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Experten-Antwort

Ist die Rücknahme eines Widerspruches gegen abgelehnte EMR möglich?

von benito6327.08.2021 | 07:21
839 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen zusammen. Mein EMR-Antrag wurde vor 5 Wochen abgelehnt. Ich habe innerhalb der Einmonatsfrist bei der DRV über den VdK einen Widerspruch gegen die Entscheidung der DRV einlegen lassen. Meine Fragen wären nun: Kann ich den Widerspruch "stoppen" lassen und erstmal "" in Ruhe"" ALG1 weiterbeziehen? Habe ich dadurch irgendwelche Konsequenzen beim ALG1-Bezug zu erwarten? Gibt es eine Sperrfrist zur Neubeantragung einer EMR? Oder sonstige Nachteile / Konsequenzen für mich? Ursächlich dafür ist der Gedankengang, dass es ja auch auf eine halbe EMR hinauslaufen könnte. Das wäre der wirtschaftliche GAU. Ich bin derzeit völlig verunsichert, habe Angst und Panik um meine wirtschaftl.Existenz und weiss nicht mehr, wie das alles weitergehen soll. Vielen Dank für Ihre Einschätzungen, benito63

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo benito63,

bitte klären Sie zunächst mit der Agentur für Arbeit, inwieweit Sie bei einer Rücknahme des Widerspruches über die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente mit Konsequenzen beim Bezug von ALG1 zu rechnen haben.

Je nach Ergebnis können Sie Ihren Widerspruch zurückziehen, ggf. sollten Sie Ihre Gesamtsituation zuvor auch nochmals in einem Gespräch mit dem VdK erörtern .

Einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente können Sie jederzeit erneut stellen, bedenken Sie jedoch, dass sich Änderungen in Ihrer gesundheitlichen Situation ergeben haben sollten, ansonsten wäre ggf. erneut mit einer Ablehnung der Rente zu rechnen.

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1 Antworten

franticam 27.08.2021 | 12:50
Sollten Sie den Widerspruch jetzt zurück ziehen, dann "in Ruhe" ALG 1 beziehen, um irgendwann mit neuen gesundheitlichen Einschränkungen einen neuen EMR-Antrag zu stellen, besteht die große "Gefahr", dass Sie vom ALG1 ausgesteuert in Hartz IV abrutschen, oder z.B. im Fall einer nichtehelichen Bedarfsgemeinschaft überhaupt keine Leistung erhalten und ggf. die KV- und PV-Beiträge noch selbst tragen müssen. (Kommt auf die individuelle Lebenssituation an.) Sollte der VdK zwischenzeitlich Akteneinsicht bekommen haben, vereinbaren Sie doch dort einen Termin und besprechen Sie die Erfolgsaussichten des Widerspruchs. Es ist nicht selten, dass nach Widerspruch eine volle EMR gewährt wird. Auch im Klageverfahren vor dem Sozialgericht kann eine volle EMR gewährt werden. Selbst gegen eine gewährte Teil-EMR kann man rechtlich vorgehen. Aber das braucht alles Zeit, die unter Umständen den Zeitrahmen von ALG 1 überschreitet.
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