Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo, Peter,
ja, es besteht die Möglichkeit auf eine Hochrechung für die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn zu verzichten. Ob Sie eine Hochrechnung wünschen entscheiden Sie bei der Antragstellung selbst.
Bei Übermittlung der dann sozialversicherungspflichtigen Einkünfte bis zum Tag vor dem Rentenbeginn durch den Arbeitgeber wird dann eine Neufeststellung der Rente durchgeführt. Ein etwaiger Nachzahlungsbetrag wird dann mit der nächst möglichen laufenden Rentnezahlung an Sie überwiesen.
Entscheiden Sie sich hingegen für eine Hochrechnung und das tatsächliche Entgelt verändert sich nach Oben, wird es bei den hochgerechneten Einkünften bleiben und eine Neufeststellung erfolgt nicht.
Ansonsten verweisen wir auf die ausführlichen Hinweise der Mitleser. Dafür vielen Dank.
Meine Stunde schlägt jetzt aber da ich erst im 3.Semester bin und das Thema im 8.Semester behandelt wird (ich schaue den großen Jungs aber immer über die Schulter) ... verweise ich auf den §194 SGB VI und nachfolgende Literatur für den FS: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…Wie erfolgt diese Hochrechnung bzw. welcher Zeitraum wird dabei zugrunde gelegt?...dann war der Berater schlicht ungeeignet, das in wenigen Sätzen verständlich zu erläutern – oder, Sie haben nicht genau zuhört ;-) Gruß w. PS: Sorry, für die genaue Erklärung der Hochrechnung - Vorteil/Nachteil /um welche Klein-Beträge geht es dabei überhaupt /wann unbedeutend, wenn eh die BBG überschritten ist, fehlt mir jetzt der Antrieb. Hmm ...Azubi Makro, das wäre Ihre Chance die 'Bewährungsfrist auf Null zu reduzieren *gg Gruß w.
Ok, gegenüber FS Peter B. war das jetzt unhöflich. @Peter B. Alles was über der BBG liegt wird abgeschnitten, d.h. wird nicht verbeitragt und ab diesen Punkt fließt nix auf ihr Rentenkonto. Liegt ihr Gehalt (z.B. bei 6500€) damit unter der BBG/monatlich (West 7100€) und sie erhalten 3000€ Tantieme, würden für die RV 600€ relevant werden (verbeitragt werden). 600€ x 18,6% = 111,6€ Ein Rentenpunkt in 2021 kostet 7727€. 111,6€ : 7727€ = 0,014443 RP liegt ihr monatliches Gehalt bei 4100€ und die Tantieme bei 3000€ würde die Tantieme voll verbeitragt werden. 3000€ x 18,6% = 558€ 558€ : 7727€ = 0,0722 RP(...)dafür eine 1 mit 1/2 * warum? Quelle Super, aber ... Selbst lesen lassen, statt eigene 'Berater-Erklärung' in 3/4/5 Sätzen hier, ist wie Rentenbescheid/-Auskunft vor die Nase gehalten/*batsch = finde das mal selbst raus, da gehts zur Tür raus *hopp/der Nächste ;-) Man kann Ihre Antwort aber auch als effizient auf den Punkt gebracht sehen :-)) Gruß w.
Stimmt, da habe ich mich sehr unglücklich ausgedrückt. Im nachfolgenden Link wird es für den Fragesteller etwas anschaulicher. https://www.lohn-info.de/einmalzahlung.html Und wenn der Fragesteller in 2021 noch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstundenvergütung erhalten hat, muss er diese Zahlungen bei der BBG 2021 berücksichtigen. Vielleicht damit über der BBG in 2021? Die genauen Zahlen kennt der Fragesteller alleine. Nun wird es leider mit dem halben Sternchen nix, aber er war stets bemüht. :-)Ansonsten stimme ich der Anwendung Märzklausel (aber nur der SV Anteil zurückgeschubst auf 2021) zu. :-)Wie nur der SV-Anteil?? Die ganze Tantieme (also 3.000,00 um beim Beispiel zu bleiben) wird für die Berechnung in das Vorjahr verschoben und nicht nur der Beitragsanteil, der mit 18,6 % daraus berechnet wird.
Kleiner Zahlendreher? "Die BBG für das Jahr 2021 beträgt 82.500 EUR" Die BBG West müsste doch eigentlich in 2021 bei 85200€/Jahr (West) liegen, oder? Ansonsten stimme ich der Anwendung Märzklausel (aber nur der SV Anteil zurückgeschubst auf 2021) zu. :-)... @Peter B. Alles was über der BBG liegt wird abgeschnitten, d.h. wird nicht verbeitragt und ab diesen Punkt fließt nix auf ihr Rentenkonto. ...Hier kommt es auch darauf an, wann die Tantieme ausbezahlt wird. Wird diese im Jahr 2022 innerhalb des Zeitraumes 1.1.-31.3.2022 bezahlt, wird zur Berechnung, ob die Tantiemenzahlung die BBG übersteigt, die 'Märzklausel' angewendet. Die BBG für das Jahr 2022 beträgt 7.050,00 EUR/Monat. Auszahlung Tantieme im Februar 2022 in Höhe von 3.000 EUR Gehalt p.M. 6.500,00 EUR, insgesamt also per Februar Auszahlung von 16.000,00 EUR Anteilige BBG (mtl. 7.050,00 EUR) Januar und Februar 2022 = 14.100,00 D.h., die Tantiemenzahlung wird dann dem Dezember 2021 zugeordnet. Die BBG für das Jahr 2021 beträgt 82.500 EUR 12 Gehälter à 6.500 EUR plus Tantieme sind 81.000 EUR In dem Fall wäre also auch die Tantieme voll beitragspflichtig und würde sich in vollem Umfang rentenerhöhend auswirken. Wenn ohnehin regelmäßig über der BBG verdient wird, ist es egal, wie hoch die Tantieme ist und wann sie ausbezahlt wird und dann kann auch die Rente anhand der Hochrechnung berechnet werden. Wird aber nur wegen der Tantieme die BBG überschritten, sollte das anhand der echten eigenen Zahlen des FS nochmal nachgerechnet werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob die Höhe der Tantieme jährlich schwankt oder dies jährlich ein fester Betrag ist. Denn dann wäre sie wohl ohnehin mit in dem 12 Monatszeitraum, der maßgeblich für die Hochrechnung ist, enthalten. Quelle Berechnung Märzklausel: Jansen, SGB IV § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt a ... / 2.3.3 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in den Monaten Januar bis März ("März-Klausel") | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.