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Experten-Antwort

Ist ein früherer Leistunsfall in diesem Beispiel günstiger?

von Hugo08.08.2021 | 12:00
83 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die DRV legt den Leistungsfall auf den 06.02. Erster Tag der Arbeitsunfähigkeit war jedoch der 03.02. Ändern sich durch einen früheren Leistungsfall die EP? Oder werden diese nur monatlich berechnet? Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hugo,

da in der Rentenversicherung das Kalendermonatsprinzip gilt, ist es für die Ermittlung der Entgeltpunkte unerheblich, ob der Leistungsfall am 03.02. oder am 06.02. eingetreten ist.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

W°lfgangam 08.08.2021 | 22:48
Hallo Hugo, die bis zum Leistungsfall erzielten EP sind auch Grundlage für die etwas kompliziert zu erläuternde Gesamtleistungsberechnung und der ggf. folgenden Zurechnungszeit - Auswirkungen in Nuancen/sowohl als auch. Für den 06.02. wird sich eine Ursache in Ihrer Rentenakte finden, die Sie nur im Rahmen einer Akteneinsicht herausfinden werden. Was dann besser ist - und um die Rechtskraft des Bescheides zu stoppen ist ein Widerspruch erforderlich - müssten Sie sich errechnen lassen. Gruß w.
Hugoam 09.08.2021 | 00:03
Wenn die Punkte für die Zurechnungszeit tag genau berechnet werden, sollte bei früherem Leistungsfall eine höhere Anzahl an EP errechnet werden, ist das der Fall? Es geht dabei um eine Zurechnungszeit vor Rentenbeginn. Das genaue Datum des Leistungsfalls ist auch in den medizinischen Unterlagen nicht eindeutig zu klären. Ein Professor hat den Zeitraum 03.02 bis 06.02 in einen schriftlichen Bericht geschrieben. Gleicher Krankheitskomplex, aber erst Komplikationen im Verlauf haben die Erwerbsminderung herbeigeführt. Das genaue Datum dürfte sich daher schwer festlegen lassen. Der 03.02 war wie gesagt der erste Tag der AU. Ein Änderungsbescheid liegt vor, aber noch kein Widerspruchsbescheid. Wegen anderen Sachverhalten muss der Bescheid vermutlich sowieso gerichtlich überprüft werden.
Schadeam 09.08.2021 | 06:22
Wegen des geltenden Monatsprinzips wird das für die Rente keinen Unterschied machen, konzentrieren Sie sich daher auf Wesentliches. LG
Hugoam 09.08.2021 | 13:36
Vielen Dank für die hilfreiche Antworten.
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