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Experten-Antwort

Innerstaatliche versus zwischenstaatliche Rentenberechnung. Ist immer der höhere Wert der Rentenberechnung zugrunde zu legen?

von Hilfsschweizer06.09.2020 | 12:14
574 Ansichten
4 Antworten

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Ich bin im Nov. 1956 geboren, habe als Deutscher meinen Wohnsitz in der Schweiz und beziehe seit 11/2019 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Diese Rente wurde per Juni 2020 neu festgestellt, da ich von der Möglichkeit einer Zahlung nach § 187a SGB VI Gebrauch gemacht habe. Leider war dem Bescheid vom 28.08.2020 keine detaillierte Rentenberechnung beigefügt. Im freien Text steht: "...Ab 01.06.2020 sind der Berechnung 29,9718 innerstaatliche und 29,2530 zwischenstaatliche persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen." Hier liegt meines Erachtens nach schon eine Verwechslung vor. Der höhere Wert sollte der zwischenstaatlichen Rentenberechnung zugeordnet werden. Die Rente ist allerdings mit dem niedrigeren der beiden Werte festgesetzt worden (1000,16 € : 34,19 aktueller Rentenwert = 29,2530 EP). Frage: Ist nicht der höhere der beiden Werte der Rentenberechnung zugrunde zu legen? Wenn ja, nach welcher gesetzlichen Grundlage? Vielen Dank für die Beantwortung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Hilfsschweizer,

werden die Anspruchsvoraussetzungen für die deutsche Rente allein mit rentenrechtlichen Zeiten und Sachverhalten nach deutschen Rechtsvorschriften erfüllt, so erfolgt die Berechnung der Rente nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 zunächst als autonome Leistung ("innerstaatlich"). Daneben wird nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 vergleichsweise eine anteilige Leistung ("zwischenstaatlich") mit den sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ergebenden Besonderheiten berechnet.

Die zwischenstaatliche Berechnung der deutschen Rente ist regelmäßig dann höher als die innerstaatliche Berechnung, wenn deutsche beitragsfreie Zeiten vorhanden sind und durch mitgliedstaatliche Zeiten eine höhere Bewertung erhalten. Das Ergebnis der zwischenstaatlichen Berechnung muss sich aber nicht in jedem Fall günstig auswirken. Daher wird zum Vergleich auch die innerstaatliche Rente berechnet. Die höhere Rente wird Ihnen

gezahlt.

Wie bereits von "KSC" empfohlen, können Sie sich von Ihrem Rentenversicherugnsträger die den Rentenbescheid ergänzenden Unterlagen (Berechnungsanlagen) übersenden lassen. Hieraus ist die vollständige Berechnung Ihrer Altesrente ersichtlich.

Die Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI hat auf die Gesamtleistungsbewertung keinen Einfluss. Insofern schließen wir uns den Ausführungen von "Grün" an.

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3 Antworten

Hilfsschweizeram 06.09.2020 | 15:57
--- / --- / --- / --- Zusätzlich gefragt: Die sich aus der Zahlung von Beiträgen nach § 187a SBG VI ergebenden zusätzlichen Entgeltpunkte müssten doch auch bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung einen positiven Einfluss bei der Bewertung der beitragslosen und beitragsgeminderten Zeiten haben (Gesamtleistungsbewertung). Oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?
Grünam 06.09.2020 | 16:20
Zitat von Hilfsschweizer anzeigenausblenden
Ich bin im Nov. 1956 geboren, habe als Deutscher meinen Wohnsitz in der Schweiz und beziehe seit 11/2019 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Diese Rente wurde per Juni 2020 neu festgestellt, da ich von der Möglichkeit einer Zahlung nach § 187a SGB VI Gebrauch gemacht habe. Leider war dem Bescheid vom 28.08.2020 keine detaillierte Rentenberechnung beigefügt. Im freien Text steht: "...Ab 01.06.2020 sind der Berechnung 29,9718 innerstaatliche und 29,2530 zwischenstaatliche persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen." Hier liegt meines Erachtens nach schon eine Verwechslung vor. Der höhere Wert sollte der zwischenstaatlichen Rentenberechnung zugeordnet werden. Die Rente ist allerdings mit dem niedrigeren der beiden Werte festgesetzt worden (1000,16 € : 34,19 aktueller Rentenwert = 29,2530 EP). Frage: Ist nicht der höhere der beiden Werte der Rentenberechnung zugrunde zu legen? Wenn ja, nach welcher gesetzlichen Grundlage? Vielen Dank für die Beantwortung.
--- / --- / --- / --- Zusätzlich gefragt: Die sich aus der Zahlung von Beiträgen nach § 187a SBG VI ergebenden zusätzlichen Entgeltpunkte müssten doch auch bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung einen positiven Einfluss bei der Bewertung der beitragslosen und beitragsgeminderten Zeiten haben (Gesamtleistungsbewertung). Oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?
Sie sind auf dem falschen Dampfer (blinder Passagier). §187a SGB VI ermöglicht nur den Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.
KSCam 06.09.2020 | 13:31
Fordern Sie ganz einfach die "kompletten Berechnungsanlagen" an - dann sehen Sie es. Schönen Tag noch, Gruezi
Deutsche Rentenversicherung
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