Hallo Michael M,
Sie haben diese freiwilligen Beiträge damals rechtmäßig und wirksam gezahlt, so dass eine Rückforderung nicht möglich ist.
Sofern die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI gegeben sind, käme eine Erstattung in Höhe der Hälfte der Beiträge in Frage. Beiträge werden jedoch nur dann erstattet, wenn der Versicherte weder versicherungspflichtig ist noch das Recht zur freiwilligen Versicherung hat oder wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hat. Eine weitere Erstattungsmöglichkeit besteht, wenn der Versicherte zum Beispiel als Beamter, als Soldat oder Mitglied einer Versorgungseinrichtung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist und die allgemeine Wartezeit nicht gegeben ist.
Sofern für Sie eine der Erstattungsmöglichkeiten in Frage kommt, sollten Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Aus den von Ihnen gezahlten freiwilligen Beiträgen können Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann eine Rentenleistung erhalten, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, das heißt, wenn für 60 Kalendermonate Pflicht- oder freiwillige Beiträge entrichtet wurden.