Hallo Trekker,
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten können für denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden.
Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch
beide Elternteile werden die Erziehungszeiten dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzieht. Bei der Antragstellung bestätigt der beteiligte Elternteil durch Unterschrift, dass die Erziehungszeiten dem überwiegend Erziehenden verbindlich zugeordnet werden können.
Einmal durch Erklärung zugeordnete Erziehungszeiten können von den Eltern grundsätzlich nicht verändert werden. Eine Ausnahme würde vorliegen, sofern Sie die Kinder überwiegend erzogen hätten.
Durch die Kindererziehungszeiten ist in Ihrem Fall die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren auf eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt. Diese müssen Sie beantragen.
Bekam Ihr verstorbene Frau noch keine eigene Rente, beginnt Ihre Witwerrente bereits mit dem Todestag.
Alle Hinterbliebenenrenten werden rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt. Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Kalendermonate, auch „Sterbevierteljahr“ genannt, erhalten Sie die Witwenrente in voller Höhe der Versichertenrente unabhängig von Ihrem eigenen Einkommen. Danach werden weitere Einkünfte neben Ihrer Hinterbliebenenrente oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung