Guten Tag Otto,
für die Erziehung eines Kindes werden in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten ( Pflichtbeiträge) angerechnet. Für jedes nach 1991 geborene Kind werden die ersten drei Jahre nach dem Monat der Geburt als Erziehungszeit angerechnet. Für Geburten vor 1992 sind es zweieinhalb Jahre.
Zusätzlich kann die Zeit der Kinderziehung bis zum 10. Lebensjahr als sogenannte Berücksichtigungszeit angerechnet werden.
Diese Zeiten werden grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Dabei ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kein Ausschlussgrund. Die Kindererziehungszeit/ Berücksichtigungszeit endet damit nicht mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit Ihrer Frau.
Sofern Ihre Frau durchgehend überwiegend erzogen hat, können Sie die Zeit von Geburt bis zum 10. Lebensjahr geltend machen. Allerdings können sowohl Kindererziehungszeiten als auch Berücksichtigungszeiten nur für abgelaufene Zeiträume anerkannt werden. Sollten Ihre Kinder noch keine 10 Jahre alt sein, können damit allein die Zeiten bis zum Vormonat der Antragstellung angerechnet werden und noch nicht für die Zukunft.
Weitere Informationen finden Sie auch in der nachfolgenden Broschüre:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.html