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Experten-Antwort

Keine Rente für Pflege bei Auslandsrentenbezieher?

von Postbox14614.01.2020 | 14:05
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrter Damen und Herren, wir haben eine Verwandte mit Pflegegrad 3. In Deutschland geboren war dann in Kanada und zuletzt in Österreich. Wohnt jetzt wieder seit 20 Jahren in Deutschland. Bezieht nur aus Österreich und Kanada eine Altersrente, da die Anrechnungszeit für Deutschland zu gering war. Der Nachbar pflegt sie und hat von der AOK die Info bekommen, dass für Ihn keine Zashlungen für Rente zur Pflege geleistet werden kann, obwohl die AOK Pflegekasse Leistungen erbringt. Weil die Altersrente aus Österreich kommt - stimmt das so? Könnten denn noch Beiträge nachbezahlt werden, um die Mindestzeit wohl 180 Monate zu erreichen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Postbox146,

wenn ich Ihre Frage richtig verstehe bezieht Ihre Verwandte ausschließlich eine österreichische und eine kanadische Altersrente. Um einen deutschen Rentenanspruch zu erwerben, reichen 5 Jahre (also 60 Monate) mit Beitragszeiten aus. Hierbei können auch ausländische Zeiten berücksichtigt werden- ihre Verwandte sollte diese gegebenenfalls prüfen lassen (falls dies noch nicht geschehen ist).

Meines Erachtens ist der Rentenbezug Ihrer Verwandten kein Ausschlussgrund Pflegebeiträge für den Nachbarn zu bezahlen. Die AOK muss aber natürlich prüfen, ob der Nachbar alle Voraussetzungen erfüllt. Deshalb sollten Sie sich bei Fragen direkt an die zuständige Pflegekasse wenden.

Ob eine Nachzahlung von Beiträgen möglich und zielführend ist, müsste man individuell prüfen. Ich empfehlen Ihnen daher einen Beratungstermin bei einer unserer Beratungsstellen zu vereinbaren.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

Frageam 14.01.2020 | 16:12
Na, die Frage war doch, können Rentenbeiträge um die 180 Monate nachbezahlt werden. Das hat mit der AOK wohl kaum etwas zu tun. Könnte er nicht mal, auf der Gemeinde/dem Sozialamt / dem Pflegedienst konkret anfragen ? Was geschieht wohl, wenn er in ein Pflegeheim kommt ?
Schadeam 14.01.2020 | 17:30
Was hat denn die Frage ob die berentete Dame, die in D keine Rente bekommt, nachzahlen darf damit zu tun ob für den Nachbarn Rentenbeiträge von der Pflegekasse bezahlt werden? Die alte Dame wird doch nicht auf die Idee kommen Beiträge zu zahlen nur damit die Pflegekasse für den Nachbarn die Rentenbeiträge zahlt und der später mal mehr Rente bekommt? So ganz nachvollziehbar scheint mir diese Geschichte nicht zu sein.
Siehe hieram 14.01.2020 | 17:32
Leistungen aus der Pflegegeldkasse sind abhängig davon, in welche Pflegestufe der/die Pflegebedürftige einzustufen ist. Im "Pflegestärkungsgesetz" gibt es keinen Hinweis darauf, dass die zu pflegende Person als Anspruchsvoraussetzung selbst Renteneinkünfte (insbesondere aus Deutschland) beziehen oder ein bestimmtes Alter erreicht haben muss. Sofern die Voraussetzungen für die soziale Absicherung der Pflegekraft den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, hat diese einen Anspruch auf Beitragszahlung zur Rentenversicherung durch den Leistungsträger (also Pflegekasse). Ausführlichere Informationen erhalten Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/soziale-absicherung-… Die Begründung der Pflegekasse für die Ablehnung dieser Beitragszahlung wegen "Nichtrente aus Deutschland" entbehrt also einer Grundlage. Sofern der Nachbar also die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, sollte er Widerspruch einlegen.
Pflegeam 14.01.2020 | 16:00
Diese Frage ist meiner Einschätzung nach keine Frage für ein Rentenforum, da es sich um eine Entscheidung der Krankenkasse (Pflegekasse) handelt. Sie sollten sich diesbezüglich an ein Forum der Krankenkasse wenden.
???am 14.01.2020 | 16:19
"Bezieht nur aus Österreich und Kanada eine Altersrente, da die Anrechnungszeit für Deutschland zu gering war." Meines Wissens werden für die Prüfung eines Rentenanspruchs die Beitragszeiten von beiden Ländern mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet. Daher sollten Sie bzw. Ihre Verwandte bei der zuständigen DRV (Bund oder Nord + Bayern Süd) wegen des Rentenanspruchs nochmal nachfragen. "Der Nachbar pflegt sie und hat von der AOK die Info bekommen, dass für Ihn keine Zashlungen für Rente zur Pflege geleistet werden kann, obwohl die AOK Pflegekasse Leistungen erbringt. Weil die Altersrente aus Österreich kommt - stimmt das so?" Mit dieser doch sehr speziellen Frage sind Sie in einem Pflege-/Krankenkassenforum wahrscheinlich besser aufgehoben. "Könnten denn noch Beiträge nachbezahlt werden, um die Mindestzeit wohl 180 Monate zu erreichen?" Für welche Rentenart? Mir ist derzeit keine Rente bekannt, für die die Wartezeit 180 Monate beträgt. Für eine Regelaltersrente reichen 60 Monate. Aktuell können für die Zeit ab 01.01.2019 noch freiwillige Beiträge entrichtet werden. Ob sich das rechnet, wage ich aber zu bezweifeln.
W°lfgangam 14.01.2020 | 18:30
Hallo Postbox146, 1. Die Mindestversicherungszeit für eine Regelaltersrente ab 65+ beträgt nur noch 60 Monate (Rechtsstand seit 1984, davor waren es 180 Monate). Dabei werden auch ausländische Versicherungszeiten mitgezählt. Wie alt ist die Frau denn? Ggf. hat sie es versäumt, sich nch Zuzug in den letzten 20 Jahren hier/D mal zu erkundigen, wie es mit den Altersrentenansprüchen aussieht. 2. Zur Pflegetätigkeit und Rentenversicherungspflicht (des Nachbarn) verweise ich zunächst auf den Beitrag von @Siehe hier. Wie alt ist denn der Nachbar, vielleicht selbst jenseits der Regelaltersgrenze 65+? Dann müsste er auf 1 % seiner Rente verzichten, damit die Pflegekasse Beiträge in sein Rentenkonto zahlen muss, vor der Regelaltersgrenze grundsätzlich auch. Da haben Sie nun 2 Sachen - unabhängig von einander - vor Ort zu klären. Ansprechpartner: - örtliche Beratungsstelle der DRV - örtliche Pflegekasse - örtliches Versicherungsamt (im Rathaus) Bedenken Sie aber: Mitteilungen von Betroffenen/Nachbar an Dritte/Sie können schon mal stark im Sachverhalt variieren, wenn man nicht dabei war und die Hintergründe nicht kennt, und gar nicht weiß, was dem Nachbarn wirklich erklärt worden ist, er davon behalten/verstanden hat ;-) Gruß w.
Gerüchteam 14.01.2020 | 20:11
Was man so alles von Dritten hört und dann gleicht die Fragestellung eher dem Ende des Spiels „Stille Post“. Es wäre sicher besser, den Betroffenen selbst fragen zu lassen, als hier unklare Fragestellungen zur Pflege- und Rentenversicherung zu formulieren, auf die, wie man an den Antworten sehen kann, auch nur im Konjunktiv geantwortet werden kann.
Werner67am 15.01.2020 | 11:14
wenn die Dame in Deutschland wohnt und eine Rente aus Österreich bezieht, ist sie über die österreichische Rente kranken-/pflegeversichert. D.h. die Leistungen richten sich nicht nach deutschem Recht, sondern nach den in Österreich geltenden Regelungen. Sofern das Gesetz dort keine Rentenversicherung der pflegenden Person vorsieht, können keine Beiträge entrichtet werden. (die Regelungen in Österreich sind mir leider nicht bekannt) Die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung wäre nur dann zuständig, wenn die Dame aus anderen Gründen eine deutsche Krankenversicherung hätte (z.b. wegen Berufstätigkeit neben der Rente) oder wenn sie auch eine (wenn auch ggf. kleine) deutsche Rente bezieht. Gruß Werner
Frageam 15.01.2020 | 15:06
wenn der Pflegefall mit Österreichischer und Kanadischer Rente versorgt ist, jedoch zu geringe Deutsche Rentenbeiträge vorweisen kann, ist es doch sicher sinnvoll, bei der DRV einen Rentenantrag zu stellen. Mit Sicherheit genügen auch geringe Deutsche Rentenbeiträge um mit Anrechnung der Österreichischen Rente ( Kanada?) mit Anrechnung zu einem Ergebnis zu kommen. Ich würde einen Rentenantrag bei der DRV stellen. Ähnlich wurde es ja schon beschrieben.
Antwortam 15.01.2020 | 19:14
Zitat von Frage anzeigenausblenden
Solche Antworten können nur von absoluten Laien kommen. Selbst wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorliegen (was noch zu prüfen wäre), würde bei den wenigen Zeiten in Deutschland nur eine sehr geringe deutsche Rente dabei herauskommen, die kaum zur Lebensführung reichen dürfte.
Pustekuchenam 17.01.2020 | 11:53
Zitat von Antwort anzeigenausblenden
wenn der Pflegefall mit Solche Antworten können nur von absoluten Laien kommen. Selbst wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorliegen (was noch zu prüfen wäre), würde bei den wenigen Zeiten in Deutschland nur eine sehr geringe deutsche Rente dabei herauskommen, die kaum zur Lebensführung reichen dürfte.
Nicht zu fassen DRV Mitarbeiter ? Berater Es gibt offenbar deutsche Versicherungszeiten. Warum soll keine Kontenklärung bei der DRV erfolgen. ( weil zu geringe Leistungen daraus erfolgen ) Die Frau Pflegestufe 3 wohnt und lebt in Deutschland. Es ist doch naheliegend, von hier, der DRV das Ganze aufzudröseln.
Antwortam 17.01.2020 | 12:03
Zitat von Pustekuchen anzeigenausblenden
Nicht zu fassen DRV Mitarbeiter ? Berater Es gibt offenbar deutsche Versicherungszeiten. Warum soll keine Kontenklärung bei der DRV erfolgen. ( weil zu geringe Leistungen daraus erfolgen ) Die Frau Pflegestufe 3 wohnt und lebt in Deutschland. Es ist doch naheliegend, von hier, der DRV das Ganze aufzudröseln.
Wer hat denn gesagt, dass keine Kontenklärung stattfinden soll? Sie sollten sich nicht Dinge in Ihrem Sinne zusammenreimen. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Erwerbsminderungsrente sehr gering sein dürfte. Lesen und verstehen scheint nicht so Ihre Sache zu sein, oder?
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