mitgeteilt, dass auch eine Zweitstudium, das nicht auf dem ersten Studium aufbaut, unterstützt werden würde. Abschließend also meine Frage: Kann die Halbwaisenrente auch für ein Zweitstudium, das nicht auf dem Erststudium aufbaut und mit einem anderen Abschluss abschließt, genehmigte werden? Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus. Mit freundlichem Gruß!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo PaulineLeo,

zuerst einmal Widerspruch innerhalb der Fristen einlegen, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.

In der Begründung zum Widerspruch sollten Sie nachvollziehbar (ggf. durch Einreichung zusätzlicher Unterlagen) darlegen,

dass es sich bei dem neuen Studium, um eine weiteres Studium in anderer Fachrichtung handelt, entsprechend Punkt 5.1.4 der vorangegangenen Verlinkung von "siehe hier".

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Siehe hieram 30.10.2020 | 11:17
Beide können Recht haben. Siehe GRA zu §48 SGB VI https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Da es sich aber (wie jeder Rentenantrag) um eine Einzelfallentscheidung, sollten Sie die schriftliche Ablehnung mit darin enthaltener Begründung abwarten. Und sich bis dahin entsprechend der verlinkten GRA überlegen, wie Sie nachweisen können, dass es 'doch' eine anzuerkennende Ausbildung ist. Viel Erfolg!
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