Hallo Stefan,
Ihre Ausführungen sind korrekt. Das alte Hinterbliebenenrecht gilt, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Sofern das alte Hinterbliebenenrecht Anwendung findet, werden Einkünfte aus Betriebsrenten, privaten Versorgungsrenten und Kapitalvermögen (z.B. Zinsen und Aktien) nicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung