Hallo Stefanie,
1. Wer ist der Kostenträger bezüglich Lebensunterhalt während der "Wartezeit" bis zum eigentlichem Beginn der Beschätigungsaufnahme in einen Integrationsbetrieb?
Der Zeitraum der med. Reha ist in der Regel durch die Zahlung von Übergangsgeld abgedeckt. Diese Leistung endet grds. mit der Entlassung aus der med. Reha. Im Anschluss wird die Leistung weitergezahlt, die auch vor der Reha gezahlt wurde.
Eine Art Wartezeit bis zum Beginn einer Beschäftigung ist dabei unerheblich.
2. Wer ist der Kostenträger während der Beschäftigung in einen Integrationsbetrieb?
Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sich neben ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einen sozialen Auftrag gegeben haben: Sie beschäftigen, qualifizieren oder vermitteln schwerbehinderte Menschen, die am Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind.
Derartige Betriebe werden durch die Landesämter für Soziales, Jugend und Familie entsprechend gefördert. Entsprechende bundeslandspezifische Förderprogramme werden diesbezüglich vorgehalten.
3. ALG 1 Anspruch besteht keiner. Evtl. Krankengeld. Hängt natürlich davon ab, ob ich arbeitsfähig oder arbeitsunfähig aus der Reha entlassen werde. Werde ich in diesem Fall eher Arbeitsunfähig aus der Reha entlassen, so das als Überbrückung weiterhin Krankengeldanspruch besteht oder als Arbeitsfähig, das ich mich dann beim Jobcenter melden muss?
Ob Sie arbeitsunfähig oder arbeitsfähig entlassen werden entscheiden die Ärzte der Reha- Klinik. Damit ein möglicher Anspruch auf Krankengeld geprüft werden kann, sollten sie sich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Dort kann man Ihnen diesbezüglich eine verbindliche Auskunft geben.
4. Würde ich vom Jobcenter überhaupt Geld bekommen, wenn ich ohne die Hilfen des Integrationsfachdienstes auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar bin?
Besteht kein Anspruch mehr auf ALG 1, so besteht die Möglichkeit Leistungen beim Jobcenter zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich (trotz gesundheitlicher Einschränkungen) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Diese Tatsache ist unabhängig davon, ob Leistungen des Integrationsfachdienstes angezeigt sind. Derartige Leistungen dienen als vermittlungsunterstützende Maßnahmen der Wiedereingliederung in den allg. Arbeitsmarkt und stehen daher grds. nicht im Widerspruch zu möglichen finanziellen Leistungen des Jobcenters.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung